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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 10.04.2026 – 19 U 36/24

19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0410.19U36.24.00

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Zeugin J. G., U.-straße, C., sowie der vormaligen Klägerin A. die Rückzahlung von finanziellen Verlusten, die die Zeugin G. aus der Teilnahme an auf den Websites „Y.“ und „R.“ in der Zeit vom 17.05.2013 bis zum 14.10.2020 veranstalteten Online-Glücksspielen erlitt.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Diese folge zunächst nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung.

Soweit die Klägerin sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten vom 17.09.2015 berufe, stehe dies in Widerspruch zu ihrem Vortrag, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass und auf welche Weise der Zedentin AGB zur Verfügung gestellt worden seien, in welcher Weise eine Bezugnahme erfolgt sei und ob die Zedentin sie ohne weiteres habe lesen können. Auch sei unzureichend dargelegt worden, welche Version der AGB der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei. Jedenfalls sei eine Gerichtsstandsvereinbarung von der Klägerin unzureichend dargelegt und nicht bewiesen worden. Auch wenn man aber unterstelle, es sei die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden, fehle es an den weiteren Voraussetzungen für deren Wirksamkeit, unabhängig davon ob man eine Beteiligung einer Verbraucherin annehme oder nicht. Sei keine Verbraucherin beteiligt, sei das Haager Übereinkommen vom 30.06.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar, dem sowohl die Europäische Union als auch das Vereinigte Königreich angehörten und das gemäß seinem Art. 26 Abs. 4 der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO) vorgehe. In diesem Fall sei gemäß Art. 3 lit. a) und b) EuGVVO von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens auszugehen. Es sei aber weder konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass diese gemäß Art. 3 lit. c) des Übereinkommens geschlossen oder dokumentiert worden sei. Sehe man dagegen die Verbrauchereigenschaft der Zedentin als maßgeblich an, sei Art. 25 Abs. 1 EuGVVO heranzuziehen, der nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auch dann Geltung beanspruche, wenn die Beklagte außerhalb der EU ansässig sei. Die formellen Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO seien indes nicht ersichtlich. All dies gelte auch spiegelbildlich für die in Ziffer 24 der beklagtenseits in Bezug genommenen AGB (Anlage B42, Bl. 573 f. der LG-Akte) enthaltene Klausel über die Zuständigkeit der Gerichte Gibraltars: die besonderen Voraussetzungen des Art. 3 lit. c) des Haager Übereinkommens vom 30.06.2005 bzw. des Art. 25 Abs. 1 S. 3 EuGVVO seien nicht dargelegt worden.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Zwar sei gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO unschädlich, dass die Beklagte in Gibraltar ansässig sei. Allerdings setze Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ausdrücklich voraus, dass ein Verbraucher an dem konkreten Verfahren als Kläger oder Beklagter teilnehme, wogegen Klagen eines Unternehmers aus abgetretenem Recht nicht unter Art. 18 Abs. 1 EuGVVO fielen. Im Übrigen komme die EuGVVO gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nicht zur Anwendung, da der Regelungsgehalt der Art. 21 Abs. 2, 24 EuGVVO nicht eröffnet sei und die Beklagte ihren Sitz in Gibraltar habe, einem Überseegebiet des Vereinigten Königreichs, welches zum 31.12.2020 aus der EU ausgetreten sei.

Mangels anderweitiger Spezialregelungen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Gibraltar bzw. zum Vereinigten Königreich seien daher die §§ 12 ff. ZPO zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit heranzuziehen.

Aus § 29 Abs. 1 ZPO lasse sich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht herleiten. Bereicherungsrechtliche Ansprüche fielen nicht unter Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis, da eine konsequente Trennung zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen vorzunehmen sei. Selbst wenn man aber bereicherungsrechtliche Ansprüche nur dann vom Anwendungsbereich des § 29 ZPO ausnehme, wenn ein eigenständiger (also nicht sich aus dem Nichtbestehen oder der Unwirksamkeit einer vertraglichen Abrede ergebender) bereicherungsrechtlicher Anspruch vorliege, ergebe sich kein anderes Ergebnis, weil der Erfüllungsort in Gibraltar liege.

Der Erfüllungsort sei nach dem gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO anwendbaren deutschen Sachrecht zu beurteilen. Danach sei auf Verträge mit einem Verbraucher das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Zedentin sei Verbraucherin. Verbraucher sei in diesem Zusammenhang jede natürliche Person, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließe, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könnten, daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Poker-Spiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit im fraglichen Zeitraum auch auf Deutschland ausgerichtet, zumal sie den Verbrauchern auf einer Website die Verwendung der deutschen Sprache ermöglicht und Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt habe.

Zu einer von Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO abweichenden Rechtswahlvereinbarung habe die Beklagte unzureichend vorgetragen, da sie die wirksame Einbeziehung der AGB (dort Ziffer 24) nicht hinreichend dargelegt habe, zumal sie selbst durchgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 29 bzw. 32 ZPO ausgehe, welche wiederum die Maßgeblichkeit deutschen Sachrechts voraussetzten.

Die Abtretung habe auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts keine Auswirkungen. Ob das auf eine Forderung anwendbare Recht nach Art. 6 Rom-I-VO bestimmt werde oder nicht, richte sich nach der Schutzbedürftigkeit der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dieses Vertragsstatut umfasse gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a) e) Rom I-VO auch die Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags und etwaiger Folgen seiner Nichtigkeit sowie gemäß Art. Art. 10 Abs. 1 Rom-II-VO die hieraus resultierenden bereicherungsrechtlichen Folgen.

Der Erfüllungsort im Sinne des § 29 Abs.1 ZPO bestimme sich sodann danach, wo die konkret streitgegenständliche Verpflichtung zu erfüllen sei, weshalb nach § 269 BGB auf den Sitz der Beklagten bei Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen sei.

Auch die Anwendung von § 32 ZPO führe nicht zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Begehungsort der deliktischen Handlung könne sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden sei.

Der Handlungsort liege in Gibraltar, da die Beklagte von dort aus ihr Online-Casino betrieben habe und es an Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Handlungen außerhalb von Gibraltar vorgenommen habe, fehle.

Daneben könne die gerichtliche Zuständigkeit auf einen Erfolgsort nicht gestützt werden, da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsgutverletzung, sondern wegen einer Schutzgesetzverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 StGB geltend mache. Sowohl bei § 284 Abs. 1 StGB als auch bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der an das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele anknüpfe, handle es sich jedoch um abstrakte Gefährdungsdelikte und nicht um Erfolgsdelikte. Zugleich setzten weder § 284 StGB noch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine Vermögensschädigung voraus. Ebensowenig werde das Vermögen per se von § 823 Abs. 2 BGB geschützt. In der Folge fehle es beiden Normen an einem Erfolgsort, da sie ein typischerweise gefährliches oder missbilligtes Verhalten ohne Rücksicht auf den wirklichen Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall untersagten und der Verstoß gegen das Schutzgesetz damit bereits mit der verbotenen Handlung beendet sei. Da der Schadenseintritt zugleich nicht zum Tatbestand der geltend gemachten Schutzgesetze gehöre und die unerlaubte Handlung bereits vor dem Eintritt des Schadens vollendet sei, könne die Zuständigkeit auch mit dem Ort des Schadenseintritts nicht begründet werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung

Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die deutschen Gerichte international zuständig (S. 10 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 221 d. A.). Sie moniert, die tatsächlichen Feststellungen zur Frage, worin die wesensmäßige Handlung der Beklagten liege und wo diese erbracht werde, seien unzureichend, obwohl die Klägerin vorgetragen habe, die Server der Beklagten befänden sich nicht in Gibraltar, die Beklagte erbringe in Gibraltar keinerlei erhebliche Dienstleistungen (S. 11, 25 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 222, 236 d. A.). Das Landgericht habe verkannt, dass es wesentlich sei, dass das Glücksspiel am Rechner der Spielerin G. an ihrem Wohnsitz in L. nutzbar gewesen sei, zumal die wesentliche Leistung der Beklagten gerade die vollständige Übertragung des Online-Glücksspiels nach Deutschland gewesen sei (S. 11 f. der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 222 f. d. A.).

Sie erläutert ihre Ansicht, in Anwendung der Art. 6 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit e) Rom-I-VO sei für die in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche deutsches Recht anwendbar, für deliktische Ansprüche ergebe sich dies aus Art 4 Abs. 1 Rom-II-VO (S. 12 f. der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 223 f. d. A.). Auch erläutert sie ihre Ansicht, die internationale Zuständigkeit ergebe sich sowohl aus § 29 ZPO als auch aus § 32 ZPO, zumal es maßgeblich auf die auch nach Art. 7 Nr. 1 u. 2 EuGVVO zu beantwortenden Fragen von Handlungs- und Erfolgsort ankomme (S. 14-17, 18-24 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 226-228, 229-235 d. A.); die Frage des Erfüllungsortes werde auch von § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 geregelt (S. 30 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 341 d. A).

