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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2025 – 2 UF 112/25
ECLI:DE:OLGKARL:2025:1128.2UF112.25.00
Orientierungssatz
1. Zwischen dem Recht, über den Aufenthalt eines Kindes im Inland einerseits, und dem Recht, über den Aufenthalt des Kindes im Ausland andererseits zu verfügen, kann klar und deutlich abgegrenzt werden (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 15 UF 176/20, Rn. 10 f., juris; KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2015 - 3 UF 156/14, Rn. 14, juris).
2. Im Einzelfall kann es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten, von einer Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik abzusehen. Bildet etwa der Auslandsbezug des Obhutselternteils aufgrund von Ängsten des anderen Elternteils, dieser werde mit dem Kind auswandern und ihm dieses damit entziehen, Grund für verstärkte Spannungen im Verhältnis zwischen beiden Elternteilen, kann durch die Beschränkung der Auflösung der gemeinsamen Sorge auf den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine dem Kindeswohl dienliche Befriedung zwischen den Elternteilen begünstigt werden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Karlsruhe, 23. Mai 2025, 5 F 265/25
vorgehend AG Karlsruhe, 8. Mai 2025, 5 F 1428/24
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.05.2025 (Az. 5 F 265/25) in Ziffer 3 wie folgt abgeändert:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten für das gemeinsame minderjährige Kind T., geboren am x.x.2024, wird der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen.
2. Im Übrigen werden der Antrag der Mutter sowie die Beschwerden des Vaters gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.05.2025 (Az. 5 F 265/25) und vom 08.05.2025 (Az. 5 F 1428/24) zurückgewiesen.
3. Die Anschlussbeschwerde der Mutter wird verworfen.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Elternteile jeweils zur Hälfte. Der Vater trägt die Hälfte der im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Mutter. Im Übrigen findet eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht statt.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
1
Die Beschwerden des Vaters in den miteinander verbundenen Verfahren richten sich gegen sorgerechtliche Entscheidungen betreffend die gemeinsame, am x.x.2024 geborene Tochter der Beteiligten.
2
Die – seit 2023 getrenntlebenden – Beteiligten, beide syrische Staatsangehörige, sind die Eltern des aus ihrer am x.x.2022 in Syrien geschlossenen Ehe hervorgegangenen, am x.x.2024 – nach der Trennung – geborenen Kindes T.. Der Vater besitzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
3
Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt seit der Geburt bei der Mutter, die sich nach der Trennung zunächst im Frauenhaus B. und ab Anfang April bis Mitte Dezember 2024 im Frauenhaus K. aufhielt. Seither lebt sie in einer Wohnung in K. und erhält auf eigenen Wunsch Unterstützung durch eine Familienhilfe bei Behördenangelegenheiten sowie durch Beratung und Begleitung in Angelegenheiten des Kindes. Der Vater, dem die Wohnanschrift der Mutter nicht bekannt ist, nimmt seit x.2024 wöchentlich begleitete Umgangskontakte wahr. Mittlerweile wurden diese auf unbegleitete Kontakte ausgeweitet.
4
Die Mutter hat in Syrien einen Abschluss als Architektin, der mittlerweile in Deutschland anerkannt wurde. Sie besucht einen Deutschkurs und strebt nach Erreichen des Niveaus B1 einen Masterstudiengang an.
5
Die Eltern führten bereits mehrere Gerichtsverfahren miteinander.
6
In einem vom Vater im April 2024 beim Amtsgericht B. eingeleiteten und an das Amtsgericht Karlsruhe (Az. 6 F 782/24) abgegebenen Verfahren beantragte dieser die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich, weil aufgrund von Depressionen und psychischer Probleme der Mutter eine Gefahr für Leib und Leben von Kind und Mutter bestehe. Diese sei nicht in der Lage, entsprechend dessen Wohl für das Kind zu sorgen. Er wolle das Kind in seinen Haushalt aufnehmen und während seiner Berufstätigkeit von der Nachbarin versorgen lassen. Gleichzeitig hat der Vater ein Umgangsverfahren angeregt (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 6 F 783/24). Beide Verfahren endeten mit der Vereinbarung vom 09.07.2024, in welcher der Vater dem aktuellen Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter zustimmte, bezüglich bestimmter Teilbereiche der elterlichen Sorge der Mutter eine Sorgerechtsvollmacht erteilte (Durchführung von U-Untersuchungen sowie Impfungen, soweit diese den Empfehlungen der ständigen Impfkommission entsprechen sowie Anmeldung bzw. melderechtliche Ummeldung des Kindes) und sich die Beteiligten auf die Durchführung von begleiteten Umgängen verständigten.
7
In dem im April 2025 beim Amtsgericht Karlsruhe eingeleiteten Verfahren 6 F 499/25 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Mutter, ihr die alleinige Sorge für die Tochter zu übertragen, hilfsweise die Befugnis, das Kind ab Mitte April 2025 zum Kindergarten anzumelden. Hintergrund des Antrages war, dass der Vater die Zustimmung zur Anmeldung der Tochter im Kindergarten abgelehnt hatte. Mit Beschluss vom 11.04.2025 übertrug das Gericht der Mutter vorläufig die Entscheidungsbefugnis über den Besuch der Tochter in einer Kinderbetreuungseinrichtung sowie über die Anmeldung in einer solchen.
8
Das unter dem Aktenzeichen 5 F 571/25 beim Amtsgericht Karlsruhe anhängig gewesene Umgangsverfahren hat mit Beschluss vom 14.10.2025 ohne familiengerichtliche Umgangsregelung seinen Abschluss gefunden, nachdem sich die Beteiligten mit der Unterstützung des Jugendamts auf die Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte des Vaters einigen konnten, die - beginnend - bereits auch stattgefunden haben.
9
In dem hier gegenständlichen Verfahren 5 F 1428/24 (Amtsgericht Karlsruhe, Senat, 2 UF 112/25) wandte sich der Vater im Oktober 2024 wegen des Vornamens des Kindes an das Amtsgericht, weil sich die Beteiligten nicht einig waren, ob das Kind – wie vom Vater gewünscht – "T. D.," oder – wie von der Mutter gewünscht und in Abänderung des zunächst gemeinsam ausgefüllten Formulars gegenüber dem Standesamt angegeben – "T." heißen solle.
10
Der Vater hat erstinstanzlich beantragt,
11
ihm die Entscheidung über die Vornamen der am x.x.2024 geborenen Tochter der Beteiligten zu übertragen.
12
Die Mutter hat ihrerseits beantragt,
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ihr die Entscheidung über die Bestimmung der Vornamen des Kindes zu übertragen.
