Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.04.2022 – 4 UF 17/22
ECLI:DE:OLGHE:2022:0422.4UF17.22.00
Anmerkung
Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Tenor
Die Beschwerden der Verfahrensbeiständin und des Kindesvaters werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren haben die Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird abgesehen.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €.
Der Kindesmutter wird für den zweiten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in Stadt1 bewilligt.
Gründe
I.
Das betroffene elfjährige Kind B ist aus der nichtehelichen Beziehung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hervorgegangen und lebt seit ihrer Trennung im Sommer 2018 gemeinsam mit ihrem inzwischen volljährigen Bruder im Haushalt ihres Vaters. B trägt den Familiennamen ihrer Mutter, Nachname1.
Der zunächst anwaltlich nicht vertretene Kindesvater beantragte beim Familiengericht im März 2021 die Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter in die Namensänderung Bs und ihres Bruders von Nachname1 in Nachname2. Beide hätten ihm mitgeteilt, dass sie gerne seinen Nachnamen tragen würden. Außerdem sei die Kooperation mit der Kindesmutter in Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs mit den Kindern und der Unterhaltszahlungen schwierig.
Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten. Für die gewünschte Namensänderung lägen keinerlei Gründe vor und sie entspreche tatsächlich auch nicht dem Wunsch der Kinder.
Das Familiengericht hat B persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Vermerk vom 28.09.2021 Bezug genommen. Die mit Beschluss vom 07.10.2021 bestellte Verfahrensbeiständin hat den Antrag des Kindesvaters befürwortet. B habe auch ihr gegenüber erklärt, den Namen ihres Vaters tragen zu wollen. Sie habe sich mit dem Thema länger auseinandergesetzt, ihr Wille sei durativ, stabil und intensiv. Er entspreche auch dem kindlichen Bedürfnis nach Sicherheit und Stabilität. Das beteiligte Jugendamt hat sich ebenfalls für den Antrag des Vaters ausgesprochen. B erfahre in der Gemeinschaft mit ihm Verlässlichkeit und Erreichbarkeit. Sie werde ihren Lebensmittelpunkt wohl auf Dauer bei ihm haben. Die Mutter zeige momentan aufgrund ihrer psychischen Labilität nicht die für die Entwicklung ihrer Tochter nötige Verlässlichkeit.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Verfahrensbeiständin und der Kindesvater den erstinstanzlichen Antrag des Kindesvaters weiter. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Nachdem der Senat die Sache mit Beschluss vom 23.03.2022 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen hat, wurden B und die Kindeseltern am 13.04.2022 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen, ferner auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin vom 17.01. (Beschwerdeschrift) und 14.02.2022 sowie des Jugendamts vom 24.11.2021.
II.
Die Beschwerden der Verfahrensbeiständin vom 17.01. und des Kindesvaters vom 18.01.2022 gegen die ihnen jeweils am 22.12.2021 zugestellte Entscheidung sind statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig (§§ 58 ff. FamFG).
Den beiden Rechtsmitteln bleibt in der Sache jedoch der Erfolg verwehrt. Die zutreffend auf die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 1628 BGB, 2, 3 NamÄndG gestützte Entscheidung des Familiengerichts begegnet weder ihrer Begründung noch ihrem Ergebnis nach Bedenken. Das Familiengericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Wahl des Vornamens um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (BGH FamRZ 2017, 119; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723). Ist dies - wie hier - nicht möglich, ist die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich auf den Elternteil zu übertragen, der dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) entsprechend verfahren will. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. zum Ganzen OLG Oldenburg FamRZ 2015, 333). Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist dabei nur insoweit zulässig, dass das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, das Gericht trifft jedoch nicht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst (BVerfG FamRZ 2003, 511).
Da sich die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richtet, ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird, ggf. auch der Antrag des die Übertragung begehrenden Elternteils schlicht zurückzuweisen (BGH aaO.). Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, ist dabei ua. zu berücksichtigen, ob diese Aussicht auf Erfolg haben, um ggf. zu verhindern, dass das betroffene Kind in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird. Für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ergibt sich nach diesen Maßstäben, dass die beabsichtigte Maßnahme, ihre Auswirkungen für das Kind und auch die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen sind. Erweist sich der Antrag auf Namensänderung als nicht erfolgversprechend oder erscheinen deren Auswirkungen für das Kindeswohl in anderer Hinsicht negativ, kann eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis daher nicht erfolgen (BGH aaO.).
Im vorliegenden Fall gilt, dass der Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis zurückzuweisen ist, weil der beabsichtigte Namensänderungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Ein solcher Grund liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BGH aaO.; BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1106 f.). Der anzuwendende Maßstab entspricht dabei dem der Einbenennung gemäß § 1618 S. 4 BGB. Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient, vielmehr muss das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens angesichts der dem Namensband vom Gesetzgeber beigemessenen Bedeutung auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe erfordern. Der Senat hat zu den Voraussetzungen des § 1618 S. 4 BGB an anderer Stelle ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, das Namensband bei nicht mehr bestehender und absehbar auch nicht wiederauflebender persönlicher Beziehung zwischen Elternteil und Kind als bloße (leere) Hülle aufrechtzuerhalten (Senat FamRZ 2022, 264). Vorliegend besteht eine derartige Beziehung zwischen Mutter und Tochter trotz aller Bedenken aber fort. B hat zwar deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich bei ihrem Vater sicher und geborgen fühlt, zugleich aber auch die Umgänge mit ihrer Mutter fortsetzen möchte, wenn sie auch hinsichtlich einzelner Verhaltensweisen der Mutter einen klaren Verbesserungsbedarf sieht. Grundlage des Namensbandes ist damit trotz der Störungen im Mutter-Kind-Verhältnis immer noch die fortbestehende persönliche Bindung.
