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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.10.2020 – 24 U 33/20

ECLI:DE:OLGHE:2020:1028.24U33.20.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 17. Dezember 2019, 13 O 97/19, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Juli 2020, 24 U 33/20, Beschluss

nachgehend BGH Karlsruhe, XI ZR 638/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 20.765,21 €.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Er rügt fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Insbesondere seien die Angaben der Beklagten zum Kündigungsverfahren, dem Tageszins, der Vorfälligkeitsentschädigung, der Rückzahlungspflicht und den Verzugszins unzureichend. Ein Rechtsmissbrauch des Klägers sei nicht gegeben, weil der Kläger das Fahrzeug zur Rücknahme angeboten habe. Ein Wertersatzanspruch der Beklagten komme mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Betracht. Insgesamt sei eine Vorlage an den EuGH, eine Zulassung der Revision sowie eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Kaskadenverweisung angezeigt.

Der Kläger beantragt

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und stellt im Übrigen die Anträge wie in erster Instanz.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen gewesen, da die Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt und die Widerrufsbelehrung korrekt seien.

Die Beklagte genieße Musterschutz. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem Wertersatzanspruch auf.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. Juli 2020. Soweit der Kläger hiergegen binnen eingeräumter Schriftsatzfrist noch Einwände erhoben hat, greifen diese nicht durch:

Soweit der Kläger meint, der Senat habe einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu erforschen, setzt er einen solchen - eine Regelungslücke ausschließend - zunächst voraus. Andererseits stellt der Kläger selbst fest, dass der Wortlaut der Gesetzesbegründung „offen“ sei. Bei einer derartigen Sachlage muss das Gericht den Wortlaut und die Intention des Gesetzgebers auslegen, um dessen mutmaßlichen Willen zur Geltung zu bringen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit faktisch bindender Wirkung für die Instanzgerichte im Hinblick auf die sogenannte Kaskadenverweisung getan. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der in der grundlegenden Entscheidung XI ZR 198/19 gefundenen überzeugenden Rechtsauffassung abzuweichen. Dies schon deshalb, weil es an dem von Kläger behaupteten eindeutig erkennbaren gesetzgeberischen Willen fehlt, nur eine vollständige und explizite Belehrung über sämtliche Pflichtangaben erfülle die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung. Wie der Bundesgerichtshof teilt auch der Senat die Interpretation des Klägers hinsichtlich der Gesetzesmaterialien nicht.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch die Grenzen europarechtlicher Rechtssetzung vor dem Hintergrund nationalstaatlicher Gesetzgebungsbefugnis aufgezeigt. Von daher geht die Rüge des Klägers ins Leere, der BGH habe nicht die finale Kompetenz zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie.

Was die außergerichtliche Streitbeilegung angeht, ist eine Aufklärung über die konkrete Verfahrensordnung bereits bei Vertragsschluss nicht erforderlich. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern dies zum Schutze des Verbrauchers dienlich sein sollte.

Denn der Kläger ist über das „Bestehen und die Voraussetzungen des Zugangs“ aufgeklärt worden. Weiterer Angaben bedurfte es nicht. Im Übrigen mag die Nichtnennung einer Verfahrensordnung auf dem Fehlen einer solchen beruhen oder dazu führen, dass sich die Beklagte auf eine solche mangels entsprechender Vereinbarung nicht berufen kann. Ein Mangel der Belehrung liegt darin nicht.

Schließlich ist auch die Art des Darlehens hinreichend bezeichnet. Die vom Kläger vermisste Inbezugnahme verbundener Geschäfte findet sich in der Widerrufsinformation selbst.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 24. Juli 2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Die zulässige Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Widerrufsfrist des am 28.03.2015 geschlossenen Darlehensvertrages zur Zeit des Widerrufs am 07.12.2018 bereits abgelaufen war.

Auf die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch:

Die Angabe, dass kein Sollzins zu zahlen sei, trifft im Hinblick auf das Vorliegen eines finanzierten Geschäfts zu. Die Kündigungsmöglichkeiten des Klägers wurden unter Bezugnahme auf § 314 BGB (GA 31) dargelegt. Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung enthalten einen umfassenden Verweis auf die ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Rahmenbedingungen. Was die dabei anzurechnenden Kostenersparnisse angeht, werden diese laufzeitabhängigen Kosten mit „ersparten Risiko- und Verwaltungskosten“ zutreffend angesprochen. Soweit der Kläger moniert, die angesprochene Darlehensrückzahlung innerhalb von 30 Tagen habe an den Unternehmer zu erfolgen, ist jedenfalls der entscheidende Hinweis auf die umgehende Rückzahlungspflicht erfolgt und damit der gesetzgeberischen Warnfunktion Genüge getan. Die Erläuterung der Verzugszinsen mit der Anlehnung an den Basiszinssatz ist ausreichend.

Die von der Beklagten verwendete Kaskadenverweisung ist vom BGH als nach wie vor anwendbar bestätigt worden, (BGH vom 31.03.2020, BKR 2020, 253). Der Senat geht davon aus, dass die Widerrufsinformation dem amtlichen Muster entspricht.

Auch die übrigen Einwendungen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Damit hat die Beklagte alle notwendigen Pflichtangaben erteilt, wobei der Senat darauf hinweist, dass etwa fehlerhafte Pflichtangaben grundsätzlich fehlenden Pflichtangaben nicht gleichstehen.

Bei dieser Sachlage ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Klägers nicht mehr zu prüfen. Gleichfalls kommt es auf die Aufrechnungsforderung der Beklagten im Hinblick auf den Wertersatz nicht mehr an, obwohl deren Voraussetzungen gegeben sind. Die klägerseits diesbezüglich erfolgte Inbezugnahme des § 246 a BGB ist nicht einschlägig.

Nach alledem kommt schließlich auch eine Revisionszulassung oder Vorlage an den EuGH nicht in Betracht.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2020.

Er möge bis dahin auch eine Berufungsrücknahme aus Kostengründen in Erwägung ziehen.