14
Mit Beschluss vom 08.05.2025 (Az. 5 F 1428/24) hat das Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung der Vornamen der am x.x.2024 geborenen Tochter der Beteiligten auf die Mutter übertragen sowie den Antrag des Vaters abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
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Die Erteilung des Vornamens des Kindes stelle eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar, sodass die Entscheidung, welchen Vornamen ein Kind tragen soll, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auf dessen Antrag einem Elternteil übertragen werden könne. Eine wirksame elterliche Einigung über den Vornamen des Kindes liege noch nicht vor, denn bis zur – nur mit deklaratorischer Wirkung versehenen – Eintragung in das Geburtenregister behielten die Eltern ihr Bestimmungsrecht und könnten den Namen noch ändern, wobei auch jeder einzelne Elternteil die Möglichkeit habe, von einer einmal erzielten Einigung wieder abzurücken. Die Entscheidung über die Erteilung des Vornamens sei auf die das Kind seit der Geburt allein versorgende und damit von der Namensgebung überwiegend betroffene Mutter zu übertragen. Es sei für das Kindeswohl nachteilig, der Hauptbezugsperson des Kindes eine von ihr nicht gewünschte Namensführung aufzuzwingen, zumal die Mutter mit dem vom Vater gewünschten Namen "D." negative Assoziationen verbinde. Unerheblich sei, ob der Name tatsächlich die ihm von der Mutter zugeschriebene Bedeutung habe. Zwar lasse sich die vom Vater vorgetragene Bedeutung mit Ermittlungsaufwand bestätigen, allerdings sei mangels Bezuges des Namens zum eigenen Sprachraum des Kindes zu befürchten, dass dieses den Vornamen ständig erklären müsse. Einer Übertragung auf die Mutter stehe auch nicht entgegen, dass der Name lediglich Zweitname sein solle, da die Mutter aufgrund der erforderlichen Verwendung gegenüber offiziellen Stellen mit diesem regelmäßig konfrontiert werde. Unerheblich sei das einseitige Abrücken der Mutter von einem zunächst bestehenden Einvernehmen, da das Wohl des Kindes und nicht eine Sanktion der Meinungsänderung der Mutter ausschlaggebend sei.
16
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15.05.2025 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 21.05.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
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Das Amtsgericht habe selbst keinen Anhaltspunkt für eine negative Bedeutung des Namens "D.", vielmehr dessen positive Bedeutung bestätigt gefunden. Es habe die Interessen des Vaters und das Wohl des Kindes nicht hinreichend berücksichtigt. Die Namensgebung spiele eine entscheidende Rolle bei der Identität und Persönlichkeit eines Kindes. Es sei in einem positiven Sinne prägend, wenn das Kind im Laufe seiner Entwicklung wisse, dass sowohl Vater wie auch Mutter bei seiner Namensauswahl mitgewirkt hätten. Als leiblicher Vater habe er ein großes Interesse an der Einflussnahme bei der Auswahl des Namens. Dies vertiefte seine emotionale Verbindung zu seiner Tochter, während die Streichung des Vornamens wie auch der damit verbundene Rechtsstreit sich langfristig eher negativ auswirkten. "D." leite sich von "J.", einem ursprünglich jüdischen bzw. hebräisch-christlichen Namen, der auch im Aramäischen (Naher Osten) häufig vorkomme. Aramäer lebten häufig in Syrien. "J." sei auch ein alttestamentarischer Name, dessen Bedeutung "Gottes Gabe" sei. Er stehe aber auch für Mut, Stärke, Entschlossenheit. Soweit als Kompromiss auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Vater zu bitten, einen anderen zweiten Vornamen vorzuschlagen, sei auch davon nicht Gebrauch gemacht worden. Angesichts des eigenmächtigen Vorgehens der Mutter habe der Vater keine Möglichkeit mehr, sein Recht auf Namensgebung wahrzunehmen. Dies sei ebenso wenig im Sinne des Kindeswohls wie die Missachtung des Wunsches des Vaters. Es sei für das Kind nachteiliger, keine Verknüpfung zum Vater zu haben, als einen zweiten Vornamen, dem die Mutter kritisch gegenüberstehe, zumal es sich nicht um den Rufnamen handle. Die Angabe des zweiten Vornamens werde selten der Fall sein und betreffe eher das Kind als Erwachsene als die Mutter. Es dränge sich eher der Eindruck auf, dass die Mutter aus emotionalen Gründen keine bleibende Erinnerung an den leiblichen Vater ihrer Tochter wolle und die angeblichen Assoziationen mit dem Namensvorschlag "D." dieser Intention dienlich sein sollen. Im Übrigen sei er zu keinem Zeitpunkt gewalttätig gewesen. Es treffe nicht zu, dass sich die Eltern auf den Namen T. geeinigt hätten; vielmehr habe die Mutter den Vornamen "T." gewählt, er selbst den Vornamen "D.". Die Mutter habe zugestimmt und beide Namen auch in der Antragstellung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse benannt.
18
Der Vater beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe - Familiengericht - vom 08.05.2025 (Az. 5 F 1428/24) aufzuheben und die Entscheidung über den Vornamen der am x.x.2024 geborenen Tochter auf ihn zu übertragen.
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Die Mutter beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
22
Sie verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und führt im Übrigen aus, den Namen "T." hätten beide Elternteile gemeinsam ausgewählt. Soweit der Vater ausführe, welche Bedeutung der Name im christlichen, jüdischen und auch hebräischen Raum habe, gehörten Eltern und Kind der islamischen Glaubensrichtung an. Der Vater könne nicht nachweisen, dass "D.", zumal im arabischsprachigen Kulturraum, für "Freude" stehe. Eine gemeinsame Entscheidung zu diesem Namen sei nicht getroffen worden. Zudem seien die Beteiligten zum Zeitpunkt der Geburt bereits getrennt und die Mutter im Frauenhaus untergebracht gewesen. Das vom Vater eingeleitete Beschwerdeverfahren schüre erneut Ängste in einer ohnehin belasteten Beziehung. Dem Vater gehe es nicht um das Kindswohl, sondern nur um sein eigenes Ego.
23
In der im hiesigen Beschwerdeverfahren (ehemals Az. 2 UF 119/25) ebenfalls gegenständlichen Folgesache elterliche Sorge des von der Mutter eingeleiteten Scheidungsverfahrens (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 5 F 265/25) hat diese die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich beantragt.
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Sie hat vorgetragen, es gebe keine gemeinsame Kommunikationsbasis der Eltern. Sie befürchte, dass der Vater das Mädchen im Falle eines unbegleiteten Umgangs nicht zurückbringe.
