Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.08.2020 – 24 U 308/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0821.24U308.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 30. September 2019, 1 O 171/18, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 1. Juli 2020, 24 U 308/19, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.09.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Berufung wird auf 11.093,08 € festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30.09.2019 die Klage auf Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages vom 30.06.2016 und Rückgabe des finanzierten Kraftfahrzeuges als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 01.07.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Auf den Klägervertretern am 09.07.2020 zugestellten Hinweisbeschluss des Senats ist eine weitere Stellungnahme der Klägervertreter nicht eingegangen. Der Senat hat seine Rechtsansicht im Hinweisbeschluss vom 01.07.2020 (Bl. 279 - 282 d. A.) dargelegt. Die zutreffende Entscheidung des Landgerichts ist nicht abzuändern.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, das Rechtsmittel der Klägerin war erfolglos.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 u. 2, 713 ZPO.
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Vorausgegangen ist unter dem 01.07.2020 folgender Hinweis (die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Ausführung des Landgerichts treffen in Ergebnis und Begründung zu. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Abänderung.
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Die landgerichtliche Entscheidung leidet weder an relevanten Verfahrens- noch an materiell-rechtlichen Fehlern.
Das Landgericht entschied zutreffend, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem von ihr am 19. April 2018 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zustehen. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung dieser Frist waren erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 30. September 2019 (Blätter 177 - 183 d. A.) wird verwiesen.
Die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Januar 2020 und in den weiteren Klägerschriftsätzen vom 16. April 2020 und vom 5. Juni 2020 geben keinen Anlass zur Abänderung.
Über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB muss bei befristeten Verbraucherdarlehensverträgen nicht unterrichtet werden. Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei „insbesondere“ über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Zutreffend ist deshalb - und mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - den Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB zu beschränken (BGH, Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18, NJW 2020, 461, Beck-online, Rn. 28, 31, 33, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat schließt sich hierzu nicht der Ansicht des Landgerichts Ravensburg an, sondern der zitierten überzeugenden Ansicht des Bundesgerichtshofs.
Auch die Methode zur Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung ist im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 30. Juni 2016 auf Seiten 2 unten rechts und 3 oben links (Blatt 17 unten rechts/ Blatt 22 oben rechts d. A.) hinreichend deutlich dargestellt. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 19. November 2019, Az. XI ZR 650/18, Beck-online, Rn. 45, m. w. N.). Die im hiesigen Vertrag in Ziffern 3.2 genannten Parameter sind hinreichend. Auch insofern schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.
Mit dem Landgericht erachtet auch der Senat die Widerrufsinformation und insbesondere die Kaskadenverweisung zum Widerrufsbeginn (Blatt 17 oben d. A.) als hinreichend. Die Verweisung entspricht dem Muster Anlage 7 zum EGBGB. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247
§ 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Sie überschritte entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, Az. XI ZR 198/19, Beck-online, Rn. 10, 13 -15, mit Nachweisen; vgl. Hölldampf, „Zur zutreffenden Einordnung der „Kaskadenverweis“-Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020“ in WM 2020, S. 907 - 911). Auch dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Anlass für eine Vorab-Vorlage an den EuGH besteht nicht.
Der Senat kann eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformationen oder ein Fehlen von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht feststellen. Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung.
Aus diesem Grunde möge die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist auch überlegen, ob die Berufung aus Gründen der Kostenschonung zurückgenommen werden soll.