Auch reichen bloße Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit, die hier angesichts des klaren Kindeswillens und der von B gewünschten Anpassung an den Namen des Elternteils, mit dem sie in einem Haushalt lebt, ohne weiteres zu bejahen sind, alleine für die begehrte Einbenennung nicht aus (Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 591; OLG Hamm FamRZ 2008, 2148). Vielmehr ist diese regelmäßig erst bei einer außerordentlichen Belastung des Kindes durch die Beibehaltung des Nachnamens des anderen Elternteils gerechtfertigt (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani BGB § 1618 Rn. 27). Von einer außerordentlichen Belastung Bs ist vorliegend im Ergebnis aber nicht auszugehen. Vielmehr ergibt eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Einbenennung des Kindes, dass die Erforderlichkeitsschwelle im oben genannten Sinne noch nicht erreicht ist. Bei einer Gesamtwürdigung überwiegen die Gründe für eine Ersetzung der Einwilligung der Kindesmutter nicht so deutlich, dass ein vernünftiger Elternteil nicht auf der Erhaltung des Namensbandes bestehen würde (vgl. Senat aaO.; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 591).
Die vom Vater und von B selbst angeführten Gründe rechtfertigen eine Namensänderung noch nicht. Zwar hat B kontinuierlich den Wunsch geäußert, den Nachnamen des Vaters zu tragen, zugleich aber besondere Belastungen durch die bisherige Namensführung etwa durch Hänseleien oder Ähnliches verneint. Im Kreis ihrer Freunde und Mitschüler hat sie bislang keinerlei negative Konsequenzen aufgrund ihres von dem des Vaters abweichenden Nachnamen erfahren. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche zu erwarten sind. Die von B geschilderten Schwierigkeiten beim Abholen eines Testheftes in der Schule und anlässlich einer Vorsprache beim Sekretariat sind subjektiv sicher als unangenehm einzuschätzen, haben bei dem Kind aber - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - keine negativen Spuren hinterlassen und sind von ihr zudem zeitlich auf den Zeitraum ihres bereits im Sommer vergangenen Jahres erfolgten Schulwechsel begrenzt worden. Damit bleibt im Ergebnis nur ihr subjektiv gut verständlicher und nachvollziehbarer Wunsch nach Herstellung einer Namensgleichheit mit ihrem Vater als ihrer Hauptbezugs- und Bindungsperson. Auch Jugendamt und Verfahrensbeistand haben eine Namensänderung im Wesentlichen aufgrund des vom Kind geäußerten Willens befürwortet. Der Wunsch des Kindes führt aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht zur Bejahung der Erforderlichkeit der Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG (BGH aaO.; FamRZ 2005, 889, 890; 2002, 94, 95). Weder drohen B mit der Beibehaltung des Namens verbundene schwerwiegende Nachteile noch würde eine Namensänderung für sie allein aufgrund des übereinstimmenden Willens von Vater und Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Eine Namensänderung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Denn eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kindern oder zwischen zusammen aufwachsenden Kindern ist nicht ungewöhnlich. Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (vgl. BGH aaO.; BVerwG FamRZ 2002, 1104, 1108).
Ferner gilt, dass selbst in Fallkonstellationen, in denen der betreuende und allein sorgeberechtigte Elternteil nach Trennung der Eltern seinen Namen ändert, indem er etwa nach einer Scheidung wieder seinen Geburtsnamen oder nach einer Heirat den Namen des neuen Ehegatten annimmt, eine Namensänderung bzw. Einbenennung regelmäßig abzulehnen ist. Wenn aber - wie hier - schon der Geburtsname des Kindes aufgrund der einvernehmlichen Namenserteilung nach § 1617 BGB von dem des Vaters abweicht, die Mutter Mitsorgeberechtigte ist und in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Kind steht, muss dies erst recht gelten (BGH aaO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 84, 158c Abs. 4 FamFG. Obwohl auch die Verfahrensbeiständin Rechtsmittelführerin ist, besteht für sie nach § 158c Abs. 4 FamFG Kostenfreiheit. Im Übrigen entspricht es trotz der Erfolglosigkeit beider Rechtsmittel angesichts der in Kindschaftssachen gebotenen Zurückhaltung bei der Auferlegung von Kosten, vor allem aber im Hinblick auf die zu ihrer Einlegung führenden Erwägungen des Kindesvaters und der Verfahrensbeiständin billigem Ermessen, die Gerichtskosten hälftig zwischen den Kindeseltern aufzuteilen und von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander abzusehen. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass Antragstellung und Beschwerdeeinlegung mittelbar auf dem Wunsch des betroffenen Kindes beruhen und nicht von vornherein aussichtlos waren.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO.
Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).