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Die Mutter hat erstinstanzlich beantragt,
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das Recht der elterlichen Sorge für das Kind auf die Mutter zu übertragen.
27
Der Vater hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
29
Er habe dem Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter ausdrücklich zugestimmt und eine Sorgerechtsvollmacht erteilt. Er sei bereit, mit der Mutter zu kommunizieren, was von dieser einseitig abgelehnt werde.
30
Das Jugendamt hat unter dem 10.04.2025 Stellung genommen und sich positiv über die Beziehung zwischen Mutter und Kind sowie die Betreuung seitens der Mutter, die die ihre angebotene Unterstützung motiviert annehme, geäußert.
31
Die mit Beschluss vom 13.03.2025 bestellte Verfahrensbeiständin Frau U. hat im Termin am 07.05.2025 berichtet, in dem das Amtsgericht auch die Eltern und die Vertreterin des Jugendamts angehört hat.
32
Mit Beschluss vom 23.05.2025 (Az. 5 F 265/25) hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1), festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (Ziffer 2), sowie – unter Abweisung des weitergehenden Antrages der Mutter (Ziffer 4) - das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für das Kind der Mutter übertragen (Ziffer 3).
33
Zur Begründung der sorgerechtlichen Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, es fehle an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendigen tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern und dem erforderlichen Mindestmaß an Übereinstimmung. Die fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern zeige sich deutlich an in der Vergangenheit geführten gerichtlichen Verfahren. Ohne Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen sei eine Fortsetzung dieser Entwicklung in Zukunft zu befürchten. Die Vereinbarungen vom 09.07.2024 hätten nicht zu einer anhaltenden Befriedung des Elternkonflikts geführt. Der Vater habe in der Vergangenheit nach den Umgangskontakten regelmäßig über Auffälligkeiten der Tochter berichtet, teilweise auch im Rahmen einer Kindeswohlgefährdungsmeldung, und geäußert, die Mutter sorge nicht angemessen für das Kind und er wolle, dass die Tochter bei ihm lebe. Für die gegenteilige Einschätzung der Fachkräfte sei er nicht zugänglich. Auch bei der Anhörung vom 07.05.2025 habe er den Wunsch geäußert, dass das Kind bei ihm lebe. Der Vater akzeptiere den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter daher nicht nachhaltig. Die Einigung der Eltern müsse von einem belastbaren Bindungswillen getragen sein. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschöpfe sich nicht in der Bestimmung des Lebensmittelpunktes, sondern stehe mit anderen – im Zusammenhang mit dem Personensorgerecht stehenden – Rechten und Pflichten in untrennbarer Wechselwirkung. Mit der konkreten Aufenthaltsbestimmung seien fast immer auch erzieherische Absichten und/oder Vorgaben verknüpft. Dass der Vater die mit dem Aufenthalt bei der Mutter verbundenen erzieherischen Absichten nicht akzeptiere, habe sich zuletzt auch daran gezeigt, dass er der Anmeldung des Kindes zum Kindergarten nicht zugestimmt habe. Die vom Vater erteilte Vollmacht betreffe nur eng umgrenzte Teilbereiche der elterlichen Sorge und biete daher keine verlässliche und ausreichende Handhabe, um den Belangen des Kindes umfassend gerecht zu werden. Mit einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge in den genannten Teilbereichen werde den Eltern die Basis ihrer wesentlichen Streitpunkte entzogen, was für das Kind belastende Elternkonflikte unterbinde. Die Übertragung der genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Mutter entspreche dem Kindeswohl am besten. Dem Willen des zum Zeitpunkt der Entscheidung erst knapp über ein Jahr alten Kindes komme vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da auf Grund seines Alters nicht davon auszugehen sei, dass es bereits einen entsprechenden Willen bilden könne. Allerdings sprächen – auch unter Berücksichtigung der beim begleiteten Umgang aufgebauten Bindung des Kindes zum Vater - die Bindungen für eine Übertragung auf die Mutter als Hauptbezugsperson. Der Förderungsgrundsatz spreche ebenfalls für eine Übertragung auf die Mutter, die bereit sei, den für die psychosoziale Integration und das Erleben der deutschen Sprache unverzichtbaren Kindergartenbesuch der Tochter sicherzustellen, und die die Unterstützung der bei ihr installierten Familienhilfe gut annehme. Bei ihr habe sich die Tochter bisher gut entwickelt. Der Vater habe hingegen Zweifel aufkommen lassen, ob es ihm tatsächlich darum gehe, für das Kindeswohl Verantwortung zu übernehmen. Denn er sei im Verfahren 6 F 499/25 nicht bereit gewesen, wenigstens ein kurzes Telefonat mit dem Verfahrensbeistand zu führen, und habe von einer – sicherlich kommunikativ-günstigeren – persönlichen Teilnahme an Anhörungstermin am 07.05.2025 im hiesigen Verfahren abgesehen. Auch sei er kaum bis nicht in der Lage, die Einschätzungen von Fachkräften anzunehmen. Wenngleich nicht zu verkennen sei, dass die von der Mutter verweigerte Kommunikation mit dem Vater ebenfalls kritisch zu sehen sei, weil zwischen den Eltern angesichts des noch jungen Alters des Kindes noch lange Zeit die Notwendigkeit des Austausches bestehe, sei auch die Belastung der Mutter durch die vom Vater wiederholt erhobenen Vorwürfe zu sehen. Schließlich spreche auch der Kontinuitätsgrundsatz für eine Übertragung auf die Mutter, denn das Kind habe seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt bei dieser und werde von ihr betreut und versorgt, weshalb nur diese die Gleichmäßigkeit der Erziehungsverhältnisse gewährleisten könne.
34
Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in den genannten Teilbereichen wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vorliegend bestünden die Konflikte der Eltern vor allem bezüglich der Frage des Lebensmittelpunkts des Kindes, bezüglich der Frage des Kindergartenbesuches und im Bereich der Gesundheitsfürsorge, so dass eine Übertragung dieser Teilbereiche für notwendig erachtet werde, um das Kindeswohl zu wahren. Die Übertragung des Rechts zur Beantragung von Hilfen zu Erziehung erfolge, obwohl bisher in diesem Bereich keine Konflikte geschildert wurden, um es der Mutter zu ermöglichen, ihre erzieherischen Absichten und Vorstellungen effektiv umzusetzen und sich hierzu bei Bedarf Hilfe zu suchen. Gerade angesichts der in der Vergangenheit vom Vater geäußerten Bedenken, ob das Kindeswohl der Tochter bei der Mutter gewahrt ist, sei zu befürchten, dass es zu Konflikten komme, wenn der Vater bei der Beantragung von Hilfen zu Erziehung mitwirken müsse. Eine Übertragung weiterer Sorgebereiche sei derzeit nicht angebracht.
