Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.08.2020 – 24 U 266/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0811.24U266.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 10. September 2019, 2 O 78/19, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Berufung wird auf 18.274 € festgesetzt.

Gründe

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage auf Rückzahlung eines Betrages von 18.274 € nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines PKW als unbegründet abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge weiter.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 05.06.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Stellungnahme vom 24.06.2020 enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest.

Lediglich ergänzend gilt Folgendes:

Der Senat hat die von dem Kläger vorgetragenen Bedenken gegen den Beschluss des BGH vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19) geprüft. Er hält jedoch daran fest, dass er an die durch Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion gebunden ist und es deshalb auf die Auffassung des EuGHs zur Unwirksamkeit einer „Kaskadenverweisung“ nicht ankommt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 05.06.2020 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht zu beanstanden ist: Es sind alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten und es liegt auch eine hinreichende optische Hervorhebung vor.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen und nur kurz im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages benannt; weiterer Angaben bedurfte es nicht. Ein etwa unzulässiges Aufrechnungsverbot würde die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht beeinträchtigen. Über die Möglichkeit einer Anspruchsabtretung seitens der Beklagten ist auf Seite 7 des Vertrages informiert worden; über das - lediglich - außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers auf Seite 6. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung begegnen angesichts des Verweises auf die finanzmathematischen Rahmenbedingungen ihrer Berechnung keinen Bedenken. Gleiches gilt für den Verzugszinssatz, der durch die Bezugnahme auf den variablen Basiszinssatz gleichfalls ordnungsgemäß erläutert wurde. Was die sogenannte Kaskadenverweisung angeht, ist diese zwar vom EuGH beanstandet worden. Dies vermag jedoch die Gesetzlichkeitsfiktion des deutschen Rechts nicht außer Kraft zu setzen (siehe BGH, Beschl. v. 31.03.2020, XI ZR 198/19, BKR 2020, 253). Dass die Zinsangabe mit 0,00 € nicht zu beanstanden ist, hat der Senat gleichfalls bereits mehrfach entschieden. Auch die Angabe der Frist für eine allfällige Nachbelehrung entsprach dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Die übrigen Einwendungen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Insbesondere ist zu beachten, dass eine Überfrachtung der Widerrufsbelehrung und Vertragsinformation mit Informationen deren Lesbarkeit und Verständlichkeit zulasten des Verbrauchers beeinträchtigt.

Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Kläger durch fortwährende Weiternutzung des Fahrzeuges trotz erklärtem Widerruf rechtsmissbräuchlich verhält oder ein Wertersatzanspruch der Beklagten durchgreift.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss

bis zum 26. Juni 2020.

Der Senat regt an, in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen zu erwägen.