Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.07.2022 – 16 U 224/21
ECLI:DE:OLGHE:2022:0725.16U224.21.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Limburg a. d. Lahn, 13. Oktober 2021, 2 O 391/20, Urteil
nachgehend BGH, 13. November 2023, VIa ZR 1251/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 13.10.2021 - Az. 2 O 391/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne geltend, das er mit Kaufvertrag vom 21.1.2011 von einem dritten Händler zu einem Kaufpreis von € 70.426,12 mit einem Kilometerstand von 20 km erworben hatte.
Das Fahrzeug ist mit einem 3.0 l V6-TDI Motor vom Typ EA898Gen2 der Schadstoffklasse EU5 ausgestattet, der von der Audi Hungaria Kft entwickelt und der der Beklagten angepasst wurde. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend KBA).
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet, mit welcher er die gegen diese gerichteten Schadensersatzansprüche weiterverfolgt. Der Kläger rügt, dass das Landgericht die im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellenden Substantiierungsanforderungen des Klägers überspannt und sein Recht auf rechtliches Gehör habe. Das Landgericht beschäftige sich nicht mit dem Vortrag des Klägers zu den Initialisierungsparametern der Aufheizstrategie, die derart funktioniere, dass sie nur beim gleichzeitigen Vorliegen einer Vielzahl von Schaltkriterien i.S. einer „UND-Verknüpfung“ aktiv sei. Bei dieser Konstellation werde von einer faktischen Prüfstandserkennung gesprochen, die auf die Rahmenbedingungen des Prüfzyklus reagiere und (fast) nur dort die Emissionen mindere, so dass im Ergebnis genauso getäuscht werde wie durch die sog. „Umschaltlogik“. habe zur Existenz der „Aufheizstrategie“ bzw. „Warmlaufstrategie“ im Klägerfahrzeug nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend substantiiert vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 17.5.2021/GA 256 ff und vom 26.8.2021/GA 405 ff). Die Aufheizstrategie komme ebenfalls im Klägerfahrzeug mit EU5 3.0 l V6-VDI Motor bzw. dessen Motorsteuerung zu Anwendung. Ebenso übergehe das Landgericht, dass die Beklagte dem klägerischen Vortrag zur Verwendung der Aufheizstrategie im streitgegenständlichen Motor nicht substantiiert entgegengetreten sei. Des Weiteren lasse das Landgericht vollständig unberücksichtigt, dass unstreitig betreffend den streitgegenständlichen Motor 3.0 l V6-TDI Motor der Beklagten in der Variante EU 5 emissionsbezogene Rückrufe angeordnet worden seien (vgl. Schriftsatz vom 17.5.2021, Seite 3 und Anlage K 8/GA 264).
Das KBA stufe die Aufheizstrategie teils als zulässige, teils als unzulässige Abschalteinrichtung ein: Sei die Aufheizstrategie zur Einhaltung des Grenzwerts (bei EU5-Fahrzeugen von 180 mg. NOx/km) kausal erforderlich, erfolge ein Pflichtrückruf; sei diese nicht kausal zur Grenzwerteinhaltung erforderlich, werde die Aufheizstrategie nur im Rahmen eines sog. freiwilligen Softwareupdates entfernt. Das KBA subsumiere die Grenzwertkausalität unter die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. c) der VO (EG) 715/2007. Diese Sichtweise sei so eklatant falsch, dass die Beklagte hiermit bei Inverkehrbringen des Fahrzeuges nicht habe rechnen können. Es handele sich um ganz offensichtlich falsches Verwaltungshandeln Insoweit verweist die Berufung auf die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 30.9.2021 (GA 466 ff) einschließlich der dort vorgelegten Anlagen K 18 (GA 471) und K 19 (GA 472 ff).
Vorsatz und Sittenwidrigkeit der Verwendung der Aufheizstrategie ergebe sich nicht nur aus deren Wirkungsweise als faktische Prüfstanderkennung, sondern ohne Weiteres aus der Nichtangabe der Funktion im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens. Um eine Beurteilung von Vorsatz und Sittenwidrigkeit durchführen zu können hätte das Landgericht zunächst mit der Funktionsweise der Aufheizstrategie beschäftigten müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 70.426,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel, FIN: ... abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EURO pro gefahrenen km seit dem 18.5.2012, die sich nachfolgender Formel berechnet:
(€ 70.426,12 x gefahrene km): 349.980 km zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 2.085,95 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKWs des Klägers Porsche Cayenne Diesel, FIN: ... in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt, dass der Kläger nach wie vor die Kaufunterlagen nicht in vollständiger und leserlicher Form vorgelegt habe. Es fehle an einer sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten. In dem Klägerfahrzeug kämen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Der Vortrag des Klägers zu angeblich in seinem Fahrzeug verbauter unzulässigen Aufheizstrategie stelle sich als reine Behauptung ins Blaue hinein dar. Im Hinblick auf die angebliche Aufwärmstrategie in einem Oxydationskatalysator rügt die Beklagte Verspätung.
Der von dem Kläger in Bezug genommene Rückrufbescheid des KBA betreffend Fahrzeugtypen mit einem V6-TDI EU5 Motor beziehe sich ausschließlich auf die sog. Biturbo-Motoren; der hier verbaute Monoturbo-Motor sei von einem solchen verbindlichen Rückrufbescheid des KBA in Bezug auf sein Emissionsverhalten gerade nicht erfasst. Auf diesen ließen sich die Feststellungen des KBA auch nicht übertragen, da sich die beiden Motoren in wesentlichen Punkten unterschieden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung Seite 21 verwiesen. All dies führe im Ergebnis dazu, dass der Biturbo sowohl eine geringere Abgastemperatur als auch ein anderes Emissionsverhalten als die EU5-Monoturbo-Motoren aufweise. Mit den Unterschieden in der Konzeption und der Hardware gingen auch solche in der Software beider Motoren einher. Die in den EU5 Biturbo-Motoren enthalte und vom KBA als unzulässig eingestufte Aufheizstrategie werde in den EU5 Monoturbo-Motoren nicht verwendet.
Die Beklagte treffe zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch keine sekundäre Darlegungslast, da es an schlüssigem Tatsachenvortrag zu einer vorsätzlichen Schädigungshandlung fehle. Gleichermaßen fehle es an der Kausalität, einem Schaden sowie am Vorsatz der Beklagten. Fehl gehe auch die Rüge einer etwaigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der von der Berufung in Bezug genommene „Daimler-Beschluss“ (VIII ZR 57/19) sei hier ohne Relevanz, da er zu einem gewährleistungsrechtlichen Mangel ergangen sei.
Hierauf repliziert der Kläger, unstreitig werde in seinem Fahrzeug ein Thermofenster verwendet. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Rechtsaufassung des KBA zur Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung sei für die Zivilgerichte nicht bindend. Das Landgericht hätte mithin Beweis darüber erheben müssen, ob die Aufheiz- bzw. Warmlaufstrategie im streitgegenständlichen Motor verwendet werde. Betreffend die Abschalteinrichtung Thermofenster hätte das Landgericht prüfen müssen, ob deren Verwendung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/EG ausnahmsweise zulässig sei. Insoweit fehle jeglicher Vortrag der Beklagten, unter welche Ausnahmevorschrift sie dieses oder die gerügte Aufheizstrategie bei Beantragung der Typengenehmigung subsumiert haben wolle. Entsprechend drohe ihm auch noch ein Schaden, da die Verwaltungspraxis des KBA zur Grenzwertkausalität evident falsch und die Rückrufwahrscheinlichkeit an der objektiven Rechtslage zu messen sei. Zudem verkenne das Landgericht, dass dem Kläger ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der Richtlinie 2007/46 i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG zustehe. Der Kläger verweist auf den Schlussantrag des Generalanwalts des EuGH zu Az. C-100/21. Er habe auch hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass die Aufheizstrategie in dem in seinem Motor verbauten Monoturbo bzw. dessen Motorsteuerung ebenfalls zur Anwendung komme. Ferner weist er auf die Beschreibung des KBA in seiner Stellungnahme an das Landgericht Aurich zu Az. 5 O 567/20 vom 23.12.2021 (Anlage BK 12) zur Wirkungsweise der Warmlauffunktion bei dem hier streitgegenständlichen Motor V-TDI EU5 Motor der Beklagten. Mithin handele es sich um die gleiche Abschalteinrichtung (Warmlauffunktion) wie bei den EU6 VTD Motoren der Beklagten.
Der Kilometerstand des Klägerfahrzeugs betrug am 25.7.2022 unstreitig 112.376.
II.
Zu Recht hat das Landgericht deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Fahrzeugs Porsche Cayenne Diesel verneint.
1. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Klägers zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug rechtsfehlerhaft überspannt und infolgedessen verfahrensfehlerhaft den hierfür angetretenen Beweis nicht erhoben hat.
a. Eine Behauptung ist dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist [st. Rspr., vgl. BGH Beschl. v. 28.1.2020 - VIII ZR 57/19 - Rn. 8 mwN].
Konkret für die Behauptung einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen hat der BGH - wenn auch zum Vorliegen eines kaufrechtlichen Sachmangels - weiter ausgeführt, dass von einem Kläger mangels eigener Sachkunde und hinreichender Einblicke in die Konzeption und Funktionsweise des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes nicht verlangt werden könne, dass er im Einzelnen darlege, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgehe und wie diese konkret funktionierten. Vielmehr sei von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführe, auf die er den Verdacht gründe, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf [BGH aaO. - Rn. 10]. Hierbei können folgende Umstände von Bedeutung sein:
- auf Anordnung des KBA erfolgte Rückrufaktion des Herstellers bezogen auf den konkreten Motorentyp [Rn. 12],
- Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den konkreten Motorentyp wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung [Rn. 11 f].
Nicht erforderlich ist hingegen, dass das KBA hinsichtlich des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet hat [Rn. 13].
b. Zwar rügt die Berufung zu Recht, dass das Landgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 17.5.2021 und 26.8.2021 auseinandergesetzt hat.
Auch unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen einschließlich der klägerseits vorgelegten Anlagen hat der Kläger nach den vorstehenden Maßstäben jedoch keine greifbaren Umstände angeführt hat, die seine Behauptung stützen, in seinem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. einer Aufheizstrategie zum Einsatz, welche von der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde (vgl. Schriftsatz vom 1.9.2021/GA 458R).
aa. Der Kläger verweist zunächst auf die Antwort der Bundesregierung gemäß Drucksache 19/12031 vom 31.7.2019 (Anlage K 9/GA 265 ff), in der es auf Seite 3, 2. Absatz heißt „Folgende Abschalteinrichtungen wurden dabei definiert: Aufheizstrategie (intensives Heizen des Katalysators), Überdosierung der wässrigen Harnstofflösung und kein Wiedereintritt in die Aufheizstrategie. Diese Abschaltungen beeinflussen im NEFZ das Emissionsverhalten des Fahrzeugs. Zusätzlich erfolgt eine Wirkungsgradreduzierung des SCR-Systems im Realbetrieb. Diese Maßnahmen führen jeweils zu erhöhten NOx-Emissionen“, und entnimmt dem Umstand, dass die hierzu ergangenen Fragen Ziffer 1 bis 4 aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet wurden, dass die Abschalteinrichtungen, wenn nicht explizit SCR-spezifisch, bei EU5 und EU6-Motoren der Beklagten identisch seien. Gleichwohl ist der in dem Klägerfahrzeug verbaute Motor nicht der Frage 2 zuzuordnen, welche nur Fahrzeuge der Schadstoffklasse EU5 betraf. Denn diese bezieht sich ausdrücklich auf solche Euro-5-Motoren V6 3,0 TDI, die von einem verpflichtenden Rückruf betroffen sind. Ein solcher ist für den in dem Fahrzeug des Klägers verbauten Motor unstreitig nicht erfolgt.
bb. Der von dem Kläger mit Schriftsatz vom 26.8.2021 vorgelegte Rückruf (K 14/GA 410 ff) betrifft den streitgegenständlichen 3,0 TDI Motor mit der Schadstoffklasse EU6. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Motortypen. Denn eine solche setzt voraus, dass die Motoren auch derselben Schadstoffklasse unterfallen. Letztere Einschränkung ist angezeigt, da sich die hier einschlägigen Grenzwerte von Dieselfahrzeugen beim NOx-Ausstoß insbesondere zwischen EU5 und EU6 mit 180 mg/km bzw. 80 mg/km massiv unterscheiden und damit deutlich unterschiedliche Anforderungen an die Motorkonfiguration gestellt werden, was insbesondere das Aufkommen von mit dem sog. AdBlue betriebenen SCR-Katalysatoren belegt [vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 16.6.2020 - 16a U 228/19 - Rn. 92], welcher in dem Klägerfahrzeug nicht verbaut ist. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, erfolgt mit der Aufheizstrategie in EU5-Motoren die Aufheizung des Oxydations- und nicht des SCR-Katalysators (GA 406).
cc. Soweit der Kläger auf eine Rückrufaktion des KBA für Fahrzeuge mit dem Motor der Beklagten in der Variante V6 EU5 abstellt (GA 257) - wobei sich dem als Anlage K 8 vorgelegten Auszug aus der Rückrufdatenbank des KBA bei einem Audi A6 und A7 wegen Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems (GA 264) der Motortyp nicht entnehmen lässt - hat die Beklagte zwar in ihrer von dem Kläger in Bezug genommenen Klageerwiderung vom 18.2.2021 im Verfahren 12 O 601/20 des Landgerichts Saarbrücken (Anlage K 15) das Vorliegen eines Rückrufbescheids des KBA betreffend Fahrzeugtypen mit einem V6-TDI EU-5-Motor eingeräumt.
Ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen zufolge bezieht sich dieser jedoch ausschließlich auf die sog. Biturbo-Motoren, während in dem Klägerfahrzeug unstreitig ein Monoturbo-Motor verbaut ist, welcher nicht von einem verbindlichen Rückrufbescheid des KBA in Bezug auf sein Emissionsverhalten erfasst ist. Wie die Beklagte nachvollziehbar erläutert hat, lassen sich die Feststellungen des KBA hinsichtlich des Biturbo-Motors auch nicht auf den hier streitgegenständlichen Monoturbo-Motor übertragen aufgrund bestehender Unterschiede beider Motoren, mit welchen ein abweichendes Emissionsverhalten einhergeht, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Damit mangelt es auch an der Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu solchen, bei denen eine Abschalteinrichtung festgestellt wurde.
Entsprechend wurden für kein Fahrzeug mit V6 TDI EU5 3.0 l Monoturbo durch das KBA Nebenbestimmungen zu Typgenehmigungen angeordnet noch ein behördlicher Rückruf aufgrund von als unzulässig eingestufter Abschalteinrichtung.
dd. Der von der Berufung in Bezug genommenen Aussage des KBA-Abteilungsleiters X Ende Oktober 2021 vor dem Landgericht München I im sog. Audi-Prozess lässt sich der von der Berufung hergestellte Zusammenhang mit der Aufheizstrategie nicht entnehmen. Darüber hinaus spricht das Bild in dem hierzu von der Berufung vorgelegten Artikel in (...).de vom 20.10.2021, welches einen SCR-Katalysator mit AdBlue-Zuleitung abbildet (vgl. Anlage BK 2/GA 560 k), dafür, dass es dort um einen Motor der Schadstoffklasse EU 6 geht, welcher unstreitig von einem KBA-Rückruf umfasst ist, und nicht um den hier in Rede stehenden Motor V6-TDI EA 896Generation 2 (EU 5) 3.0-l Monoturbo.
ee. Demgegenüber hat das KBA mit Auskunft vom 20.2.2019 die Nicht-Betroffenheit eines Porsche Cayenne V6-TDI EU5 von einer Rückrufsanordnung bestätigt (GA 221). In einer amtlichen Auskunft an das OLG Stuttgart vom 11.9.2020 betreffend Fragen zum Porsche Panamera hat das KBA allgemeingültig für Fahrzeuge mit dem Motortyp V6-TDI Generation 2 EU5, wie er auch in dem Klägerfahrzeug verbaut ist, erklärt, dass für diese keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und entsprechend auch kein amtlicher Rückruf angeordnet worden sei. Ferner heißt es in Bezug auf festgestellte emissionsbezogene Abschalteinrichtungen, dass eine Unzulässigkeit nicht festgestellt worden sei, weil durch umfangreiche vorgelegte Unterlagen des Herstellers zu spezifischen Feldausfällen verbunden mit entsprechenden Nachweistests deren Notwendigkeit zur Gewährleistung des Motorschutzes deren Notwendigkeit zur Gewährleistung des Motorschutzes belegt sei, so dass ein Fall des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der VO (EU) 715/2005 gegeben sei (Anlage K 11/272). Gleichermaßen hat das KBA mit Auskunft an das OLG Frankfurt vom 9.3.2021 betreffend einen Porsche Cayenne 3,0 l Diesel EU 5 bestätigt, dass dieser nach den Untersuchungen des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens aufweise und keinem Rückruf unterliege (Anlage B 10/GA 460). Insoweit verfängt auch nicht der Verweis des Klägers auf die Stellungnahme des KBA vom 23.12.2021 an das Landgericht Aurich zu Az. 5 O 567/20, da diese die Wirkungsweise der von dem Kläger als Warmlauffunktion bezeichneten Strategie beschreibt, aber keine Aussage dazu trifft, dass diese auch den in seinem Fahrzeug verbauten oder einem vergleichbaren Motor in Bezug auf Hubraum und Leistungsstufe benutzt wird.
Das an den Kläger gerichtete Schreiben der Y GmbH vom März 2020 (Anlage K 2/GA 36/37) betrifft demgemäß das vom Hersteller der Bundesregierung und dem KBA im Rahmen des Nationalen Forums Diesel zugesagte freiwillige Software-Update. Solche freiwillige Maßnahmen werden ausweislich der Auskünfte des KBA an das Landgericht Aschaffenburg vom 5.12.2020 (Anlage B 9/GA 321) sowie an das OLG Frankfurt vom 9.3.2021 (Anlage B 10/ 460) nur bei Fahrzeugen durchgeführt, bei deren amtlicher Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, wobei im Rahmen der Verifizierung des Software-Updates seitens des KBA Prüfungen auf Abgasrollenprüfständen bei verschiedenen Temperaturen und RDE-Messungen durchgeführt sowie im Rahmen einer Softwareanalyse das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgeprüft worden sei. Die korrespondiert mit den Ausführungen des KBA in dem Bericht zur „Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“ vom 10.1.2020 (dort Seite 14), wonach bei freiwilligen Servicemaßnahmen keine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß VO (EG) 715/2007 in der Softwarestruktur des auf dem Markt befindlichen Datenstandes zum Zeitpunkt der Erteilung der Freigabe festgestellt worden sei (abrufbar unter www.(...).de).
ff. Schließlich ergibt sich ausweislich der vom KBA veröffentlichten Rückrufdatenbank (abrufbar unter www.(...).com, die der Senat als offenkundig i.S. von § 291 ZPO bewertet, zu Fahrzeugen der Marke Porsche folgende relevanten Rückrufe:
- KBA-Referenznr. 7256: Porsche Cayenne, Baujahr von 2014 - 2017
Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Es sind nur Fahrzeuge mit 3.0l V6 TDI Euro 6-Motor betroffen
- KBA-Referenznr. 7461: Porsche Cayenne, Baujahr von 2015 - 2017, 4.2l Diesel Euro 6
Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung.
- KBA-Referenznr. 7890: Porsche Macan, Baujahr von 2014 - 2018, 3.0l Diesel Euro 6
Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystemsystems.
- KBA-Referenznr. 8096: Porsche Cayenne, Baujahr von 2013 - 2018, 4.2l Diesel Euro 5
Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystemsystems.
Hierauf wurden die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen. Damit verhalten sich die Rückrufe zu Motoren, die mit dem im Klägerfahrzeug verbauten nicht vergleichbar sind, da sie eine andere Schadstoffklasse bzw. einen deutlich leistungsstärkeren 4.2l-Motor mit größerem Hubraum betreffen.
Nach alldem verfängt auch nicht die Rüge der Berufung, das Landgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die Abschalteinrichtung Aufheiz- bzw. Warmlaufstrategie im streitgegenständlichen Motor verwendet werde.
2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Verwendung einer Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters in dem Klägerfahrzeug zwischen den Parteien unstreitig sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich nicht behauptet, dass in seinem Fahrzeug ein Thermofenster implementiert sei. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 26.9.2021 (Seite 2) auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (vgl. Schriftsätze vom 11.2.2021, Seite 29 ff und vom 18.6.2021, Seite 6 ff) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm gerügten Aufheizstrategie nicht um ein Thermofenster handele. Dementsprechend findet sich in dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils auch keine Feststellung dazu, dass die Abgasrückführung von den Außentemperaturen abhängig ist (sog. Thermofenster).
Selbst wenn man eine solche erstinstanzlich erfolgte Rüge seitens des Klägers aus den Ausführungen auf Seite 5, 2. Absatz des Urteils entnehmen wollte, fehlt es an jeglichem Vortrag, in welchem Außentemperaturfenster die volle Abgasreinigung stattfindet bzw. ab welchen Außentemperaturen eine Reduktion der Abgasrückführung erfolgt. Hierzu verhält sich auch nicht das Vorbringen der Beklagten. Dass die bloße Begrifflichkeit „Thermofenster“ keinen schlüssigen Vortrag begründet, ohne auch nur ansatzweise die Voraussetzungen darzulegen, unter denen dieses funktioniert, liegt auf der Hand. Insoweit war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht der beantragte Schriftsatznachlass zu gewähren.
Ohne jegliche Angaben ist dem Senat jedoch schon keine Prüfung möglich, ob überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 lit. a VO Nr. 715/2007/EG vorliegt, da nicht jedes Thermofenster, sondern nur bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kommt auch kein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 der Richtlinie 2007/46 i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG in Betracht, so dass es auf die Frage, ob diesen Vorschriften Schutzgesetzcharakter zukommt, hier nicht ankommt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall.