Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.12.2023 – 4 UF 209/23

ECLI:DE:OLGHE:2023:1220.4UF209.23.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 12. Oktober 2023, 60 AR 1410/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine im Haushalt der Mutter lebende elfjährige Tochter X.

Im Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie später die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigte Mutter - bei dem Familiengericht zum dortigen Az. … die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X und ihre Schwester Y zur alleinigen Ausübung auf sich. Nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin, persönlicher Anhörung der Beteiligten und Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens, das später auch mündlich erläutert wurde, entzog das Gericht beiden Eltern mit Beschluss vom 15.6.2023 die Sorge für beide Kinder u.a. mit den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Antragstellung nach SGB VIII und richtete in diesem Umfang eine Ergänzungspflegschaft ein. Begründet wurde die auf §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB gestützte Maßnahme im Wesentlichen mit der Erwägung, dass die Kinder in hohem Maße unter dem elterlichen Konflikt litten und durch den auch vom Sachverständigen nachdrücklich empfohlenen Sorgerechtsentzug dem auf ihnen lastenden Loyalitätsdruck entzogen würden.

Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.

Bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.9.2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit dem Antrag an das Familiengericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X zu übertragen. Er begründet dies mit dem Vorbringen, X leide psychisch unter körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten, zeige psychische Auffälligkeiten und wünsche schließlich den Wechsel in seinen Haushalt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.10.2023 lehnte das Familiengericht die Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens ab. Der Vater beantrage die Abänderung des Beschlusses vom 15.6.2023, Abänderungsgründe iSd. § 1696 Abs. 2 BGB, die eine Aufhebung der zuvor ergriffenen Kindesschutzmaßnahmen rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. An der Sachlage und deren Beurteilung habe sich seit dem letzten Verfahren nichts geändert. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit seiner am 27.10.2023 im elektronischen Wege beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den seinem Bevollmächtigten am 13.10.2023 zugestellten Beschluss führt der Vater weiter zur Sache aus, berichtet weitgehend unsubstantiiert und ohne Zeitangaben von vermeintlichen psychischen Problemen des Lebensgefährten der Mutter, die bereits in einen Suizidversuch gemündet hätten, von unerträglichen Zuständen seiner Tochter im mütterlichen Haushalt und von laufenden Hilferufen Xs an ihn.

Die Ergänzungspflegerin bestätigt die Angaben des Vaters und berichtet von einem auffälligen Verhalten Xs, darunter selbstverletzende Handlungen sowie der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung des Mädchens, die von den Eltern aber nicht akzeptiert werde. Die Ergänzungspflegerin sieht vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit eines weiteren Anhörungstermins im Verfahren nach § 1666 BGB.

II.

Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Zunächst bedarf es allerdings einer näheren Bestimmung der verfahrensrechtlichen Bedeutung des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden „Antrags“ des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für X. Wäre das Begehren des Vaters - seinem Wortlaut und seiner Begründung entsprechend - als Antrag nach § 1671 BGB zu verstehen, hätte dieser gem. § 23 FamFG ohne weitere Prüfung durch das Gericht oder weitere Zwischenschritte verfahrenseinleitende Wirkung (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 23 Rn. 10; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, FamFG § 23 Rn. 2), die Frage nach einer amtswegigen Einleitung eines Abänderungsverfahrens würde sich in diesem Fall nicht stellen. Allerdings würde der Antrag in diesem Falle wegen des vorangegangenen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern, mit dem auch die Voraussetzungen des § 1671 BGB entfallen sind (das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X steht weder beiden Eltern gemeinsam, noch der Mutter alleine zu), als unzulässig zurückzuweisen sein.

Angesichts der Ausgangsentscheidung des Familiengerichts aus dem Monat Juni 2023, mit der der erste Übertragungsantrag des Vaters nach § 1671 BGB bereits beschieden wurde, kommt ein solches Verständnis des Begehrens des Antragstellers jedoch nicht mehr in Betracht. Vielmehr wünscht der Vater in der Sache mit der Aufhebung des Entzugs seines Aufenthaltsbestimmungsrechts für X eine Abänderung der vorangegangenen Entscheidung iSd. §§ 1696 BGB, 166 Abs. 1 FamFG. Daher ist dem Familiengericht - wie dieses auch zutreffend angenommen hat - zunächst die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens angefallen. Zwar gilt in reinen Antragsverfahren der Grundsatz, dass auch das Abänderungsverfahren durch einen Antrag des betroffenen Elternteils einzuleiten ist (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 166 FamFG, RN. 11 ff.; Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 166 Rn. 9). Hier hatte das Familiengericht im Vorverfahren ungeachtet der auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gestützten verfahrenseinleitenden Anträge beider Eltern jedoch eine Entscheidung nach §§ 1671 Abs. 4, 1666 BGB getroffen, d.h. von

Amts wegen ein Kindesschutzverfahren eingeleitet und auf Grundlage der dort angestellten Ermittlungen einen Teil-Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern angeordnet. Damit unterliegt aber auch das Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB dem Amtsermittlungsgrundsatz, der „Antrag“ des Vaters ist insoweit nur als das Familiengericht nicht bindende Anregung auszulegen, ein Abänderungsverfahren einzuleiten (vgl. zum Umgangsverfahren OLG Celle ZKJ 2011, 433; Senat FamRZ 2021, 205; Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 166 Rn. 9).

