Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.06.2020 – 19 U 305/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0604.19U305.19.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 6. Dezember 2019, 2-30 O 273/19, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 23. April 2020, 19 U 305/19, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.12.2019 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-30 O 273/19) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 35.700 €.

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Durch Beschluss vom 23.4.2020 (geändert - die Red.) hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. An dieser Auffassung und den dafür benannten Gründen hat sich nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.4.2019 verwiesen (Bl. 116 ff d.A.). Zu korrigieren ist allerdings auf dessen Seite 2 ein Schreibversehen. Anders als dort mitgeteilt geht das Landgericht und mit ihm der Senat vom Entstehen eines Makleranspruchs in Höhe von 35.700 € aus.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstand ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Auf die Berufung des Beklagten sind weitere Ausführungen nicht veranlasst, weil auf den Hinweis des Senats vom 23.4.2020 (geändert - die Red.) keine Stellungnahme abgegeben wurde.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus der Beschwer des Beklagten aufgrund des angefochtenen Urteils.

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Vorausgegangen ist unter dem 23.04.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 23.4.2020 (geändert - die Red.)

beschlossen:

1) Der Senat weist die Parteien auf die Absicht hin, die Berufung des Beklagten gegen das am 6.12.2019 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-30 O 273/19) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.5.2020.

2) Der Senat beabsichtigt ferner, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens festzusetzen auf 35.700 €.

Gründe

Der Senat sieht die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) für gegeben. Insbesondere hat die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten hauptsächlich einen Anspruch auf Maklervergütung geltend. Nach den Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils ist das Entstehen eines solchen Makleranspruchs nach Grund und Höhe (37.500 €) nicht zu bezweifeln. Das war ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils zwischen den Parteien in 1. Instanz nicht im Streit. Auch im Berufungsverfahren stellt der Beklagte das Zustandekommen des klägerischen Anspruchs auf Maklervergütung - aus Sicht des Senats zu Recht - nicht in Frage.

Das Landgericht ist dem Beklagten in seiner Auffassung, der Kläger habe diesen Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 654 BGB verwirkt, nicht gefolgt.

Eine (unstreitige) E-Mail des Klägers vom 18.10.2018 (Bl. 45 dA), mit der er den Beklagten darüber unterrichtete, die streitgegenständliche Forderung verkaufen zu können, stelle keine Verletzung der Treuepflicht dar. Solches sei legal und legitim, selbst wenn dadurch der Zweck verfolgt werde, Druck auf einen Schuldner aufzubauen.

Ein (streitiges) Gespräch des Beklagten mit einem Dachdecker, welches der Beklagte als Drohung des Klägers verstanden haben will, als wahr unterstellt, führe ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Anwendung des § 654 BGB. Dieser Dachdecker hat dem Beklagten, wie dieser unter Beweisantritt behauptet, unter anderem mitgeteilt, er (der Dachdecker) sei auf Weisung des Klägers von zwei Personen angesprochen worden, um den Druck auf den Beklagten zu erhöhen. Diese hätten gegenüber dem Dachdecker geäußert, dass sie im Inkassobereich tätig seien und jedenfalls nicht die Gerichte bei der Durchsetzung und Betreibung offenstehender Forderungen in Anspruch nehmen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den streitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.10.2019 (Bl. 42 dA) Bezug genommen. § 654 BGB finde, so das Landgericht, keine Anwendung, obschon ein solches Verhalten, wie es dem Kläger von dem Beklagten vorgeworfen werde, nicht zu billigen sei. Es fehle an dem erforderlichen Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Maklers, die sich auf den Abschluss des Maklervertrags selbst oder aber auf den Abschluss des vermittelten Geschäfts beziehen. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nachdem nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhalte.

Infolgedessen hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 37.500 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt (15.2.2017) verurteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 63ff dA) verwiesen.

Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen der Auffassung, die Begründung des landgerichtlichen Urteils sei rechtsfehlerhaft. Bei rechtlich zutreffender Anwendung des § 654 BGB hätte das Landgericht dem Beweisangebot nachkommen müssen. Den Anwendungsbereich der Norm habe das Landgericht verkannt.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.12.2019, Az. 2-30 O 273/19, die Klage abzuweisen,

höchst vorsorglich,

das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Erfolgsaussicht.

Der Senat teilt im Ergebnis und in der Begründung die Überlegungen des Landgerichts, nach denen § 654 BGB der Geltendmachung der Maklervergütung nicht entgegen steht.

Der Berufung ist zuzubilligen, dass § 654 BGB über seinen Wortlaut hinaus, der im streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, eine entsprechende Anwendung finden kann. Allerdings belegt schon der Blick auf die hierzu vielfältig ergangene Rechtsprechung (vergleiche Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 654 BGB Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), dass die zum Anspruchsausschluss führende Treuwidrigkeit in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den besonderen Pflichten stehen muss, die dem Maklervertrag innewohnen.

Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Das treuwidrige Verhalten, auf das der Beklagte abstellt, würde sich - als wahr unterstellt - in dem Versuch erschöpfen, eine berechtigte Forderung auf unredliche und möglicherweise strafbare Weise beizutreiben. Ein solches Verhalten hat keinerlei Bezug zum Forderungsgrund, insbesondere nicht zu gegebenenfalls zugrundeliegenden vertraglichen Verpflichtungen. Forderungen gleich welcher Art außerhalb der Möglichkeiten des Zivilrechts zwangsweise einzutreiben oder eintreiben zu lassen, verbietet sich zu allererst aufgrund entgegenstehender Strafnormen (u.a. Nötigung, Erpressung) und stellt sich insofern nicht als (besondere) Treuwidrigkeit dar, sondern als (allgemeine) Gesetzeswidrigkeit. Dies verweist den Beklagten außerhalb des Regelungsbereichs des § 654 BGB auf allgemeine Erwägungen, mithin insbesondere § 242 BGB. Hierzu hat das Landgericht schon darauf hingewiesen, dass kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhält (Palandt/Grüneberg, aaO, § 242 BGB Rn. 46 m.w.N.).

Die Frage, welche Bedeutung es hat, dass der Beklagte selbst sich schwerlich rechtstreu verhält, soweit er die berechtigte, unstreitige und bereits im November 2016 in Rechnung gestellte Forderung des Klägers bis heute nicht beglichen hat, stellt sich daher nicht.

Das Landgericht hat schließlich zu Recht unter Verweis auf das anwaltliche Mahnschreiben des Klägers vom 4.2.2017 (Anlagenband Klägerseite, Anl. K6) und der dortigen Zahlungsfristsetzung bis 14.2.2017 den zinspflichtigen Verzugsbeginn mit dem 15.2.2017 erkannt.

Der Senat kann entgegen der Auffassung der Berufung des Beklagten im Übrigen im Beschlusswege entscheiden. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung hat selbst der Berufungsführer nicht angeführt. Divergenzgefahr besteht selbst dann nicht, wenn vereinzelt gebliebene Literaturstellen, auf die sich der Beklagte beruft, eine andere Sicht zu belegen scheinen.

Bei dieser Sachlage sollte der Beklagte, sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens, eine Zurücknahme der Berufung dringend in Betracht ziehen.