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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.09.2020 – 24 U 322/19

ECLI:DE:OLGHE:2020:0925.24U322.19.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 11. Oktober 2019, 1 O 83/19, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2020, 24 U 322/19, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert zweiter Instanz beträgt: 5.873,44 €.

Gründe

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 verzichtet.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 21.08.2020.

Die hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch:

Soweit der Kläger den Hinweis der Beklagten in Bezug auf die gegenüber öffentlichen Stellen erbrachten Leistungen moniert, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der Widerrufsinformation nicht. Denn eine insofern fehlerhafte Information mangels Vorliegen gegenüber öffentlichen Stellen erbrachter Leistungen vermag das Widerrufsrecht nicht zu erschweren. Sie ist vielmehr für das Widerrufsrecht ähnlich bedeutungslos, wie eine fehlerhafte Belehrung zu Aufrechnungsbeschränkungen. Im Übrigen war offensichtlich, dass bei der hier erfolgten KFZ-Finanzierung keine Leistungen gegenüber öffentlichen Stellen zu erbringen waren. Von daher konnte der Kläger auch nicht in seinem Entschluss zum Widerruf beeinflusst werden. Widerrufsinformationen dürfen überdies für eine Vielzahl von Fällen offen sein und deshalb auch nicht einschlägige Informationen enthalten. So liegt der Fall hier, in dem die Erstattungspflicht des Klägers auf „erbrachte“ und zudem nicht erstattungsfähige Aufwendungen beschränkt ist. Nachdem solche erkennbar von vorneherein nicht in Betracht kamen, ist der Kläger in seinem Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt.

Zur Kaskadenverweisung hat der BGH (XI ZR 198/19) das Nötige gesagt. Danach gilt die Gesetzlichkeitsfiktion der Normen des deutschen Gesetzgebers unbeschadet einer eventuellen Europarechtswidrigkeit. Damit besteht auch keine Veranlassung, diese Frage erneut dem EuGH vorzulegen.

Die Angabe des Verzugszinses unter Verweis auf dessen Anbindung an den Basiszinssatz begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn der Kläger konnte anhand der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Angaben und einer einfachen Telefon- oder Internetrecherche den jeweils für ihn gültigen Zinssatz ermitteln. Auch die Veränderungsparameter des jeweiligen Zinssatzes hat die Beklagte hinreichend erläutert.

Schließlich kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde seien unzureichend. Es genügt bereits, wenn nur eine Aufsichtsbehörde genannt ist; einer Rangfolge bei mehrfacher Benennung bedarf es nicht. Wodurch sich auch in diesem Punkt ein Nachteil für den Kläger ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Vorausgegangen ist unter dem 21.08.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat misst der Berufung nach bisheriger Einschätzung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keine Erfolgsaussicht bei.

Denn die Widerrufsinformation entspricht dem gesetzlichen Muster und der Kläger müsste sich überdies einen Wertverlust anrechnen lassen.

Die Widerrufsbelehrung ist hinreichend deutlich dargestellt.

Die Rügen des Klägers zum Sollzins treffen den hiesigen Fall nicht. In der Widerrufsinformation heißt es: „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist kein Sollzins zu zahlen.“.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist mit den aufgezeigten finanzmathematischen Rahmenbedingungen ausreichend genau beschrieben.

Sonstige Bedenken bestehen nicht.

Angesichts des Streitwertes erscheint deshalb auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bedenkenswert.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. September 2020.