Sie erläutert ihre Ansicht, auch § 32 ZPO führe zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Deutschland lägen (S. 31-45 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 242-256 d. A.). Sie meint, die Berufung der Beklagten auf die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte sei als treuwidrig zu bewerten, weil sie gegenüber der Klägerin AGB verwendet habe, die die (örtliche und internationale) Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Kunden vorgesehen hätten (S. 17 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 228 d. A.).

Sie erläutert ihre Ansichten zur materiellen Rechtslage; es bestehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (S. 45-56 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 256-267 d. A.) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV (Bl. 56-61 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 267-272 d. A.) und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB (S. 61-63 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 272-274 d. A.) und § 852 BGB (S. 63 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 274 d. A.).

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.03.2025 festgestellt, dass das Verfahren wegen Eröffnung des schweizerischen Konkursverfahrens betreffend die vormalige Klägerin, die A., H., Schweiz, gemäß §§ 343, 352 InsO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen worden ist (vgl. Konkursanzeige Anlage BK2a, Bl. 914 d. A.). Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 (Bl. 1380 f. d. A.) hat die vormalige Klägerin die Wiederaufnahme beantragt und hierzu auf einen Link zu einem Internetportal der Schweizer Justiz Bezug genommen, unter dem eine Mitteilung über die Einstellung des Konkursverfahrens „mangels Aktiven“ abrufbar ist.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 (Bl. 940-947 d. A.) haben sich sodann die Rechtsanwälte F. u. N. für die - jetzige - Klägerin bestellt und beantragt, diese im Wege der Rubrumsberichtigung als neue Klägerin zu führen, wozu sie sich auf eine von der vormaligen Klägerin erklärte Globalzession vom 15.09.2021 zur Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin in Höhe von 5,1 Mio. € sowie eine Einziehungsermächtigung der Empfängerin einer späteren Globalzession der Klägerin, der V.. (S. 3 des Schriftsatzes vom 02.04.2025, Bl. 942 d. A., bezugnehmend auf Anlagen, tw. in englischer Sprache Bl. 948 ff. d. A.; Übersetzungen Anlagen 9-14, Bl. 1128 ff. d. A.) berufen haben.

Die Beklagte hat der Rubrumsberichtigung sowie einem etwaigen Parteiwechsel widersprochen (Schriftsatz vom 30.06.2025, Bl. 1070-1083 d. A.).

Den Antrag auf Rubrumsberichtigung hat der Senat mit Beschluss vom 15.07.2025 (Bl. 1330-1332 d. A.) zurückgewiesen und hierbei zur Frage eines Parteiwechsels ausgeführt: „Die Voraussetzungen für einen Klägerwechsel liegen nicht vor. Für einen solchen ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich die Zustimmung der bisherigen Klägerin sowie - falls die Beklagte dem Parteiwechsel nicht zustimmt - seine Sachdienlichkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, juris Rn. 13; Bracher in: BeckOK ZPO, § 263 ZPO Rn. 23; Foerste in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2025, § 263 Rn. 19). Entsprechende Zustimmungserklärungen können schon wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits von der Klägerin und der Beklagten derzeit nicht wirksam abgegeben werden. Unabhängig davon haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte aber auch ausdrücklich erklärt, dem von der T. W. begehrten Klägerwechsel nicht zuzustimmen.“

Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 (Bl. 1469 f. d. A.) hat die vormalige Klägerin folgende Erklärungen abgegeben:

Sie bestätige den Vortrag der T. zu einer Sicherungsabtretung an diese (der Vortrag sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend);

sie bestätige, bislang in verdeckter Prozessstandschaft für die T. geklagt zu haben;

sie stelle unstreitig, dass die Abtretung „offengelegt“ worden sei;

sie stimme dem Parteiwechsel durch die T. als neuer Klägerin zu;

zur Frage der Sachdienlichkeit des Parteiwechsels mache sie sich den Vortrag der neuen Klägerin zu eigen.

Mit Verfügung vom 9.1.2026 (Bl. 1646 d. A.) sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass der Senat auf Grundlage der Zustimmung der bisherigen Klägerin einen wirksamen Parteiwechsel und demgemäß einen Eintritt der T. W. als neue Klägerin in den Rechtsstreit annimmt.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.03.2024 zum Az. 3 O 305/22 die Beklagte zu verurteilen, an die neue Klägerin 30.848,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

3. für den Fall des Unterliegens vorsorglich, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit durch das Landgericht gegenüber den Angriffen der Berufung.

Sie erläutert ihre Ansicht, § 29 ZPO sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ansprüche nicht aus Vertrag, sondern aus Bereicherungs- und Deliktsrecht hergeleitet würden (S. 2, 11, 14-16 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 498, 507, 510-512 d. A.); überdies liege der Erfüllungsort für die der Beklagten abverlangte Zahlung an deren Sitz in Gibraltar (S. 16-18 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 512-514 d. A.); der Erfüllungsort sei bezogen auf die jeweils in Rede stehende Verpflichtung festzustellen, selbst wenn man aber einheitlich auf den Ort der vertragscharakteristischen Leistung abstellen wolle, müsse man diesen vorliegend in Gibraltar verorten (S. 18-21 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 514-517 d. A.). Auch § 32 ZPO führe nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil eine etwaige Vermögenseinbuße auf dem Spielerkonto eingetreten sei, welches in Gibraltar geführt worden sei (S. 3, 12, 24-29 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 499, 508, 520-525 d. A.); auch sei ein Handlungsort in Gibraltar anzunehmen (S. 21 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 517 d. A.); einen Erfolgsort gebe es bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie § 284 StGB oder § 4 GlüStV 2012 schon nicht (S. 22-24 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 518-520 d. A.). Wenn man jedoch einen deliktsrechtlichen Gerichtsstand annehme erfasse dieser keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche, es gebe insoweit keine Annexzuständigkeit (S. 29 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 525 d. A.).

Sie erläutert ihre Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ein Abtretungsverbot vereinbart worden sei und die Abtretung nach § 138 BGB sowie wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB als nichtig zu bewerten sei (S. 7, 30-40 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 503, 526-536 d. A.);

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass bei Prozessfinanzierungsverträgen der vorliegenden Art typischerweise eine Quote von lediglich 5 % oder weniger zugunsten des Spielers vorgesehen werde (S. 32-38 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 528-534 d. A.); es sei eine Übersicherung von 2.000 % festzustellen (S. 10-14 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1079-1083 d. A.).

Der Verstoß gegen das RDG ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach ihren eigenen AGB die Dienstleistungen der Forderungsprüfung und -einziehung erbringe, womit sie gegen die §§ 2, 3 RDG verstoße (S. 38-40 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 534-536 d. A.). Die Abtretung sei auch deshalb nichtig, weil sie von der S., der Eigentümerin aller Anteile an der Klägerin, als mittelloses Vehikel vorgeschoben worden sei (S. 40 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 536 d. A.). Sie erläutert ihre Rechtsansichten zur Frage des Bestehens bereicherungs- und deliktsrechtlicher Ansprüche sowie zur Frage der Verjährung (S. 7 f., 41-45 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 503 f., 537-541 d. A.). Die EuGVVO sei nicht anwendbar, weil dies nach Art. 6 EuGVVO einen Sitz in der Europäischen Union voraussetze, den die Beklagte nicht habe (S. 13 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 509 d, A.). Es gebe auch keine die Klägerin bindende Gerichtsstandsvereinbarung (S. 30 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 526 d. A.).

Zu der Abtretung der vormaligen Klägerin an die jetzige Klägerin hat die Beklagte zunächst pauschal mit Nichtwissen bestritten, dass die vorgelegten Schriftstücke von hierzu berechtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet worden seien (S. 6 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1075 d. A.), es dann aber mit Schriftsatz vom 07.01.2026 (Bl. 1480-1493 d. A.) als feststehend dargestellt, dass die vormalige und die jetzige Klägerin „am 15. September/Oktober 2021“ die vorgelegten als Darlehensvertrag und Sicherungsvertrag bezeichneten Verträge mit dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt abgeschlossen haben (S. 4 des Schriftsatzes vom 07.01.2026, Bl. 1483 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 lässt die Beklagte nunmehr wiederum vortragen, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass Z. Ä. die „angeblichen“ Verträge unterzeichnet habe, er dazu ermächtigt gewesen und/oder eine Organstellung innegehabt habe, die ihm dies erlaubt hätte (S. 7 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.02.2026, Bl. 1979 f. d. A.).

Die Beklagte regt eine Aussetzung des Verfahrens an (S. 48-50 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 544-546 d. A.)

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2026 (Bl. 2032-2035 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist.

1.

Die Berufung ist durch die vormalige Klägerin form- und fristgerecht eingelegt worden und war in diesem Sinne zunächst unproblematisch zulässig.

a)

Die vormalige Klägerin ist wirksam aus dem Prozess ausgeschieden und die jetzige Klägerin als neue Klägerin eingetreten.

Die Zulässigkeit eines Parteiwechsels bestimmt sich nach den § 263 ZPO, in zweiter Instanz i.V.m. § 533 ZPO (BGH, Urteile vom 10.07.2015, V ZR 169/14, juris Rn. 8 und vom 16.09.2022, V ZR 180/21, juris Rn. 5). Maßgeblich ist demgemäß, inwieweit der Klägerwechsel sachdienlich ist; auf die Zustimmung des Beklagten kommt es nicht an (BGH, Zwischenurteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, juris Rn. 13; Beschluss vom 07.05.2003, XII ZB 191/02, juris Rn. 15; Bacher in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 263 ZPO Rn. 23, 23.1); eine entsprechende Anwendung von Regelungen des § 269 ZPO findet nur im Rahmen der Kostenentscheidung statt (BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 169/14, juris Rn. 10, 26; Bacher a.a.O. Rn. 38; a. A.: Anders in Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 263 ZPO Rn. 35; Roth in: Stein, Kommentar zur ZPO, Band 3, 24. Auflage 2024, § 263 ZPO Rn. 49, 59).

Soweit neben der Zustimmung des bisherigen Klägers auch diejenige des Beklagten als unerlässlich bewertet worden ist, ist dies nicht mit § 269 ZPO, sondern mit § 265 Abs. 2 ZPO begründet worden (BGH, Zwischenurteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09, juris Rn. 15). § 265 ZPO greift indes vorliegend nicht, da die Abtretung bereits vor Rechtshängigkeit (15.09.2021) erfolgt ist; der spätere Wegfall der Einziehungsberechtigung lässt sich nicht als Veräußerung iSd § 265 ZPO bewerten.

Vorliegend ist die Zulassung des Parteiwechsels sachdienlich, weil nur die Zulassung die Chance eröffnet, unter Verwertung des bisherigen Sach- und Streitstandes innerhalb dieses Rechtsstreits zu einer Entscheidung über den ursprünglich der Zeugin G. entstandenen Anspruch zu gelangen.

Ausgehend von der Situation vor Zulassung des Klägerwechsels und vor Prüfung der materiellen Rechtslage wäre es zwar denkbar gewesen, dass die Berufung allein mit der Begründung hätte zurückgewiesen werden müssen, dass die Abtretung der vormaligen an die neue Klägerin als unwirksam bewertet worden wäre, so dass - hypothetisch - trotz Zulassung des Parteiwechsels nicht über die Frage des Bestehens der abgetretenen Forderung hätte entschieden werden können. Zu berücksichtigen ist aber, dass ohne Zulassung der Klageänderung eine derartige Sachentscheidung im Verhältnis zwischen der vormaligen Klägerin und der Beklagten von vorneherein ausgeschlossen war und keinesfalls mehr hätte ergehen können. Dies ergab sich nicht bereits daraus, dass auch gegenüber der Abtretung der Zedentin an die vormalige Klägerin Einwendungen erhoben wurden, sondern vielmehr und vor allem daraus, dass die Klage der vormaligen Klägerin durch deren Klarstellung, sich keines eigenen Rechts mehr zu berühmen und nach Offenlegung der Zession an die Klägerin nicht mehr einziehungsberechtigt zu sein, unzulässig geworden ist. Damit bot die Zulassung des Parteiwechsels entschieden bessere Chancen dafür, unter Verwertung des bisherigen Sach- und Streitstandes über das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung der verlustigen Spieleinsätze der Zeugin G. entscheiden zu können.

b)

Soweit die Klägerin den schriftsätzlich angekündigten Antrag der vormaligen Klägerin dahin angepasst hat, dass eine Verurteilung zur Zahlung an die jetzige Klägerin beantragt werden soll, liegt eine Klageänderung i.S.d. §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO vor, welche der Senat aufgrund der Ausführungen zu II.1.a) als unproblematisch sachdienlich bewertet.

2.

Die Klage ist zulässig.

a)

Den Ausführungen des Landgerichts Bonn zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist in weitem Umfange beizupflichten, im Ergebnis ist eine internationale Zuständigkeit allerdings für deliktische Ansprüche aus § § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 entgegen der Ansicht des Landgerichts gegeben.

aa)

Zutreffend lehnt das Landgericht eine Begründung der Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ab. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf den Seiten 4-6 des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die auch von der Berufung nicht in erheblicher Weise angegriffen worden sind. Soweit die Klägerin auf den Inhalt einer Klausel unter Zif. 24 der AGB-Bezug nimmt, wonach das Gericht am Wohnsitz des Kunden zuständig sein solle (S. 17 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 228 d. A.) verfängt dies nicht. Zutreffend verweist das Landgericht hierzu darauf, dass zum einen die Beklagte ihren Vortrag, wonach eine solche Klausel nicht existiert habe, durch Vorlage der seinerzeit geltenden AGB als Anlage B 42 (Bl. 551-582 der LG-Akte), die keine Vereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte enthalten, substantiiert hat, und zudem eine Gerichtsstandsvereinbarung auf Grundlage des hierzu eingebrachten Sachvortrages als unwirksam bewertet werden müsste; auf die Ausführungen auf den Seiten 5-6 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

bb)

Ebenfalls zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Regelungen der EuGVVO (= Brüssel-1a-VO) nicht anwendbar sind (S. 6-7 des angefochtenen Urteils). Die Tatsache, dass die Beklagte ihren Sitz in Gibraltar und damit seit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und mit Ablauf der vereinbarten Übergangsphase zum 31.12.2020 nicht mehr in einem Mitgliedsstaat, sondern nunmehr in einem Drittstaat hat, stünde der Anwendbarkeit der EuGVVO und insbesondere von Art. 18 EuGVVO auf die Klage einer deutschen Prozesspartei zwar nicht entgegen. So kann sich eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässige Prozesspartei nach Art. 6 Abs. 2 EuGVVO bei einer Klage in diesem Mitgliedsstaat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften berufen und damit insbesondere auch auf die EuGVVO. Insbesondere erlaubt es der Gerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO dem Verbraucher, beim Gericht seines Wohnsitzes ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners zu klagen, also auch dann, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat ansässig ist (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 18 Brüssel-la-VO, Rn. 6; Stadler in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 19. Auflage, Art. 18 EuGVVO Rn. 5; Nordmeier in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 45. Auflage, Art 18 EuGVVO, Rn. 1). Es klagt jedoch kein deutscher Verbraucher, sondern eine in Liechtenstein ansässige Aktiengesellschaft.

Abweichendes lässt sich vorliegend auch nicht aus Art. 64 Abs. 1 LugÜ herleiten, zumal keine der Prozessparteien in der Europäischen Union ansässig sind und weder Liechtenstein noch das Vereinigte Königreich Vertragsstaaten des LugÜ sind (vgl. Bopp/Krimm in: Bopp/Kircher, EurPatentprozess-HdB, 3. Aufl. 2025, Anhang 2).

cc)

Schließlich hat das Landgericht ebenfalls zutreffend herausgearbeitet, dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO begründet werden kann. Auf die ausführliche und sorgfältige Begründung auf den Seiten 7-10 des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Da sich die Berufungsbegründung mit der Argumentation des Landgerichts nicht näher befasst, ist auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer Ergänzung dieser Ausführungen nicht veranlasst.

dd)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht aber eine internationale Zuständigkeit nach § 32 ZPO.

aaa)

Allerdings verweist das Landgericht zunächst zutreffend darauf, dass zur Vornahme von Handlungen von Mitarbeitern der Beklagten in Deutschland weder etwas schlüssig vorgetragen, noch in sonstiger Weise ersichtlich ist. So trägt die Klägerin lediglich vor, in Gibraltar würden keine erheblichen Dienstleistungen erbracht, ohne jedoch vorzutragen, wo von Mitarbeitern der Beklagten konkrete Handlungen ausgeführt worden sein sollen.

Soweit die Klägerin sich zur Frage des Handlungsortes auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2021 (Az. VI ZR 63/19, S. 32 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 243 d. A.) beruft, verfängt dies schon deshalb nicht, weil diese Entscheidung nicht § 32 ZPO betrifft, sondern die vorliegend gerade nicht einschlägige Vorschrift des Art. 7 EuGVVO nebst der hierzu ergangenen und ebenfalls vorliegend nicht einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (BGH, Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 63/19, juris Rn. 14 ff.). Die weiterhin zitierte Entscheidung vom 13.07.2010 (Az. XI ZR 57/08, S. 32 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 243 d. A.) ist ebenfalls nicht einschlägig, weil dort maßgeblich auf in Deutschland vorgenommene Handlungen einer Person abgestellt worden ist, hinsichtlich derer zu überprüfen war, inwieweit sie der dortigen Beklagten zugerechnet werden können (BGH, Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 57/08, juris Rn. 4-6, 26). Soweit schließlich auf die Entscheidung vom 28.07.2015 (Az. VI ZR 465/14, S. 32 der Berufungsbegründungsschrift der vormaligen Klägerin, Bl. 243 d. A.) abgestellt wird, lässt sich dieser für die Frage des Handlungsortes nichts entnehmen, da dort auf den Erfolgsort abgestellt wird (BGH, Versäumnisurteil vom 28.07.2015, VI ZR 465/14, juris Rn. 14).

bbb)

Zur Frage des Erfolgsortes verweist das Landgericht im Ansatz ebenfalls zutreffend darauf, dass es sich bei § 284 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. nur Hecker in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 284 StGB Rn. 5 m.w.N.). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten aber lässt sich mangels eines zum Tatbestand gehörigen Erfolgs ein im Inland belegener Erfolgsort nicht begründen (zu § 130 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt: BGH, Beschluss vom 03.05.2016, 3 StR 449/15, juris Rn. 13; zu § 86a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt: BGH, Beschluss vom 19.08.2014, 3 StR 88/14, juris Rn. 8; zu § 261 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt: BGH, Beschluss vom 17.07.2024, 2 ARs 220/24, juris Rn. 3, Renke JR 2026, 222, 223; allgemein zum Erfolgsort bei abstrakten Gefährdungsdelikten: Eser/Weißer in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 9 StGB Rn. 22; Kudlich in BeckOK StGB, 67. Edition, Stand: 01.11.2025, § 9 StGB Rn. 20; a. A. Hecker a.a.O. Rn. 30).

ccc)

Übersehen hat das Landgericht aber, dass zur Begründung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 StGB nicht nur eine Heranziehung von § 284 StGB als verletztes Schutzgesetz in Betracht kommt, sondern ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auch mit einer Verletzung von § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 begründet werden kann (vgl. zur Frage der Richtigkeit dieser materiellrechtlichen Wertung unter II. 3. c)) und die Verletzung von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auch bereits in der Klageschrift zur Begründung des Bestehens eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB herangezogen worden ist (S. 18 der Klageschrift, Bl. 19 der LG-Akte).

Tathandlungen des Verstoßes gegen die Verbote des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 sind das Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen ohne Erlaubnis (Abs. 1) oder/und im Internet (Abs. 4). Als Ort dieser Handlung definiert aber § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 (inhaltsgleich mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2021) den Ort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist Deutschland. In Deutschland wurde der Zeugin G. die Teilnahme an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel mittels deren Internetpräsenz angeboten und von Deutschland aus hat die Zeugin hieran teilgenommen.

b)

Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie sich auf eine an sie erfolgte Abtretung beruft und sich auf diese Weise eines eigenen Rechts berühmt.

3.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO sowie ersatzweise aus Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO.

Abzustellen ist auf das Rechtsverhältnis zwischen der Zedentin G. und der Beklagten, die späteren Abtretungen haben auf die Frage des anwendbaren Sachrechts keine Auswirkungen (OLG Karlsruhe als Rheinschifffahrtsobergericht, Urteil vom 15.01.2024, 22 U 1/21 RHSch, juris Rn. 35; vgl. zur Bedeutung einer Abtretung für die Bestimmung des Erfolgsortes: BGH, Beschluss vom 23.10.2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 13; zur Bedeutung des Schuldstatuts für die Abtretung: BGH, Urteil vom 20.06.1990, VIII ZR 158/89, juris Rn. 14; Engel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 01.07.2023, Art. 15 Rom II-VO, Rn. 19).

aa)

Dass die Beklagte nicht in einem Mitgliedsstaat ansässig ist, steht der Anwendbarkeit der Rom-II-VO nach Art. 3 Rom-II-VO nicht entgegen (vgl. nur Junker in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 13, 9. Auflage 2025, Art. 3 Rom-II-VO Rn. 5). Hinsichtlich der Rom-I-VO ergibt sich die universelle Anwendbarkeit aus deren Art. 2 (OLG München, Beschluss vom 29.01.2021, 20 U 820/20, juris Rn. 19; vgl. BAG, Urteil vom 29.03.2023, 5 AZR 55/19, juris Rn. 33; Spickhoff in: BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 01.05.2025, Art. 2 Rn. 1 VO [EG] 593/2008 [= Rom-I-VO] Rn. 1).

bb)

Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist im Grundsatz auf den Ort des Schadenseintritts abzustellen.

Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-77/24, juris Rn. 50, 51; Schaper, WM 2022, 1917, 1922).

Dies ist bei den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen der Spielort (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 30.01.2026, 19 U 134/25, n. v.; Urteile vom 21.02.2025, 19 U 19/24, juris Rn. 37 f., 50 und vom 24.10.2025, 19 U 123/23, juris Rn. 35-38, 44).

Der Schadenserfolg verwirklicht sich zudem auch deshalb in Deutschland, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen der Beklagten gegen deutsches Recht resultiert (Senat, Urteil vom 20.02.2024, 19 U 123/23, juris Rn. 36; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 39 sowie betreffend einen Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften: OGH Österreich, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s, BeckRS 2023, 18039, Rn. 33) und dies der Ort ist, an dem der Erfolg, nämlich das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen, verhindert werden soll (EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-618/15, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

cc)

Indes würde auch eine anderweitige Verortung des Erfolgsortes die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts nicht entfallen lassen, weil bei hypothetischer Annahme eines außerhalb Deutschlands liegenden Ort des Schadenseintritts über Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden wäre, weil eine offensichtlich engere Verbindung zu Deutschland besteht.

aaa)

Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom-II-VO benennt als Beispiel einer solchen engeren Verbindung einen Vertrag, der mit der betreffenden unerlaubten Handlung in engem Zusammenhang steht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. im Ergebnis übereinstimmend: OLG Braunschweig, Urteil vom 30.10.2024, 9 U 78/23, juris Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 46; LG Lübeck, Urteil vom 28.02.2025, 15 O 238/23, juris Rn. 41), denn die deliktische Haftung der Beklagten beruht auf dem Vorwurf der Erbringung rechtswidriger Dienstleistungen im Rahmen eines mit der Zedentin aufgenommenen und unterhaltenen Vertragsverhältnisses, auch wenn der Vertrag - wie in Zusammenhang mit diesbezüglicher deliktischer Haftung nicht ungewöhnlich - nach deutschem Recht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) als unwirksam zu bewerten ist (s. u.).

bbb)

Die Regelung des Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO ist bezogen auf die Anknüpfung an die vertragliche Beziehung dahin zu verstehen, dass im Wege der akzessorischen Anknüpfung auf das Vertragsstatut abzustellen ist (Rühl in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2025, Art. 4 Rom-II-VO, Rn. 22, 112, 122; Lund in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 01.07.2023, Art. 4 Rom-II-VO, Rn. 25 f.).

Dieses bestimmt sich vorliegend nach Art. 6 Rom-I-VO.

Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Die Zedentin G. handelte als Verbraucherin. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).

Auch richtete die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus, zumal ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar waren und sind. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.

b)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil die Zeugin G. ihren Anspruch wirksam an die vormalige Klägerin abgetreten hat, welche ihrerseits eine wirksame Abtretung an die nunmehrige Klägerin vornahm.

aa)

Auf die Abtretung der Zeugin G. an die vormalige Klägerin ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Auf die Abtretung als Vertrag ist die Rom-I-VO anwendbar (Prinzip der universellen Anwendbarkeit nach Art. 2 Rom-I-VO, s. o. unter II. 3.a). Die Anwendbarkeit folgt zudem aus dem Prinzip der lex fori, wonach das Kollisionsrecht des Staates des zuständigen Gerichts anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2008, VI ZR 105/07, juris Rn. 8 und vom 07.04.1993, XII ZR 266/91, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2003, 21 U 208/02, juris Rn. 32: Doukoff in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage, Stand: 01.12.2025, § 253 BGB Rn. 56). Für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf die Folgen für das Rechtsverhältnis zwischen der Zessionarin und der Schuldnerin ist nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO das Schuldstatut maßgeblich. Da auf den vorliegend geltend gemachten deliktischen Anspruch deutsches Sachrecht anwendbar ist (s. o. unter II. 3. a)) richtet sich die Wirksamkeit der Abtretung ebenfalls nach deutschem Recht.

Hiernach bestehen gegen die Wirksamkeit der Abtretung durch schriftlichen Vertrag vom 09./10.02.2022 (Anlage K 2, Bl. 77 der LG-Akte) keine Bedenken.

Gegenüber der Echtheit der Unterschrift der Zeugin G. auf der als Anlage K 2 vorgelegten Abtretungsvereinbarung, welche diese im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt hat (vgl. S. 6 des Protokolls der Verhandlung vom 26.01.2024, Bl. 2404 der LG-Akte) werden in zweiter Instanz keine Einwendungen mehr erhoben - die Beklagte trägt in rechtlicher Hinsicht zur Abtretung vor, thematisiert aber weder die Echtheit der Unterschrift noch die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin.

aaa)

Das Abtretungsverbot in Zif. 25 der AGB der Beklagten (Anlage B 42, Bl. 551-582 der LG-Akte) steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Der geltend gemachte Anspruch resultiert aus Delikt und zählt gerade nicht zu den in der Klausel genannten Gruppe der „Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Verträge“. Überdies sind sowohl der Rahmenvertrag als auch die auf einzelne Einzahlungen oder Spiele bezogenen Einzelverträge insgesamt nichtig (s. u.), weshalb auch den etwaig bezogen auf diese Verträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine die Parteien bindende Wirkung beizumessen ist.

bbb)

Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 11.05.2017, IX ZR 238/15, juris Rn. 25; Martens in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 398 BGB Rn. 25). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht namentlich bezeichnet worden ist. Der Vertrag bezeichnet als Schuldner einen Glücksspielanbieter, weshalb die Angabe des Namens „Y.“ ersichtlich dazu diente, Forderungen gegen den Betreiber der Website „Y.“ abzutreten. Dass eine andere natürliche oder juristische Person als Betreiberin der Website „Y.“ in Betracht käme oder der Name „Q.“ mit einem anderen Schuldner in Verbindung gebracht werden könnte, behauptet auch die Beklagte nicht. Dann aber stellt sie nicht in erheblicher Weise in Abrede, dass mit „Y.“ niemand anderes als sie gemeint sein konnte.

ccc)

Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit dem RDG nichtig. Nach Maßgabe der Formulierungen in Zif. 1 und 2 des Abtretungsvertrages vom 09./10.02.2022 wurde eine endgültige Forderungsabtretung unter Übernahme aller Risiken und Kosten vereinbart.

ddd)

Inwieweit die vormalige Klägerin einer Genehmigung nach § 32 KWG bedurft hätte (S. 39 der Berufungserwiderung, Bl. 535 d. A.) kann dahinstehen, weil ein diesbezüglicher Verstoß nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2011, XI ZR 256/10, juris Rn. 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2019, 5 U 62/19, juris Rn. 169; Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 6. Auflage 2023, § 32 KWG Rn. 30; Arnold in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 134 BGB Rn. 46).

eee)

Die Abtretung ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem durch eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelndem Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008, III ZR 190/07, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117-150 Rn. 69), wobei objektive und subjektive Momente zu beachten sind (Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 19. Aufl. 2023, BGB § 138 BGB Rn. 8; Ellenberger in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Aufl. 2026, § 138 BGB Rn. 8).

Nach diesem Maßstab liegt hier keine Sittenwidrigkeit vor. Die vormalige Klägerin hat der Zeugin G. die Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos abgekauft. Auch wenn die Zeugin bei dem Verkauf ihrer Forderung nur einen womöglich geringen Anteil der bei Gericht durchzusetzenden Forderung erhalten haben mag, hat sie sich doch den Aufwand der Durchsetzung, insbesondere eine etwaige Vollstreckung im Ausland erspart und eine unmittelbare Gutschrift erlangt. Es stand ihr frei, ihre Ansprüche selbst auf eigenes Risiko durchzusetzen. Für eine Knebelung oder eine sonstige untragbare Benachteiligung ist nichts ersichtlich (vgl. Senat, Urteile vom 20.12.2024, 19 U 123/23, juris Rn. 49 und vom 21.02.2025, 19 U 19/24, juris Rn. 53 f.; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2022, 13 O 258/21, juris Rn. 29).

fff)

Die Abtretung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unwirksam zu bewerten, dass die vormalige Klägerin als mittelloses Vehikel vorgeschoben worden wäre (S.40 der Berufungserwiderung, Bl. 536 d. A.).

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.10.1985, VII ZR 337/84, juris, Rn. 7 ff.) bezieht sich nicht auf die Frage der Wirksamkeit einer Abtretung, sondern auf die Frage des schutzwürdigen Interesses des Zedenten an einer Prozessführung für den Zessionar aufgrund einer erteilten Einziehungsermächtigung, also auf die Frage der Berechtigung zur Geltendmachung eines fremden Rechtes im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) nicht auf die Frage der Geltendmachung eines eigenen Rechtes im eigenen Namen aufgrund einer Abtretung.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass auch die Frage der Wirksamkeit einer Abtretung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten diskutiert und verneint worden ist, wenn die Abtretung lediglich in der Absicht und zu dem Zweck erklärt wurde, dem Prozessgegner im Falle seines Obsiegens eine Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs unmöglich zu machen (RG, Urteil vom 07.01.1913, Rep. III. 236/12, RGZ 81, 175, 176; BGH, Urteil vom 20.12.1979, VII ZR 306/78, juris Rn. 11; OLG München, Urteil vom 14.12.2012, 5 U 2472/09, juris Rn. 65).

Dafür, dass die Abtretung vorliegend ausschließlich zu dem Zweck erfolgt wäre, der Beklagten die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs unmöglich zu machen, ist indes nichts ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, aufzuzeigen, dass die Zessionarin faktisch illiquide ist. Um annehmen zu können, die Abtretung sei ausschließlich zu vorbezeichnetem Zweck erfolgt, müsste zunächst dem Zedenten die Illiquidität des Vertragspartners bekannt gewesen sein.

Schon dies kann indes nicht angenommen werden. Vielmehr diente die Abtretung aus Sicht der Zeugin G. ersichtlich der Abwicklung des zugrundeliegenden Forderungskaufs und damit einhergehend dem Zweck, hierfür ein Entgelt zu erhalten und sich die Risiken sowie den Aufwand der Forderungsdurchsetzung in einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nebst anschließend womöglich im Ausland zu erfolgender Zwangsvollstreckung zu ersparen. Diese Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeugin sich infolge der Abtretung eine Zahlung von der vormaligen Klägerin erhofft hat, sprechen dagegen, dass der Zeugin G. bei Abtretung irgendwelche Umstände bekannt gewesen sein könnten, die Zweifel an der Liquidität der vormaligen Klägerin hätten begründen können, erst recht aber dagegen, dass die Zeugin G. sich gerade wegen derartiger Zweifel zu der Vereinbarung eines Forderungskaufs nebst der zu dessen Abwicklung vorzunehmenden Abtretung entschieden haben könnte.

bb)

Auch die Abtretung der vormaligen an die jetzige Klägerin ist als wirksam zu bewerten.

aaa)

Auch insoweit ist deutsches Sachrecht anwendbar.

Ebenso wie auf die an die vormalige Klägerin erfolgte Abtretung ist die Rom-I-VO nach deren Art. 2 sowie nach dem Grundsatz der lex fori als in Deutschland geltendes Kollisionsrecht anwendbar. Für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf die Folgen für das Rechtsverhältnis zwischen der Zessionarin und der Schuldnerin ist nach Art. 14 Abs. 2 Rom-I-VO das Schuldstatut maßgeblich. Da auf den vorliegend geltend gemachten deliktischen Anspruch deutsches Sachrecht anwendbar ist (s. o. unter II. 3. a)) richtet sich auch insoweit die Wirksamkeit der Abtretung ebenfalls nach deutschem Recht.

Es wird hierzu lediglich rein vorsorglich klargestellt, dass bezogen auf das Rechtsverhältnis zwischen der vormaligen Klägerin als Zedentin und der jetzigen Klägerin als Zessionarin die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls zur Anwendung deutschen Sachrechts führt. Maßgeblich ist hiernach das „nach dieser Verordnung“ auf den Vertrag anwendbare Recht. Art. 3 Rom-I-VO räumt der von den Parteien getroffenen Rechtswahl den Vorrang ein (es sei lediglich angemerkt, dass auch die Art. 116 Abs. 1, 145 Abs. 1 IPRG [Schweiz] als maßgebliche schweizerische Kollisionsnormen einen Vorrang von Rechtswahlvereinbarungen vorsehen). Sowohl Zif. 14.1 des zwischen der vormaligen und der jetzigen Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages vom 15.09.2021 (vgl. Übersetzung Anlage 9, Bl. 1141 d. A.) als auch Zif. 17.5 (a) des Sicherungsabtretungsvertrages vom 15.09.2021 (vgl. Übersetzung Anlage 11, Bl. 1228 d. A.) sehen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vor.

Gegen die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung bestehen keine Bedenken. Art. 3 Abs. 5 i. V. m. den Art. 10, 11, 13 Rom-I-VO verweisen für die Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung auf das im Falle der Wirksamkeit maßgebliche Recht, hier also das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Danach ist eine Rechtswahl formfrei (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1997, VIII ZR 339/95, juris Rn. 31) und auch mittels AGB zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20, juris Rn. 26).

bbb)

Auch ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Verträge von hierzu berechtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet worden sind. Soweit die Beklagte dies pauschal mit Nichtwissen bestritten hatte (S. 6 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1075 d. A.), hat sie dies mit Schriftsatz vom 07.01.2026 (Bl. 1480-1493 d. A.) fallengelassen, indem sie es dort als feststehend dargestellt hat, dass die vormalige und die jetzige Klägerin am 15.09.2021 (bzw. im Oktober 2021) die als Darlehensvertrag und Sicherungsvertrag bezeichneten Verträge mit dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt abgeschlossen haben (S. 4 des Schriftsatzes vom 07.01.2026, Bl. 1483 d. A.). Da der Sachvortrag auf diese Weise unstreitig geworden ist, konnten sich die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.02.2026 erörterten Präklusionsprobleme (S. 16, 19 des Schriftsatzes vom 25.02.2026, Bl. 1988, 1991 d. A.) schon im Ansatz nicht stellen.

Mit ihrem neuerlichen Bestreiten durch die Erklärungen im Schriftsatz vom 25.02.2026, wonach es mit Nichtwissen bestritten werden soll, dass Z.Ä. die „angeblichen“ Verträge unterzeichnet habe, er dazu ermächtigt gewesen und/oder eine Organstellung innegehabt habe, die ihm dies erlaubt hätte (S. 7 f. des Schriftsatzes vom 25.02.2026, Bl. 1979 f. d. A.), ist die Beklagte nach Maßgabe der §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, nachdem sie den sie den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 07.01.2026 unstreitig gestellt hatte.

Insbesondere steht einer Bewertung der Vortragsänderung als Verletzung der Prozessförderungspflicht nicht entgegen, dass sich das neuerliche Bestreiten auf ein anderes Prozessrechtsverhältnis als das Unstreitigstellen bezöge. Vielmehr wurde der Klägervortrag zu den Abtretungen mit Schriftsatz vom 07.01.2026 zu einem Zeitpunkt unstreitig gestellt, als das Prozessrechtsverhältnis mit der vormaligen Klägerin bereits beendet und das Prozessrechtsverhältnis mit der neuen Klägerin bereits begründet worden war.

Der Parteiwechsel ist grundsätzlich mit Zustellung der Parteiänderungsschrift vollzogen (Foerste in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2025, § 263 ZPO Rn. 20, Roth in: Stein, Kommentar zur ZPO, Band 3, 24. Auflage 2024, § 263 ZPO Rn. 50), so dass auch zu diesem Zeitpunkt bezogen auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen neuer Klägerin und beklagter Partei regelmäßig die Rechtshängigkeit als eingetreten zu bewerten ist (Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 263 ZPO Rn. 31; Foerste a.a.O. Rn. 22; differenzierend dagegen Roth, a.a.O. Rn. 50, 52 prozessrechtlich sei eine Einheit zwischen altem und neuem Prozessabschnitt anzunehmen, lediglich die materiellrechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit seien zugunsten des neuen Klägers erst nach Zustellung der Parteiänderungsschrift anzunehmen). Dies wäre vorliegend bereits mit Zustellung des Schriftsatzes der (neuen) Klägerin vom 02.04.2025 (Bl. 940 ff. d. A.) an die Beklagte anzunehmen, welche am 13.05.2025 erfolgt ist (eEB Bl. 1058 f. d. A.). Da das Verfahren aber zu diesem Zeitpunkt unterbrochen war und zudem die Zustimmung des bisherigen Klägers als Wirksamkeitserfordernis des gewillkürten Klägerwechsels zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09, juris Rn. 15; Zwischenurteil vom 28.06.1994, X ZR 44/93, juris Rn. 13), ist vorliegend Rechtshängigkeit und damit die Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen - neuer - Klägerin und Beklagter erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Zustimmungserklärung vom 16.12.2025 (Bl. 1469 f. d. A.) anzunehmen, die indes bereits am 17.12.2025 erfolgt ist (eEB Bl. 1474 d. A.).

Eine Zulassung des Vortrages würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil die Anberaumung eines zusätzlichen Termins zur mündlichen Verhandlung unausweichlich wäre, zumal der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müsste, auf das Bestreiten der Beklagten hin ihren Vortrag zu ergänzen und in geeigneter Weise Beweis anzutreten und alsdann die Beweise erhoben werden müssten, wogegen der Rechtsstreit bei Nichtzulassung entscheidungsreif ist.

Die Vortragsänderung durch Schriftsatz vom 25.02.2026 wird als grob nachlässig bewertet. Einen plausiblen Grund dafür, weshalb die Unterzeichnung von Sicherungs- und Abtretungsvertrag durch vertretungsberechtigte Personen zuerst unstreitig gestellt und alsdann wieder bestritten werden soll, gibt die Beklagte nicht an. Zwar mag die Beklagte sich bei Abfassung des Schriftsatzes vom 07.01.2026 noch in einem Prozessrechtsverhältnis mit der vormaligen Klägerin gewähnt haben, weshalb es ihr womöglich prozesstaktisch opportun erschienen haben mag, im Verhältnis zu dieser solche Umstände unstreitig zu stellen, auf deren Grundlage womöglich die Prozessführungsbefugnis oder/und die Sachlegitimation als entfallen würde bewertet werden können. Tatsächlich bestand am 07.01.2026 aber bereits ein Prozessrechtsverhältnis mit der jetzigen Klägerin.

Überdies ist klarzustellen, dass eine Partei im Ansatz zwar befugt ist, aus prozesstaktischen Erwägungen heraus insbesondere dem Vortrag solcher Umstände, die außerhalb der eigenen und innerhalb der Sphäre der Gegenpartei liegen, aufgrund von Vermutungen mit einem Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) zu begegnen. Stellt sie derartige Umstände dagegen unstreitig, hat sie neben prozesstaktischen Erwägungen zu berücksichtigen, dass die Gegenpartei und das Gericht sich hierauf einstellen, so dass das Gericht ansonsten womöglich veranlasste Hinweise und Auflagen schon nicht auch nur mehr in Erwägung zieht und die Gegenpartei sich zu einer Substantiierung ihrer bisherigen Angaben zu den betreffenden Punkten ebensowenig mehr veranlasst sieht wie zu diesbezüglichen Beweisantritten. Auch gemahnt die Wahrheitspflicht (§ 138 Abs.1 ZPO), dass der Orientierung von Vortragsoptionen an prozesstaktischen Erwägungen Grenzen gesetzt sind, so dass mit ihnen verantwortungsvoll umzugehen und eine unmotivierte Rückkehr zum Bestreiten mit Nichtwissen nach vorherigem Unstreitigstellen grundsätzlich vermieden werden sollte.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es in Einzelfällen ohne Verletzung der Wahrheitspflicht Veranlassung zu Vortragsänderungen geben kann, welche dann auch nicht als grobe Nachlässigkeit bewertbar sein können. Indes bedarf es für die Annahme solcher Ausnahmen qualifizierter Angaben, an deren es vorliegend fehlt.

ccc)

Die Abtretung ist hinreichend bestimmt und auch nicht im Hinblick auf ihren Charakter als Globalzession als unwirksam zu bewerten; insbesondere ist keine sittenwidrige Übersicherung festzustellen (s. u. ddd)).

Eine Globalzession, worunter die Abtretung einer unbestimmten Vielzahl von Forderungen unter einer Sammelbezeichnung verstanden wird, ist nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig, sofern die Forderungen nach dem Abtretungsvertrag bestimmbar sind (BGH, Urteil vom 07.12.2011, IV ZR 16/11, juris Rn. 29), indem etwa alle Forderungen mit bestimmten objektiven Eigenschaften erfasst werden oder die Forderungen nach einem nur für die Parteien nachvollziehbaren Verfahren ausgewählt werden (Martens in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 398 BGB, Rn. 45; Lieder in: BeckOGK BGB, Stand: 01.09.2025, § 398 BGB, Rn. 323), solange die Vereinbarung auch dem Schuldner eine Abgrenzung der erfassten von den nicht erfassten Forderungen ermöglicht (BGH, Urteil vom 11.05.2017, IX ZR 238/15, juris Rn. 30).

Diesen Anforderungen genügt der vorliegend in Rede stehende Abtretungsvertrag. Zif. 2 (a) des Sicherungsabtretungsvertrages (vgl. Übersetzung Anlage 10, Bl. 1221 d. A.) sieht eine Abtretung der „abgetretenen Forderungen“ vor, was isoliert betrachtet freilich weder bestimmt noch bestimmbar wäre. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Begriff der „abgetretenen Forderungen“ unter Zif. 1.1 (Bl. 1221 d. A.) definiert wird. Erfasst werden sollen hiernach „alle gegenwärtigen und künftigen, unbedingten (…) und bedingten Forderungen und sonstigen Ansprüche des Zedenten, unabhängig von der Art des Vertrags, im Zusammenhang mit Erstattungs-, Schadensersatz- oder ähnlichen Ansprüchen irgendeines Kunden gegen irgendeinen Schuldner (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Ausgleich und/oder Nutzungsausfallentschädigung; jeweils einschließlich aller Surrogate für solche Rechte)“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Zif. 5 (Bl. 1222 d. A.) die Übermittlung von Aufstellungen über die abgetretenen Forderungen durch die vormalige Klägerin (Zedentin) an die jetzige Klägerin (Zessionarin) vorsah. Damit ist zusammenfassend betrachtet eine hinlängliche Bestimmbarkeit gegeben.

ddd)

Es ist auch keine sittenwidrige (§ 138 BGB) Übersicherung festzustellen. Zwar kann eine unzulässige anfängliche Übersicherung vorliegen, wenn bei Abschluss des Sicherungsvertrags zwischen dem gesicherten Anspruch und dem im Verwertungsfall voraussichtlich zu erlösenden Wert der Sicherheiten ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97, juris Rn. 61; Urteile vom 12.03.1998, IX ZR 74/95, juris Rn. 11 und vom 15.05.2003, IX ZR 218/02, juris Rn. 30; Fischinger in: Staudinger §§ 134-138 BGB, ProstG, Bearbeitung 2024, § 138 BGB Rn. 378), welches jedenfalls ab einem Wert von 200 % anzunehmen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013, 4 U 83/13, juris Rn. 72; Fischinger a.a.O.; Lieder a.a.O. Rn. 243 f. m. w. N.

Für eine derartige Übersicherung fehlen vorliegend Anhaltspunkte.

Die Argumentation der Beklagten, mit der sie eine Übersicherung von 2.000 % zwischen dem Wert der Sicherheiten und der zu sichernden Darlehensforderung errechnet, indem sie dem Darlehensbetrag von 300.000,00 € einen angenommenen Wert der gesicherten Forderungen von 6 Mio. € gegenüberstellt (S. 12 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1081 d. A.), erfüllt nicht die Anforderungen, die an den Vortrag einer relevanten Übersicherung zu stellen sind und vermag auf diese Weise nicht zu überzeugen.

Fehlerhaft stellt die Beklagte hier nämlich nicht auf den voraussichtlichen Verwertungserlös, sondern schlicht auf den Nennwert der Sicherheiten ab.

Zur Bemessung des voraussichtlichen Verwertungserlöses kann aber gerade nicht auf den Nennwert abgestellt werden (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1/97, juris, Rn. 20, 32 f., 49 ff.; Hamdan, MDR 2025, 1029, 1030), sondern ist im Hinblick auf das Ausfallrisiko regelmäßig ein deutlich niedrigerer Wert anzusetzen, der unter Berücksichtigung etwaig bestehender Einwendungen einschließlich etwaiger Gegenforderungen sowie der Leistungsunfähigkeit des Schuldners und des Insolvenzrisikos für den Verwertungsfall zu prognostizieren ist (BGH, a.a.O., Rn. 65 - 67; Hamdan a.a.O.), wobei es an einem hierfür anwendbaren allgemeingültigen Maßstab fehlt (BGH, a.a.O., Rn. 54; Hamdan a.a.O.).

Auf dieser Grundlage ist zur schlüssigen Darlegung der Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen Übersicherung Vortrag zur Werthaltigkeit des abgetretenen Forderungsbestandes erforderlich (BGH, Urteil vom 15.05.2003, IX ZR 218/02, juris Rn. 31). An derartigem Vortrag fehlt es indes, was insoweit plausibel ist, als die dem Erkenntnisverfahren innewohnenden Risiken der Forderungsdurchsetzung insoweit höher wären, als die Argumente der Beklagten gegen den Bestand der Klageforderung durchgriffen, wogegen sie niedriger wären, wenn sie fehlgingen, so dass die Beklagte zur Darlegung einer Übersicherung Gefahr liefe, diese damit zu begründen, dass der Wert der Forderungen deshalb hoch sei, weil ihre eigene Argumentation zum Nichtbesehen der Forderung voraussichtlich nicht überzeugen und damit erfolglos bleiben werde. Nichtsdestotrotz wäre es ihr durchaus möglich, zur Gesamthöhe der gegen sie in Spielerklagen geltend gemachten Forderungen und hierauf bezogen zu ihrer eigenen Liquidität und den Möglichkeiten erfolgreicher Vollstreckung im Bundesgebiet oder im Gebiet der Europäischen Union, in Gibraltar oder dem Vereinigten Königreich vorzutragen. Auch dies geschieht nicht.

Sie trägt allerdings vor, die vormalige Klägerin habe ihren Kunden zum Erwerb der jeweiligen Forderungen gegenüber Glücksspielanbietern jeweils 5 % des Forderungsnennbetrages gezahlt (S. 12 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1081 d. A.). Dies liefert einen Hinweis dahin, dass die vormalige Klägerin und ihre Kunden in Zusammenhang mit den abgeschlossenen Forderungskaufverträgen eine Quote von 5 % zu 95 % als angemessen erachtet haben mögen und die vormalige Klägerin ihren Gewinn daraus zu erzielen gesucht haben mag, bei der konkreten Forderungsdurchsetzung höhere Quoten als 5 % zu erhoffen, wobei die Zeit bis zur Erzielung ebenjener Erlöse u. a. mittels des mit der Klägerin geschlossenen Kreditvertrages überbrückt werden sollte. Dann aber besteht auch keine Veranlassung für ein sittliches Unwerturteil, wenn sie sich für ihre mit der Darlehnsvergabe vorzunehmende Risikoabschätzung und zur Bemessung ihres Sicherungsbedarfs an ebenjener Quote orientiert, also 5 %, was 1 zu 20 entspricht oder eben den von der Beklagten genannten 2.000 % (= 2.000/100 = 20).

Die Frage, inwieweit die Globalzession infolge der Erfassung auch zukünftiger Forderungen, also solcher Forderungen, welche die vormalige Klägerin erst in der Zeit nach Vertragsschluss erwerben würde, das Risiko einer zukünftig oder nachträglich eintretenden Übersicherung in sich barg, kann dahinstehen. Der nachträglichen Übersicherung käme ohnehin nur insoweit Relevanz zu, als ihr keine Freigabeklausel gegenübersteht, mittels derer dem Zedenten ein effektives Instrument zur Verfügung gestellt wird, durch dessen Gebrauch er die Übersicherung vermeiden, bzw. zurückführen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.01.1996, XI ZR 257/94, juris Rn. 20 und vom 11.06.1996, IX ZR 74/95, juris Rn. 32; OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2001, 21 U 6/01, juris Rn. 35; OLG Jena, Urteil vom 21.01.2003, 5 U 1473/01, juris Rn. 57; Martens in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 398 BGB, Rn. 38).

Zur Frage der Freigabe verweist der Sicherungsabtretungsvertrag in Zif. 15.2 auf die Regelungen des Darlehensvertrages (vgl. Übersetzung Anlage 10, Bl. 1226 d. A.). Dieser sieht in Zif. 3.2 (vgl. Übersetzung Anlage 9, Bl. 1134 d. A.) einerseits den Anspruch des Darlehensgebers auf eine Besicherung in Höhe von 150 % der gesicherten Verbindlichkeiten vor sowie andererseits einen Anspruch auf Freigabe bei Überschreitung des vorbezeichneten Limits um mindestens 5 %.

Inwieweit dies ausreicht oder die diesbezüglich von der Beklagten geäußerten Bedenken (S. 13 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1082 d. A.) durchgreifen, kann indes ebenfalls dahinstehen, da die etwaige Unwirksamkeit der Regelungen zur Bewertung und Freigabe nur die Unwirksamkeit dieser Klauseln zur Folge hätte und die Wirksamkeit der Globalzession selbst hiervon unberührt bliebe (BGH, Urteil vom 15.04.1998, VIII ZR 246/95, juris Rn. 16).

Schließlich würde das auf eine Übersicherung gestützte Sittenwidrigkeitsverdikt auch eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraussetzen (BGH, Urteil vom 19.03.2010, V ZR 52/09, juris Rn. 11), von der vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

Ein etwaiges grobes Missverhältnis begründet in Konstellationen, in denen es nicht auf den Nennbetrag der Sicherheiten, sondern auf den zu erwartenden Erlös bei Verwertung und ein diesbezügliches Prognoserisiko ankommt, nämlich keine tatsächliche Vermutung für eine aus eigensüchtigen Gründen beabsichtigte Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers, so dass die verwerfliche Gesinnung im Einzelnen darzulegen und anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen ist (BGH, a.a.O. Rn. 12). Diesbezüglicher Vortrag fehlt indes. Die Beklagte trägt lediglich vor, die Klägerin habe in verwerflicher Gesinnung gehandelt (S. 13 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1082 d. A.). Sie meint, dies sei im Hinblick auf eine anzunehmende tatsächliche Vermutung gerechtfertigt (S. 32 des Schriftsatzes vom 25.02.2026, Bl. 2004 d. A.). Dies trifft indes - wie vorstehend dargelegt - nicht zu.

Die von der Beklagten zur Stütze ihrer Ansicht zitierte Rechtsprechung (S. 14 des Schriftsatzes vom 30.06.2025, Bl. 1083 d. A.) betrifft andere Konstellationen, in denen Prognoserisiken der vorbezeichneten Art gerade nicht bestehen, nämlich ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert eines Kraftfahrzeugs und dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis (BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21, juris Rn. 36), ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem objektiv zu bestimmenden Wert eines Grundstücks und einem hierfür vereinbaren Kaufpreis (BGH, Urteile vom 18.01.1980, V ZR 34/78, juris Rn. 9, vom 30.01.1981, V ZR 7/80, juris Rn. 10 und vom 19.01.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 12) und ein besonders grobes Missverhältnis zwischen den Werten von Leistung und Gegenleistung bei einem Tauschvertrag, mittels dessen zwei Grundstücke auf der einen Seite gegen das Erbbaurecht an einer Eigentumswohnung und eine lebenslängliche Rente mit Gleitklausel auf der anderen Seite getauscht werden sollten (BGH, Urteil vom 12.12.1975, V ZR 28/75, juris Rn. 3, 14).

eee)

Soweit die Klägerin zu einer zeitlich nachgehenden Globalzession durch die vormalige Klägerin zugunsten der V.. mit Vertrag vom 27.10.2021 vorträgt (S. 3 des Schriftsatzes vom 02.04.2024, Bl. 942 d. A.), kann dies dahinstehen. Nach dem Prioritätsprinzip kommt es allein auf die zeitlich zuerst erklärte Abtretung an, spätere Verfügungen über dieselbe Forderung sind wirkungslos (vgl. BGH, Urteile vom 14.07.2004, XII ZR 257/01, juris Rn. 10 und vom 09.06.1960, VII ZR 228/58, juris Rn. 23; Busche in: Staudinger, Kommentar zum BGB, §§ 397 - 432 BGB, Bearbeitung 2022, § 398 BGB Rn. 32).

Da nur die vormalige Klägerin und die V.. Parteien des die Abtretung enthaltenden Sicherungsabtretungsvertrag vom 27.10.2021 (vgl. Übersetzung Anlage 12, Bl. 1250 ff.) waren und dieser Vertrag auch nur von Vertretern ebenjener Vertragsparteien unterzeichnet worden ist, vermochte dieser Vertrag auch keine Rechtswirkung dahin zu zeitigen, dass hiermit die vorhergehende Abtretung an die Klägerin hätte aufgehoben oder rückgängig gemacht werden können.

Mit dem Abänderungsvertrag vom 22.03.2022 (vgl. Übersetzung Anlage 13 Bl. 1282 ff. d.A.) existiert zwar ein Vertrag, an dem die vormalige Klägerin, die Klägerin und die V.. sowie zusätzlich eine S. beteiligt waren. Der Vertrag enthält indes keinerlei Regelungen zu den zuvor erklärten Abtretungen dahingehend, dass mit den dortigen Regelungen zur Änderung der Darlehensverträge auch Änderungen zu den Abtretungserklärungen hätten vereinbart werden sollen, was im Übrigen auch von den Parteien nicht vorgetragen wird.

c)

Die Klägerin wurde im Wege der Abtretung Gläubigerin des der Zeugin G. gegenüber der Beklagten entstandenen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV.

aa)

Bei § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individual-schutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).

Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 307/18, juris Rn. 12).

Diesen Anforderungen genügen die Verbote nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012. Dadurch, dass die Normen Verbote unlizenzierten Glücksspiels bzw. des Glückspiels im Internet vorsehen, dienen sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem Allgemeininteressen, der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.

bb)

Der Bewertung der Verbote nach § 4 Abs.1, Abs. 4 GlüStV als Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB mit der Folge der Annahme eines auf Erstattung der Verluste gerichteten Schadensersatzanspruch steht auch nicht der Aspekt eines Wertungswiderspruchs innerhalb der Rechtordnung entgegen, der indes zu erwägen wäre, wenn die zwischen der Beklagten und der Zeugin G. unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 geschlossenen Verträge wegen Unionsrechtswidrigkeit der Verbotsnormen oder aus anderen Gründen als wirksam anzusehen wären und insbesondere keine Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen wäre.

Das ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union in Gibraltar und damit in einem dem Vereinigten Königreich zugehörigen Überseegebiet hat (vgl. zu Curacao: OLG Braunschweig, Urteil vom 15.01.2026, 10 U 13/25, juris Rn. 61). Das Vereinigte Königreich ist erst mit Ablauf der vereinbarten Übergangsphase zum 31.12.2020 nicht mehr als dem Rechtsraum der Europäischen Union angehörig zu bewerten - vorliegend geht es aber um Verluste aus einem Spielzeitraum vor Ablauf der Übergangsphase, nämlich aus der Zeit vom 17.05.2013 und dem 14.10.2020.

Die Regelungen sind indes als unionsrechtskonform zu bewerten und erfüllen auch die Eigenschaft gesetzlicher Verbote im Sinne des § 134 BGB (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 12, 19 ff.; Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2026, § 762 BGB Rn. 102).

cc)

Die Spielverträge verstießen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Hiernach war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im Zeitraum der geltend gemachten Spielteilnahmen der Zeugin G. wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 61 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.).

Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarktes für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ergibt sich nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).

Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).

dd)

Zudem verstießen die Spielverträge auch gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012.

Hiernach durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war verboten.

Mangels Erlaubnis war das Online-Glücksspielangebot der Beklagten in den vorliegend in Rede stehenden Zeiträumen formell rechtswidrig.

Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz der Zeugin G. in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es der in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Zeugin G. dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von ihr veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen.

ee)

Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden.

Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 (abrufbar z. B. unter: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/ Umlaufbeschluss-Gluecksspiel.pdf). Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug von Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).

Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt und damit einhergehend die Bewertung der Rechtsverletzung als Schadensersatz auslösende Schutzgesetzverletzung i.S. d. § 823 Abs. 2 BGB durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten seitens der für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 823 Abs. 2 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von der §§ 134, 823 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).

ff)

Eine etwaige in Gibraltar von dortigen Behörden erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der ausländischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).

gg)

Der Annahme einer Schutzgesetzverletzung i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen der § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an die Zedentin G. richteten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 ist insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbotes als wirksam anzusehen (BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.10.2025, § 134 BGB Rn. 221, 357).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).

hh)

Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

Die Beklagte handelte zumindest mit bedingtem Vorsatz, jedenfalls aber fahrlässig. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, eine etwaige ihr von einer Behörde Gibraltars oder des vereinigten Königreichs erteilte Lizenz sei ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal seit 2010 höchstrichterlich geklärt ist, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Verbote nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 wären mit Unionsrecht unvereinbar. Seit 2009 ist insoweit geklärt, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178). Jedenfalls verbleibt der Fahrlässigkeitsvorwurf.

Die Regelungen des GlüStV 2012 sind auch im Hinblick auf den Sitz der Beklagten in Gibraltar anwendbar. Tathandlungen des Verstoßes gegen die Verbote des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 sind das Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen ohne Erlaubnis (Abs. 1) oder/und im Internet (Abs. 4). Als Ort dieser Handlung definiert § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 den Ort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies aber ist Deutschland. In Deutschland wurde der Zeugin G. die Teilnahme an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel mittels deren Internetpräsenz angeboten und von Deutschland aus hat die Zedentin hieran teilgenommen (vgl. o. unter II.2.a) dd) ccc)).

ii)

Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen der Annahme eines Schadensersatzanspruchs, der auf eine Rückforderung des erlittenen Verlustes hinausläuft, nicht entgegen. Erwägenswert wäre dies in Anlehnung an die Wertungen des § 817 Satz 2 BGB, wenn der Geschädigte (hier also: die Zeugin G.) vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Vielmehr ist aufgrund der detailreichen, widerspruchsfreien, plausiblen und damit in jeder Hinsicht überzeugenden Bekundungen der Zeugin G. im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat (s. Protokoll vom 06.03.2026, Bl. 2032-2035 d. A.) davon auszugehen, dass diese während des streitgegenständlichen Zeitraums ihrer Spielteilnahmen nichts von der Illegalität der Online-Casinospiele und vom Fehlen einer für Nordrhein-Westfalen gültigen Lizenz gewusst und hiervon erst 2021 im Zuge der Beauftragung ihres Prozessfinanzierers erfahren hat.

Dagegen trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte schon nichts Substantielles zu einer früheren Kenntniserlangung vor.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin G. sich der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012 zumal bei juristischen Laien - nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Es streitet auch keine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich Teilnehmer an Online-Glücksspielen im Internet oder auf sonstige Weise über deren Erlaubtheit informieren. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten, zumal diese auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht hat, dass eine allgemeine Kenntnis nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre.

Im Übrigen ist zur Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB klarzustellen, dass ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).

jj)

Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist der Zeugin G. ein Schaden in Höhe ihres Verlustes entstanden. Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtswidrig im Internet angeboten, hätte die Zeugin die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handle sich um freiwillige Vermögenshingaben, da die Zedentin durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu ihren Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23

kk)

Der Annahme eines ersatzfähigen Schadens steht nicht entgegen, dass dies auf eine nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossene Rückforderung hinausliefe, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2026, § 762 BGB Rn. 100). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, Stand: 01.03.2026, § 762 BGB Rn. 57).

d)

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB.

e)

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst Ende 2021 zu laufen begonnen hat.

Zwar kommt es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung an, sondern allein auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13).

Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin G. bereits vor 2021 Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhalts (hier: Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen) hatte, was zu Lasten der Beklagten geht, da darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner ist (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 10. Auflage 2025, § 199 BGB, Rn. 46). Wie bereits ausgeführt (s. o. unter II. 3. c) ii)) hat die Zeugin G. überzeugend bekundet, erst 2021 von der Illegalität des Onlineglückspiels der Beklagten erfahren zu haben, worunter auch der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis für Nordrhein-Westfalen fällt.

Demgegenüber hat die Beklagte schon keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Insbesondere reicht ein auf der Website enthaltener Hinweis auf eine Lizenz einer Behörde Gibraltars nicht aus, um bereits für einen früheren Zeitpunkt eine Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer ausländischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich jedoch um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer ausländischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort der Zedentin gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.

4.

Der Senat hat die Ausführungen der Beklagten in deren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 01.04.2026 (Bl. 2038-2041 d. A.) und 09.04.2026 (Bl. 2046-2050 d. A.) zur Kenntnis genommen. Einen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) sieht der Senat nicht.

III.

Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union oder/und der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24) geben nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025, 2 U 27/24, juris Rn. 71).

Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).

Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.

Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.

Hierbei wurden die Ausführungen des Generalanwaltes B. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 (juris) berücksichtigt.

IV.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der vormaligen Klägerin auf einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO und im Übrigen auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.