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Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 03.06.2025 zugestellten Beschluss hat der Vater mit am 12.06.2025 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
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Er habe erhebliche Bedenken, dass die Mutter die gemeinsame Tochter mithilfe des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Syrien bringe und er somit keine Gelegenheit mehr habe, das Kind aufwachsen zu sehen. Denn die Mutter habe lediglich einen Aufenthaltstitel, der auf Familiennachzug gründe. Es sei daher nicht ersichtlich, ob die Mutter nach der Scheidung weiterhin ihren Aufenthalt in Deutschland haben könne oder abgeschoben werde und das Kind dann mit nach Syrien nehme. Außerdem habe er erfahren, dass die Mutter mit dem Kind in die Niederlande umsiedeln wolle. Die Mutter versuche seit der Geburt, das Kind vom Vater fernzuhalten. Er selbst gehe bei den sehr kurzen Umgängen, die nach wie vor – grundlos – in begleiteter Form stattfänden, immer auf die Bedürfnisse des Kindes ein. Dies werde ausdrücklich auch von Jugendamt und SKF bestätigt. Die Mutter habe in der gesamten Zeit die Kommunikation mit ihm verweigert, so dass Probleme oder Entscheidungen in Bezug auf die Tochter nicht hätten besprochen werden können. Sie erwidere bei den begleiteten Umgängen – trotz anderslautenden Hinweises der SKF-Betreuerin – auch den Gruß des Vaters nicht. Der Vater erhalte nur in äußerst geringem Umfang Informationen über das Kind. Er habe nur die 1,5 Stunden an den Freitagen, um sich ein Bild von seiner Tochter zu machen. Selbstverständlich mache er sich deshalb immer große Sorgen, wenn er blaue Flecken, Beulen oder Bissspuren an seiner Tochter siehe. Mehr oder weniger zufällig habe er am 14.03.2025 eine Bissspur auf der Backe des Kindes festgestellt, die ein paar Tage alt war. Auf Nachfrage sei er darüber informiert worden, dass der Biss von einem Kind in einer Kinderbetreuung stamme. Von dieser Kinderbetreuung sei ihm bis dahin nichts bekannt gewesen; er habe dieser auch nicht zugestimmt. Die Mutter weigere sich nach wie vor, ihm den Aufenthaltsort der Tochter mitzuteilen. Als sich die Mutter im Frühjahr 2025 aufgrund ihrer R…erkrankung in eine Klinik habe begeben müssen, habe sie das Kind durch Mitnahme dorthin völlig unnötig einem Infektionsrisiko ausgesetzt und seine Hilfe verweigert, obgleich er zur Verfügung gestanden habe, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen, und letztlich auch noch durch entfallenen Umgang bestraft worden sei. Auch seine Hilfe durch Packen eines Koffers für das Kind sei abgelehnt worden. Die Zustimmung zum Kindergartenbesuch habe er verweigert, weil dieser gleich nach dem Krankenhausaufenthalt stattgefunden habe, als sich die Tochter nur schwer von der Mutter gelöst habe, er zudem immer noch keine Informationen habe, in welchen Kindergarten die Tochter gehe, welche Gruppenstärke und welche Betreuungszeiten für sie gälten und das Kind schließlich am 26.03.2025 erst ein Jahr alt und somit viel zu klein gewesen sei, um schon einen Kindergarten zu besuchen. Im Übrigen habe der Vater die Mutter nicht unter Druck gesetzt, indem er sich über die Auffälligkeiten bei seiner Tochter erkundigt habe. Er habe einfach Erklärungen haben wollen, da ihm keinerlei Informationen durch die Antragstellerin übermittelt worden seien.
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Gewalttätig sei er zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Mutter gewesen. Die Einleitung der familiengerichtlichen Verfahren seinerseits gehe auf das eigenmächtige Verschwinden und Handeln der Mutter zurück.
38
Er erhalte keine Informationen über das Kind, wisse nicht einmal, wo es jetzt wohne. Bei alleiniger Sorge der Mutter befürchte er, keine Möglichkeit mehr zu haben, an Informationen über seine Tochter zu kommen oder Umgang mit ihm zu haben.
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Der Vater beantragt,
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den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 23.05.2025 (Az. 5 F 265/25) aufzuheben und den Antrag der Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung für das gemeinsame minderjährige Kind T., geboren am x.x.2024, zurückzuweisen.
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Außerdem solle ihr aufgegeben werden, einen Wohnsitz im Inland zu behalten in einer Entfernung von nicht mehr als 200 km vom Wohnsitz des Antragsgegners.
42
Die Mutter beantragt,
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unter Zurückweisung der Beschwerde des Vaters, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Karlsruhe hinsichtlich Ziffer 3 insoweit abzuändern, dass der Mutter die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind T., geboren am x.x.2024 vollständig übertragen wird.
44
Sie führt unter Verweis auf die zwischen den Eltern geführten Verfahren aus, die Eltern seien nicht in der Lage, eine Kommunikationsbasis zu finden. Der Vater lege in jeglichen Punkten sein Veto ein, sodass es immer auf ein Gerichtsverfahren hinauslaufe. Der Vater stelle – auch im Umgangsverfahren – unrealistische Forderungen. Bereits mit der Geburt des Kindes habe es Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen gegeben, die der Vater nicht übersandt habe. Sie beabsichtige nicht, nach Syrien überzusiedeln, sondern habe sich in K. niedergelassen. Sie habe nicht das Kind, nur sich selbst vom Vater fernhalten wollen. Sie sei in der Vergangenheit vom Vater unterdrückt und eingesperrt worden; er habe nicht gewollt, dass sie sich weiterentwickele. Er könne nicht akzeptieren, wenn es nicht nach seinem Willen gehe, und versuche sie, über das Kind einzuschränken. Sie wolle jedoch ein selbstbestimmtes Leben führen. Die Mitnahme des Kindes in die R…klinik sei unproblematisch und habe insbesondere keine Infektionsgefahr für das Kind dargestellt. Mit dem für das Kind gepackten Koffer habe er seine Auffassung signalisiert, dass die Mutter in der Lage sei, einen Koffer für die Tochter zu packen. Der Vater behaupte grundlos nach wie vor, die Mutter sei nicht in der Lage, sich angemessen um das Kind zu kümmern. Ihr Aufenthaltstitel sei nicht mit der Scheidung erloschen; sie habe bereits seit fast einem Jahr ein eigenes Aufenthaltsrecht. In die Niederlande habe sie nie umsiedeln wollen. Die Äußerung der Mutter gegenüber der Verfahrensbeiständin über den beabsichtigten Besuch bei der Cousine in den Niederlanden so darzustellen, als sei ein Entzug des Kindes zu erwarten, zeige, dass weder eine Kooperation noch Kommunikation möglich sei, und dass spätestens, wenn es um das Thema Reisepass gehe, das nächste Verfahren eingeleitet werden müsse.
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Die Verfahrensbeiständin berichtete im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 11.07.2025, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, und empfahl insbesondere eine Erweiterung der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter um den Bereich des Passwesens sowie auf die Festlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes in Deutschland (2 UF 119/25, AS 58).
46
Das Jugendamt nahm am 16.07.2025 Stellung (2 UF 119/25, AS 61). Es sei positiv, dass sich der Vater nicht mehr beim Sozialen Dienst melde, um von Versäumnissen der Mutter zu berichten. Die Mutter habe betont, sie wolle ihre Cousine in Holland lediglich besuchen, nicht dorthin ziehen. T. entwickle sich gut, die Mutter kümmere sich zuverlässig um sie.
47
Die Verfahren 2 UF 112/25 und 2 UF 119/25 wurden mit Beschluss vom 20.08.2025 miteinander verbunden, wobei das erstgenannte Verfahren führt.
48
Mit Verfügung vom 01.10.2025 hat der Senat rechtliche Hinweise erteilt und die Absicht mitgeteilt, schriftlich entscheiden zu wollen.
49
Der Vater hat daraufhin nochmals Stellung genommen.
B.
50
Die Beschwerden des Vaters gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 08.05. und vom 23.05.2025 sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
51
In der Sache hat jedoch lediglich die Beschwerde des Vaters gegen Ziffer 3 des Beschlusses vom 23.05.2025 teilweise Erfolg. Dabei führt bereits seine Beschwerde teilweise zu einer für ihn nachteiligen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, weshalb für die von der Mutter erhobene Anschlussbeschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Ziffer I). Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 08.05.2025 ist vollständig zurückzuweisen (Ziffer II).
I.
52
Auf die Beschwerde des Vaters gegen Ziffer 3 des Beschlusses vom 23.05.2025, mit dem das Amtsgericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung übertragen hat, ist dieser - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - teilweise dahingehend abzuändern, dass der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausschließlich für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen ist. Darüber hinaus ist der Mutter auch das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Eine weitergehende Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts ist ebenso wenig veranlasst wie dessen weitergehende Aufhebung.
53
1. In Kindschaftssachen gilt nach wohl überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, das Verbot der reformatio in peius generell nicht (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 9 Rechtsmittel, Rn. 53, beck-online; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1671, Rn. 316; Döll, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1671 BGB, Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 16 UF 108/25 e –, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2020 – 5 UF 243/19 –, Rn. 42, juris; OLG Celle, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – 10 UF 267/03 –, juris; a.A. nur für Antragsverfahren: Werner Dürbeck, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 69 FamFG Beschwerdeentscheidung, Rn. 4; Kischkel, NZFam 2022, 107, beck-online; dies offenlassend: Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 68 Rn. 19 und § 66 Rn. 9, beck-online). Dabei ist etwa in Verfahren nach §§ 1628, 1671 BGB eine entsprechende Antragstellung zwar materiellrechtliche Voraussetzung für eine Sorgerechtsübertragung. Stellt aber der andere Elternteil einen Antrag auf weitergehende Sorgerechtsübertragung als im angefochtenen Beschluss, so bedarf es keiner (unselbständigen) Anschlussbeschwerde (Völker/Clausius, ebenda), deren Rechtsschutzbedürfnis dann fehlt (vgl. dazu Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 66, beck-online).
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Vorliegend ist danach eine Überprüfung der gesamten Entscheidung und eine Abänderung auch zuungunsten des Vaters auf der Grundlage des von der Mutter entsprechend gestellten Antrages auch im vom Vater eingeleiteten Beschwerdeverfahren möglich, ohne dass es einer Anschlussbeschwerde bedürfte, für die der Mutter infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, kann gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorgen allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht, festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. hierzu nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016, 10 UF 8/16, juris, Rn. 18; OLG Bremen, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 4 UF 38/25 –, Rn. 19 f., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 16 UF 195/22 –, Rn. 34, juris). Insoweit besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass nach der Trennung von den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch bestehen hierzu gesicherte wissenschaftliche, kinderpsychologische und familiensoziologische Erkenntnisse (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 36, juris). Einer solchen Regelung stünde schon entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 -, juris, Rn. 6; ebenso zu § 1626a BGB: BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, juris). Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2018 – 1 BvR 399/18 –, Rn. 11, juris). Vorrangiger Maßstab einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr das Kindeswohl; die Alleinsorge ist daher anzuordnen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge aus Kindeswohlgründen ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 13, Rn. 16).
56
Der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung und in den wesentlichen Sorgerechtsbereichen ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1140/03 -, juris, Rn. 10, stRspr; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, juris, Rn. 23). Die gemeinsame elterliche Sorge kann daher nicht aufrechterhalten bleiben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das betroffene Kind folglich erheblich belastet würde, würden die Eltern weiterhin die Sorge gemeinsam tragen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist, denn letztlich ist allein entscheidend, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 20 f.), wobei sich die Entscheidung ausdrücklich nicht an der Sanktion eines elterlichen Fehlverhaltens zu orientieren hat (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23 –, Rn. 26, juris; Götz, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1671 Rn. 11 m.w.N.).
57
Da mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil gemäß § 1671 BGB zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden ist, unterliegt auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 112/19 –, BGHZ 225, 184-198, Rn. 18; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Januar 2019 – 1 BvR 1461/18 –, Rn. 2, juris). Deshalb kommt eine teilweise Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dann in Betracht, wenn das weniger intensive Eingriffsniveau genügt, um dem Kindeswohl Geltung zu verschaffen (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 19, beck-online). Ein bloßes Absicherungsbedürfnis gegen mögliche zukünftige Streitigkeiten rechtfertigt keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1671, Rn. 138, 260; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 4 UF 151/13 –, Rn. 9, juris [keine "Vorratsentscheidung" im Hinblick auf mögliche Probleme in der Zukunft, etwa nach Einschulung]; OLG Jena, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 1 UF 21/00 –, Rn. 22, juris). Gleiches gilt, wenn keine (weiteren) Entscheidungen anstehen, die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind betreffen (OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2005 – 4 UF 25/05 –, Rn. 5, juris).
58
3. Gemessen daran, ist - abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts - lediglich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken und das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten der Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Im Übrigen hat es bei dem angefochtenen Beschluss zu bleiben.
59
a) Aufenthaltsbestimmungsrecht
60
Der Mutter ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Beschwerde lediglich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen. Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts außerhalb dieses Gebietes verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
61
1) Dabei sind diese beiden Bereiche teilbar. § 1671 Abs. 1 BGB sieht ausdrücklich auch die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil vor (dies betont auch Rake, FamRZ 2021, 686, 687) und ist damit Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Grundsätzlich besteht keinerlei Begrenzung der Aufteilung der Sorge (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 20, beck-online). Ob der in § 1631 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannte Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts in sich nochmals teilbar ist, gibt das Gesetz nicht vor. Der Senat verkennt nicht, dass eine Aufgabe oder kleinteilige Zersplitterung der von Rechtsprechung und Kommentarliteratur inhaltlich mittlerweile weitestgehend präzisierten Sorgebereiche zu erheblichen praktischen Problemen wie etwa Abgrenzungsschwierigkeiten im Rechtsverkehr bei der Berufung eines Elternteils auf die alleinige elterliche Sorge oder auch einem unter Umständen aufgeblähten Begründungsaufwand bei Beteiligten und Gerichten führen könnte. Die Übertragung der elterlichen Sorge muss sich daher auf einen sinnvoll auszuübenden Teilbereich beziehen, der - unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zur Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB - zudem über die Klärung situativer Streitigkeiten hinausgehen muss (vgl. Rake, a.a.O.; MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1671 Rn. 19, beck-online). Vorliegend erscheint eine klare und deutliche Abgrenzbarkeit zwischen dem Recht, über den Aufenthalt eines Kindes im Inland einerseits und im Ausland andererseits zu verfügen, hinreichend gegeben. Dementsprechend hat auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 15 UF 176/20 –, Rn. 10 f., juris) unter Verweis auf rechtliche Regelungen in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen, wonach auch der allein sorgeberechtigte Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nur mit Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verlegen darf, in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung keine Bedenken gegen eine solche Teilbarkeit des Aufenthaltsbestimmungsrechts erkennen können (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2015 – 3 UF 156/14 –, Rn. 14, juris, wonach es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, das durch einstweilige Anordnung begründete alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken; vgl. auch Thormeyer, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1671 BGB (Stand: 15.11.2025), Rn. 96; Götsche, jurisPR-FamR 12/2021 Anm. 6; Rake, a.a.O.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. September 2015 – 1 BvR 1292/15 –, Rn. 28, juris [zum Teilentzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen des § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB]). Dass es sich vorliegend um ein Hauptsacheverfahren handelt, rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine andere Sichtweise als im Eilverfahren.
62
2) Im konkreten Fall gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsprechend der Empfehlung der Verfahrensbeiständin von einer Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzusehen, soweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik betroffen ist.
63
Nach einer umfassenden Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung sind diesem neben einem Umzug auch Ausreise und Wegzug mit dem Kind ins Ausland erlaubt (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09 –, BGHZ 185, 272-291, Rn. 16). Steht keinerlei Auslandsbezug des Obhutselternteils im Raum, ist eine Prüfung der nur teilweisen Auflösung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Regel nicht veranlasst. Besteht jedoch ein solcher Bezug, ohne dass eine konkrete Auswanderungsabsicht feststellbar ist (für eine beschränkte Übertragung im Fall des nicht feststellbaren Umzugswunsches des Obhutselternteils auch Rake, a.a.O.), und bildet dieser aufgrund von Ängsten des anderen Elternteils, der Obhutselternteil werde mit dem Kind auswandern und ihm dieses damit entziehen, Grund für verstärkte Spannungen im Verhältnis zwischen beiden Elternteilen, kann durch die Beschränkung der Auflösung der gemeinsamen Sorge auf den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine dem Kindeswohl dienliche Befriedung zwischen den Elternteilen begünstigt werden.
64
Im vorliegenden Einzelfall ist nach diesen Maßstäben eine Auflösung der gemeinsamen Sorge im Bereich der Aufenthaltsbestimmung außerhalb der Bundesrepublik nicht veranlasst. Vielmehr ist die Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts insoweit hier geeignet, dem Vater, der der Mutter nicht glaubt, die Sorge zu nehmen, diese könne das Kind ohne seine Zustimmung ins Ausland verbringen, und daher letztlich auch der Befriedung des Verhältnisses beider Elternteile dienlich. Denn darüber, dass T. derzeit und auf absehbare Zeit nicht außerhalb Deutschlands leben soll, sind sich im Grunde beide Elternteile einig. So wendet sich der Vater gegen einen vom ihm befürchteten Umzug der Mutter mit dem Kind ins Ausland, weil er glaubt, dass es in diesem Fall zu einem Abbruch des Kontaktes zwischen ihm und dem Kind käme. Die Mutter hat ihrerseits mehrfach verdeutlicht, gar keinen Umzug ins Ausland anzustreben, sich vielmehr in K. niedergelassen zu haben, um ihren Deutschkurs abzuschließen und einen Masterstudiengang im Fach Architektur am K. zu durchlaufen, um in der Folge in Deutschland als Architektin zu arbeiten. Sie wolle weder - wie vom Vater vermutet - nach Syrien noch in die Niederlande ziehen. Soweit die Mutter etwa beabsichtigt, ihre Cousine in den Niederlanden zu besuchen, handelt es sich bei Auslandsreisen zu Ferienzwecken nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB, über die der jeweils betreuende Elternteil, in diesem Fall die Mutter, allein entscheiden kann (vgl. MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1687 Rn. 14, beck-online m.w.N.). Ob eine - vom Vater ebenfalls abgelehnte - Besuchsreise nach Syrien zu Verwandten mit besonderen Gefahren für das Kind verbunden wäre und damit von beiden Elternteilen im gegenseitigen Einvernehmen abgesprochen werden müsste (vgl. MüKo, ebenda), steht derzeit nicht zur Entscheidung an, da die Mutter eine solche Reise in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt, und ist auch für eine zukünftige Situation aus aktueller Sicht nicht beurteilbar. Schließlich hat die Mutter auch auf Hinweis des Senats bezüglich der beabsichtigten Einschränkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Deutschland nichts vorgebracht, was dem entgegenstünde.
65
3) Soweit die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Hoheitsgebiet Deutschlands auf die Mutter zur alleinigen Ausübung betroffen ist, hat es hingegen dabei zu verbleiben.
66
Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind sich die Eltern hinsichtlich des Lebensmittelpunktes des Kindes nicht verlässlich einig. Der Vater hat auch zuletzt wieder betont, dass das von der Mutter seit der Geburt allein betreute Mädchen bei ihm leben solle. Er könne die Tochter versorgen und habe auch eine Nachbarin, die ihm helfen könne (vgl. Vermerk vom 07.05.2025, I/42). Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 23.05.2025 (S. 7 bis 8 oben) wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen verwiesen.
67
Der Senat schließt sich dabei auch den Erwägungen des Amtsgerichts (Beschluss vom 23.05.2025, S. 8 bis 10) insoweit an, als dieses entschieden hat, dass die alleinige elterliche Sorge insoweit der Mutter zu übertragen ist. Zu ergänzen ist, dass eine Übertragung auf den Vater schon allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil er lediglich die Abweisung des Antrages der Mutter, nicht aber die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt hat. Abgesehen davon betont die Verfahrensbeiständin zu Recht, dass die Mutter die Hauptbezugsperson für T. sei, während der Vater erst am Anfang eines eigenständigen Beziehungsaufbaus stehe, so dass sein Wunsch, dass T. bei ihm lebe, völlig unrealistisch erscheine (2 UF 119/25, AS 58). Auch das Jugendamt hebt im Beschwerdeverfahren die sehr gute Entwicklung des Kindes bei der Mutter, die innige Beziehung von Kind und Mutter sowie die Zuverlässigkeit letzterer in der Versorgung hervor (2 UF 119/25, AS 61).
68
Soweit der Vater anstrebt, dass der Mutter die Auflage erteilt wird, einen Wohnsitz in einer Entfernung von nicht mehr als 200 km Entfernung von seinem Wohnsitz zu behalten, ist eine solche Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Mutter (Art. 2 Abs. 1 GG) rechtlich nicht möglich (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10 –, Rn. 54, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. September 2024 – 15 UF 145/24 –, Rn. 17, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. August 2024 – 15 UF 121/24 –, Rn. 13, juris).
69
b) Gesundheitsfürsorge, Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten und Beantragung von Hilfen zur Erziehung
70
Soweit das Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Entscheidung in Kindergartenangelegenheiten und Beantragung von Hilfen zur Erziehung aufgehoben und zur alleinigen Ausübung auf die Mutter übertragen hat, hat es dabei ebenfalls zu verbleiben. Die Voraussetzungen der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts in diesen Bereichen liegen vor. Der Senat folgt auch diesbezüglich der zutreffenden Begründung des Amtsgerichts (Beschluss vom 23.05.2025, S. 7 bis 8 oben und S. 10 unten bis 11 oben) vollumfänglich.
71
Dass der Vater der Mutter gegenüber nach wie vor ein erhebliches Misstrauen hegt, zeigt, dass er dieser im Beschwerdeverfahren weiterhin latent unterstellt, das Kind unzureichend zu betreuen und zu versorgen. Auch wenn er laut Jugendamt nach den Umgängen mittlerweile keine Gefährdungsmeldungen gegenüber dem Sozialen Dienst anbringt, trägt er noch zuletzt vor, er habe beim Umgang am 03.10.2025 eine Beule am Kopf des Kindes gesehen, wofür die Mutter keine Erklärung abgegeben habe. Dies sei beunruhigend, weil beides häufiger vorkomme. Soweit dieser Vortrag sogar als Andeutung, dass die Mutter das Kind misshandle, aufzufassen sein könnte, bestehen dafür seitens der Fachbeteiligten nicht auch nur ansatzweise Anhaltspunkte. Vielmehr wurde von Beginn an berichtet, dass sich die Mutter bedarfsgerecht und liebevoll um das Wohl des Kindes kümmere und auch in keiner Hinsicht - anders als der Vater meint - Anzeichen einer psychischen Erkrankung gezeigt habe (vgl. Berichte der Frauenhäuser Zollernalbkreis vom 20.06.2024 und K. vom 02.07.2024 sowie Stellungnahme des Jugendamts vom 08.07.2024, Az. 6 F 782/24, AS 51 ff.). T. habe eine gute und enge Bindung an die Mutter, die auch die Unterstützung der auf eigenen Wunsch eingerichteten Familienhilfe motiviert und zuverlässig annehme (vgl. Stellungnahme Jugendamt vom 10.04.2025, Az. 6 F 499/25, AS 15). Dem Vater wurde im Verlauf auch mehrfach zurückgemeldet, dass die beteiligten Fachkräfte wie Familienhebamme, Hebamme, Kinderarzt und Jugendamt keinerlei Gefährdung des Kindes sähen und dass blaue Flecken aufgrund zunehmender Mobilität in der Entwicklungsphase des Kindes völlig normal seien (vgl. o.g. Stellungnahme des Jugendamts).
72
Im Übrigen bestätigt der Vater selbst auch im Beschwerdeverfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin (2 UF 119/25, AS 57), dass sich beide Elternteile nicht verstünden.
73
Im Hinblick auf die zu Recht seitens des Amtsgerichts erfolgte Übertragung dieser Bereiche auf die Mutter ist zunächst auf Erwägungen zu dem bezüglich des auf das Inland beschränkten Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verweisen. An der guten Versorgung des Kindes durch die Mutter hegt der Senat - mit Verfahrensbeiständin und Jugendamt - nach dem oben Gesagten ferner auch keine Zweifel.
74
Soweit der Vater Sorge hat, er werde aufgrund der Übertragung von Sorgebereichen auf die Mutter keinen Umgang mit T. oder keine Informationen mehr erhalten, stehen ihm Umgangs- und Auskunftsrecht - unabhängig vom Sorgerecht - weiterhin zu.
75
c) Passangelegenheiten
76
Auf den nunmehr in der Beschwerdeinstanz wiederholten Antrag der Mutter und entsprechend der Empfehlung der Verfahrensbeiständin ist die gemeinsame elterliche Sorge zudem auch im Bereich der Passangelegenheiten aufzulösen.
77
Eine solche - für den Vater nachteilige - Entscheidung ist mangels Geltung des Verbotes der reformatio in peius in Kindschaftssachen (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1671, Rn. 316; Döll, in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1671 BGB, Rn. 48; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2020 – 5 UF 243/19 –, Rn. 42, juris) und auf der Grundlage des von der Mutter entsprechend gestellten Antrages auch im vom Vater eingeleiteten Beschwerdeverfahren - wie bereits ausgeführt - möglich.
78
Angesichts dessen, dass der Vater - trotz gegenteiliger Beteuerungen der Mutter - wiederkehrend Bedenken äußert, diese werde mit dem Kind im Ausland untertauchen, ist nicht zu erwarten, dass er sich bei insoweit fortbestehender gemeinsamer Sorge bereitfände, an der Beantragung eines Passes für das Kind mitzuwirken. Entsprechenden Befürchtungen der Verfahrensbeiständin ist der Vater auch nicht entgegengetreten. Daher besteht die naheliegende Gefahr, dass die Mutter im Zusammenhang mit der Beantragung eines Passes für das Kind ein neues Verfahren wird einleiten müssen, da die Eltern insoweit keine Einigkeit über diese Frage erzielen werden. Aus den bereits oben genannten Erwägungen heraus, ist die insoweit aufzulösende gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls der Mutter zu übertragen.
79
d) Keine weitgehende Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
80
Soweit die Mutter beantragt, ihr - über die oben genannten Bereiche hinaus - die gesamte elterliche Sorge zu übertragen, ist dies derzeit nicht veranlasst.
81
Einvernehmen müssen die Eltern nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB erzielen. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann die Mutter allein entscheiden.
82
Es ist nicht erkennbar, dass derzeit und in absehbarer Zeit weitere wichtige Entscheidungen für das Kind anstehen, über die die Eltern Einvernehmen erzielen müssten. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 10 unten bis 11), die sich der Senat zu eigen macht, wird Bezug genommen.
II.
83
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 08.05.2025 (Az. 5 F 1428/24), mit dem das Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung der Vornamen der Tochter der Beteiligten auf die Mutter übertragen und den Antrag des Vaters abgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
84
Gemäß § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können.
85
Dabei stellt die Erteilung des Vornamens des Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar, sodass die Entscheidung, welchen Vornamen ein Kind tragen soll, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auf dessen Antrag einem Elternteil übertragen werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 2 UF 200/24 –, Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. April 2022 – 4 UF 17/22 –, Rn. 9, juris; Scholz/Kleffmann FamR-HdB/Weber, 47. EL Juli 2025, Teil U Rn. 258, beck-online).
86
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine wirksame Entscheidung zum Vornamen des Kindes der Eltern noch nicht getroffen wurde (Beschluss vom 08.05.2025, S. 4 bis 5 oben). Dies greift der Vater mit der Beschwerde auch nicht an.
87
Sofern er mit der Beschwerde weiterhin daran festhält, dass ihm und nicht der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Erteilung des Vornamens für die am x.x.2024 geborene Tochter zu übertragen sei, überzeugt dies nicht. Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Mutter als derjenigen, die das Kind faktisch betreut, das Recht zur Wahl des Vornamens zu übertragen, begegnet keinen Bedenken. Den Erwägungen des Amtsgerichts, die durch die Ausführungen des Vaters mit der Beschwerde nicht erschüttert werden, tritt der Senat uneingeschränkt bei (Beschluss vom 08.05.2025, S. 5 bis 6 oben). Da sich die Eltern bezüglich des zweiten Vornamens und damit hinsichtlich der Vornamenserteilung insgesamt uneins sind, ist die Entscheidungsbefugnis auf einen der beiden Elternteile zu übertragen. Raum für eine - vom Vater erwünschte - Kompromissfindung oder seine konstruktive Einbindung besteht zumindest nicht im hiesigen Verfahren. Zu Recht hat das Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis auf die Mutter übertragen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es letztlich nicht um Bedürfnisse des Vaters geht, sondern um das Wohl des Kindes, welches - wie das Amtsgericht richtigerweise ausgeführt hat - durch eine der Mutter aufgezwungene Wahl eines ihr als Hauptbetreuungsperson unerwünschten zweiten Vornamens durch den Vater beeinträchtigt wäre. Entscheidend ist, dass die Mutter das Kind allein versorgt und betreut und damit überwiegend von der Vornamensgebung betroffen ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 21 (10) UF 0821/03 –, Rn. 2, juris). Im Übrigen betont die Mutter zurecht, dass sich beide Elternteile (erfreulicherweise) auf die Wahl des ersten Vornamens geeinigt haben.
III.
88
Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute Anhörung der Beteiligten entscheiden, da diese vor dem Amtsgericht angehört worden und von einer erneuten Erörterung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zur Rechtsauffassung des Senats vorzutragen und ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen und zu vertiefen.
C.
I.
89
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. dem Gedanken des § 84 FamFG. Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, während § 84 FamFG als Sollvorschrift vorsieht, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Vor dem Hintergrund des jeweiligen Teilerfolges beider Elternteile bezüglich des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 23.05.2025 (Az. 5 F 265/25) sowie der vollständigen Zurückweisung der Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 08.05.2025 (Az. 5 F 1428/24) und des Umstandes, dass im letztgenannten - im Gegensatz zum erstgenannten - Verfahren keine Vergütung des Verfahrensbeistands sowie - aufgrund der Änderungen im FamGKG zum 01.06.2025 - insoweit auch eine geringere Höhe von Verfahrenswert und Gerichtsgebühren anfällt, entspricht die Aufhebung der Gerichtskosten zwischen den Eltern der Billigkeit. Im Hinblick auf das insgesamt überwiegende Obsiegen der Mutter in den miteinander verbundenen Beschwerden erscheint es billig, dem Vater die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Mutter aufzuerlegen und im Übrigen keine Erstattung anzuordnen. Soweit die unselbständige Anschlussbeschwerde der Mutter verworfen wurde, fällt dies kostenmäßig nicht ins Gewicht, weil diese keine separaten Kosten verursacht hat.
II.
90
Der Verfahrenswert ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG (in den bis zum 31.05.2025 und ab dem 01.06.2025 geltenden Fassungen) i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf 9.000,00 € festzusetzen. Nach diesen Vorschriften beträgt der Verfahrenswert für vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegte Beschwerden in Sorgerechtsverfahren 4.000,00 € und für danach eingelegte Beschwerden 5.000,00 €. Die im Verfahren 2 UF 112/25 eingelegte Beschwerde ist am 21.05.2025, jene im Verfahren 2 UF 119/25 am 12.06.2025 beim Amtsgericht eingelegt worden. Für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren sind getrennte Verfahrenswerte für jedes einzelne Verfahren festzulegen, weil die Gebühr bereits mit Antragseingang bzw. Einleitung und damit auch mit der Einreichung der Beschwerdeschrift entsteht und die Verbindung hinsichtlich der Gebühren keine Rückwirkung entfaltet (BeckOGK/Flöck, 1.9.2025, FamFG § 20 Rn. 51, beck-online; Schneider/Volpert/Fölsch, Familiengerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1314 KV Rn. 10, beck-online). Soweit nach einer Verbindung der Verfahrenswert gegebenenfalls erneut für das verbundene Verfahren zu bestimmen wäre (vgl. BeckOGK, ebenda), kommt dies hier nicht in Betracht, da weitere Gerichtskosten für die Zeit ab der Verbindung nicht anfallen.
III.
91
Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zuzulassen, besteht nicht.