Bei der Weigerung des Familiengerichts, der Anregung des Vaters folgend ein

Abänderungsverfahren einzuleiten, handelt es sich um eine beschwerdefähige Entscheidung iSd. § 58 FamFG. Von einer beschwerdefähigen Entscheidung ist nach § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG regelmäßig zwar nur dann auszugehen, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist vorliegend mangels Sachentscheidung nicht der Fall. Wird aber durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2022, 545; FamRZ 2015, 1991 Rn. 21; vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917 Rn. 39; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 166 FamFG Rn. 10). Durch die Ablehnung der Einleitung eines neuen Sorgerechtsverfahrens ist der Beschwerdeführer vorliegend unmittelbar in seinem aus Art. 6 GG fließenden Elternrecht betroffen (vgl. OLG Koblenz

FamRZ 2017, 898). Hieraus ergibt sich auch seine gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis.

In der Sache bleibt die zulässige Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Familiengericht hat die Einleitung eines neuen Sorgerechtsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung der vorangegangenen Entscheidung gemäß §§ 166 FamFG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Nach der hier maßgeblichen Regelung des § 1696 Abs. 2 BGB sind Maßnahmen nach § 1666 BGB, die nur ergriffen werden dürfen, wenn dies - wie hier - zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Der Abänderungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB genießt in diesen Fällen auch dann Vorrang vor dem des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es sich - wie hier - um einen wiederholten Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil handelt und das Gericht zuvor bereits einen solchen Antrag zurückgewiesen hatte (vgl. MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1696 Rn. 17 mwN.; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, FamR, 7. Aufl. 2020, BGB § 1696 Rn. 6).

Der Beschwerdeführer hat jedoch weder mit seiner Anregung bei dem Familiengericht noch im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Gefahr für das Wohl Xs nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Er hat vielmehr umfassende Ausführungen zu der fortbestehenden Kindeswohlgefährdung gemacht, die durch einen an das Familiengericht gerichteten aktuellen Bericht der erstinstanzlich bestellten Ergänzungspflegerin im Wesentlichen bestätigt worden sind. Die Gefährdung des Kindeswohls aber findet nach der Begründung der Ausgangsentscheidung vom Juni 2023 ihre Ursache im Wesentlichen in dem X in hohem Maße belastenden elterlichen Konflikt. Dieser kann am besten dadurch begegnet werden, dass den Eltern über den Sorgerechtsentzug die Möglichkeit genommen wird, in den davon betroffenen Bereichen divergierende Entscheidungen zu treffen und das Kind weiter zu belasten. Es ist nicht erkennbar, dass sich das hochkonflikthafte Verhalten der Eltern seit Juni 2023 auch nur ansatzweise geändert hat. Das Beschwerdevorbringen des Vaters ist vielmehr geprägt von ausufernden Vorwürfen gegen die Mutter und ihren neuen Lebensgefährten, die - ebenso wie das jetzt angeführte selbstverletzende Verhalten Xs und ihr Wunsch nach einem Wechsel zum Vater - bereits Gegenstand der Erörterungen und der Anhörungen im Ausgangsverfahren waren.

Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass noch weitergehende Eingriffe in die elterliche Sorge als der Entzug der o. g. Teilbereiche und die Bestellung der

Ergänzungspflegerin erforderlich sind. Soweit die Ergänzungspflegerin aufgrund ärztlicher Empfehlung meint, das Kind solle einer stationären psychiatrischen Behandlung zugeführt werden, ist sie dazu als Inhaberin der ihr zur Ausübung übertragenen Teilbereiche der elterlichen Sorge (u.a. Aufenthaltsbestimmungsrechts, Gesundheitssorge und Recht zur Antragstellung nach SGB VIII) auch in der Lage. Einer wie auch immer gearteten Zustimmung der Eltern bedarf sie dazu ebenso wenig wie einer erneuten Erörterung vor dem Familiengericht in einem weiteren Kindesschutzverfahren, in dem die in ihrem Konflikt verhafteten Eltern lediglich zum wiederholten Male zu einem kindeswohldienlichen Verhalten ermahnt würden.

Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage hält der Senat auch weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG nicht für angezeigt. Der Beschwerdeführer erstrebt letztlich keine Abänderung wegen veränderter Umstände, sondern begehrt eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Familiengerichts. Angesichts seiner fortbestehenden massiven Kritik am Erziehungsverhalten der Kindesmutter ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Verhältnis zu dieser verbessert hat und er ihren Erziehungsvorrang respektiert. Gerade das belastete Verhältnis zur Mutter war aber ein wesentliches Kriterium für die Ausgangsentscheidung. Schließlich ist auch die Annahme fernliegend, dass die Belastung des Kindes durch den Konflikt zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer durch einen Wechsel in dessen Haushalt entfallen könnte, da der Beschwerdeführer seine Vorwürfe gegen die Mutter aufrechterhält und seine Sichtweise in keiner Weise reflektiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts für den zweiten Rechtszug auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft.