Rechtsprechung / Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 07.01.2015 – 1 Ws 57/15
ECLI:DE:OLGTH:2015:0107.1WS57.15.0A
Orientierungssatz
Eine Anrechnung von Therapiezeiten nach § 36 Abs. 3 BtMG kommt nicht in Betracht, wenn der zu vollstreckende Strafrest mehr als zwei Jahre beträgt (Anschluss OLG Köln, 4. August 2010, 2 Ws 449/10, StV 2010, 701).(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Gera, 5. November 2013, 760 Js 14636/12 - 11 KLs
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 05.11.2013 verhängte das Landgericht Gera gegen den Verurteilten wegen unerlaubter Einführung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, tateinheitlich mit unerlaubtem Besitz, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in vier tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Der Verurteilte befand sich vom 01.08.2012 bis 28.11.2012 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 28.11.2012 wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter der Auflage verschont, dass er sich unmittelbar nach Haftentlassung in die A. Klinik R. zu begeben und dort die ihm bereits bewilligte Suchttherapie anzutreten und bis zum vorgesehenen Ende durchzuführen habe. Diese Drogenentzugstherapie in der A. Klinik R. absolvierte der Verurteilte in der Zeit vom 29.11.2012 bis 08.08.2013.
Der Verurteilte hat beantragt, die Zeit seines Aufenthalts in der A. Klinik R. gemäß § 36 Abs. 3 BtMG auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und den verbleibenden Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.01.2015 hat das Landgericht Gera den Anrechnungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Eine Anrechnung der Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG könne nicht erfolgen, da der - nach Abzug von 120 Tagen Untersuchungshaft - noch zu vollstreckende Rest der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Dauer von 2 Jahren übersteige.
Gegen diesen ihm am 14.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 21.01.2015 sofortige Beschwerde eingelegt.
In ihrer Zuschrift an den Senat vom 10.02.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Hierzu hat der Verteidiger des Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.02.2015 erhalten.
II.
Die gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 BtMG statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht sowohl die beantragte Anrechnung als auch den Aussetzungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt.
Auf die ebenso umfassende wie zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung, die zur Frage der (Nicht-)Anwendbarkeit des § 36 Abs. 3 BtMG bei einem (vor Anrechnung) noch zu vollstreckenden Strafrest von mehr als 2 Jahren der - auch den Senat überzeugenden - herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum folgt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2010, Az. 2 Ws 449/10, m. w. N., bei juris; Körner/Patzak, BtMG, 7. Auflage, § 36 Rdnr. 31, m. w. N.; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 36 Rdnr. 95 m. w. N.) und gegen die auch der Beschwerdeführer nichts mehr erinnert, wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.