Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.08.2020 – 24 U 24/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:0825.24U24.20.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 20. Dezember 2019, 2 O 56/19, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Juni 2020, 24 U 24/20, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Dezember 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 31.373,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Am 12.12.2016 schlossen die Parteien unter Vermittlung des X-Y-Händlers Straße1 in Stadt1 den von den Parteien in Kopie vorgelegten „Auto-Darlehens-Vertrag“ (lesbare Kopie Anl. B 1, Bl. 138 - 150 d. A.). Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs eines neuen Pkw Y Typ1 durch die Klägerin.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 13.02.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf der auf Abschluss des genannten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt festzustellen, dass sie infolge ihrer Widerrufserklärung aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet. Sie meint, ihr Widerruf sei rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte habe eine fehlerhafte Widerrufsinformation verwendet und ihre Informationspflichten verletzt. Insbesondere sei ein Verzugszinsbetrag in Höhe von 0,00 € pro Tag irreführend. Sie vermisste Angaben zum Kündigungsrecht und eine Rückgabe unterschriebener Vertragsunterlagen durch die Beklagte. Die Kaskadenverweisung zum Widerrufsfristbeginn hielt sie für unzureichend. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 175 R/176 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 20.09.2019 (Bl. 175 - 177 d. A.) die Klage abgewiesen. Es entschied, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die begehrte Feststellung stehe der Klägerin nicht zu, da die Widerrufsfrist zum Widerrufszeitpunkt bereits abgelaufen sei. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB stehe der Klägerin nicht zu, da die Widerrufsinformation im streitgegenständlichen Darlehensvertrag zutreffend sei und der Vertrag die erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Die Abschrift des Darlehensangebotes müsse keine Unterschrift aufweisen. Zu den Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf diese Bezug genommen (Bl. 176 ff d. A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Konkret rügt sie im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.03.2020 (Bl. 200 - 206 d. A.), die Kaskadenverweisung zum Widerrufsfristbeginn in der Widerrufsinformation (Bl. 140 Mitte d. A.) sei unzureichend und verstoße gegen europarechtliche Vorgaben; hierzu nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 (BKR 2020, 248).

Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil des Landgerichts Darmstadt abzuändern und wie folgt zu erkennen:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 13.02.2019 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke Y Typ1 … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.

2. Die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wert-ersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt (Bl. 200 f. d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 196 d. A.).

Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 18.06.2020, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 323 - 325 d. A.).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den im Senatsbeschluss vom 18.06.2020 mitgeteilten Gründen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO verwiesen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Auch die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 21.08.2020 (Bl. 336 f. d. A.) enthält keine Tatsachen oder Argumente, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Senat hält an der mitgeteilten Auffassung fest.

Lediglich ergänzend gilt Folgendes:

Das von der Beklagten verwendete Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGB genießt - entgegen der Auffassung der Klägerin - den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18.06.2020 darauf hingewiesen, dass die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster entspricht. Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 ist der Klägerin unbehilflich. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Anderslautenden Ansichten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Landgerichts Heilbronn schließt sich der Senat nicht an, sondern der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Erneut wird Bezug genommen auf den Beschluss des BGH vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BKR 2020, S. 253, beck-online Rn. 13 ff., m. w. Nachw.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des

Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig ergehenden Beschluss zurückgewiesen.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO deren Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 u. 2, 711 ZPO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47 GKG, 3 ff. ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 18.06.2020 folgender Hinweis (-die Red.):

In dem Rechtsstreit

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Ausführungen des Landgerichts treffen in Ergebnis und Begründung zu.

Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Abänderung. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung des Senats liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Die landgerichtliche Entscheidung leidet weder an relevanten Verfahrens- noch an materiell-rechtlichen Fehlern.

Das Landgericht entschied zutreffend, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem von ihr am 13.02.2019 erklärten Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages zustehen. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung dieser Frist waren erfüllt. Auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 20.12.2019 (Bl. 176 - 177 d. A.) wird verwiesen.

Die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.03.2020 (Bl. 200 - 206 d. A.) und im weiteren Klägerschriftsatz vom 15.06.2020 (Bl. 236 ff. d.A.) geben keinen Anlass zu einer Abänderung.

Insbesondere entspricht die Belehrung zum Widerrufsrecht am Anfang der Widerrufsinformation des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Bl. 58 Mitte d. A.) der bundesgesetzlichen Muster-Widerrufsinformation Anlage 7 zum EGBGB. Der Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 ist der Klägerin unbehilflich. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, BKR 2020, 253, Beck-Online Rdnr. 13 f., m. w. Nachw.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Eine Vorlage an den EuGH beabsichtigt der Senat nicht.

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen

Urteils insgesamt keine Veranlassung.

Aus diesem Grunde möge die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist auch überlegen, ob die Berufung aus Gründen der Kostenschonung zurückgenommen werden soll.