Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 06.03.2026 – 18 UF 99/25
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0306.18UF99.25.00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.05.2025 und das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg mit der Maßgabe zurückverwiesen, ein Abänderungsverfahren durchzuführen, um die Aufrechterhaltung der das 2017 geborene Kind X betreffenden kinderschutzrechtlichen Maßnahmen (Teilentzug der elterlichen Sorge) zu prüfen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Sorgerecht für den 2017 geborenen X.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) lebte in einer nichtehelichen Beziehung mit dem Vater. Es bestand gemeinsame elterliche Sorge. Die Eltern waren im August 2018 bereits getrennt, am 08.12.2022 verstarb der Vater.
Am 27.08.2020 kam es nach einer Verdachtsanzeige des Jugendamtes zu einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden (Az. 3 F 177/20) zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterschrieben die Eltern einen Antrag auf Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe, der Vater erteilte der Mutter außerdem eine Sorgevollmacht. Die Mutter arbeitete im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe zuverlässig mit, die Familienhelferin kam allerdings zu dem Schluss, dass die bei der Mutter vorhandenen Strukturen zu verfestigt seien, um im Rahmen einer ambulanten Hilfe gut bearbeitet werden zu können, ihr wurde zu einer stationären Hilfeform geraten.
In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Familiengericht Baden-Baden (3 F 18/21) wurden der Mutter mit Beschluss vom 17.02.2021 verschiedene Auflagen erteilt.
Die Mutter verstieß in der Folgezeit mehrfach gegen diese zur Beseitigung der Kindeswohlgefährdung verhängten Ge- und Verbote.
Mit Beschluss vom 11.05.2021 wurden den Eltern im einstweiligen Anordnungsverfahren (3 F 18/21) Teile der elterlichen Sorge entzogen und auf das Jugendamt Baden-Baden als Ergänzungspfleger übertragen.
X wurde am gleichen Tag in Obhut genommen und kam nacheinander in zwei verschiedene Einrichtungen. Ab dem 13.09.2021 wurde er in der Einrichtung O. in B. betreut.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Familiengericht Baden-Baden (3 F 31/21) wurde ein Gutachten der Sachverständigen R. eingeholt. Diese kam zu dem Schluss, dass die Mutter erziehungsungeeignet und derzeit nicht lernfähig sei. Wegen der psychiatrischen Auffälligkeiten der Mutter wurde zudem ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen B. zur Erziehungsfähigkeit eingeholt.
Mit Beschluss vom 30.03.2023 (3 F 31/21) wurde der Mutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII, das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten, das Recht zur Entscheidung über Schulangelegenheiten und das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen.
Die Beschwerde der Mutter gegen diesen Beschluss wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (20 UF 83/23) mit Beschluss vom 14.09.2023 zurückgewiesen. In der vor Erlass des Beschlusses durchgeführten Anhörung hatte der Sachverständige B. sein psychiatrisches Gutachten mündlich ergänzt.
Überprüfungen des Beschlusses durch das Familiengericht sind aus der Akte nicht ersichtlich.
Ende Juli 2024 wurde X in die Jugendhilfeeinrichtung V. in A. verlegt.
Mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2024 an das Amtsgericht Baden-Baden beantragte die Mutter, ihr in Abänderung des Beschlusses vom 30.03.2023 das alleinige Sorgerecht zu übertragen und ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Sie trug vor, X sei "gegen seinen Willen und damit gegen sein Kindeswohl" aus der Einrichtung O. in die Einrichtung in A. verlegt worden. Die Folgen seien "unglaubliche Besuchstermine und untragbare Verhältnisse in der Anstalt in A.". Die Zustände in A. seien "asozial und gesundheitsschädlich". X müsse zurück zu ihr. Sie arbeite "fest bei E.", habe "durch Versetzung Anerkennung bekommen" und verdiene dort mehr. Außerdem sei ihre Arbeitszeit besser koordinierbar und sie verfüge inzwischen über eine eigene Wohnung.
Mit Beschluss vom 30.01.2025 wurde das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg abgegeben. Dieses wies die Mutter mit Verfügung vom 04.02.2025 darauf hin, dass ihr bisheriger Vortrag eine Änderung der bestehenden Regelungen vermutlich nicht rechtfertigen würde. Die Mutter gab unmittelbar hierzu keine Stellungnahme ab.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg entschied durch Beschluss vom 07.05.2025 ohne Anhörung von X und seiner Mutter und ohne Bericht des Jugendamtes und des Ergänzungspflegers, dass eine Änderung des Beschlusses des Familiengerichts Baden-Baden vom 30.03.2023 nicht erfolge.
Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde vom 06.06.2025. Sie trägt vor, die positiven Veränderungen ihrer Lebenssituation seit dem Beschluss vom 30.03.2023 würden ignoriert. X wolle zurück zur Mutter und verweigere sich, "in Unterbringungseinheiten untergebracht zu werden".
Mit Bericht vom 11.07.2025 teilte das Jugendamt mit, der Aufenthalt von X in A. sei zum 30.04.2025 von der Einrichtung beendet und X in Form einer Notaufnahme vollstationär im Kinder- und Jugendheim Baden-Baden aufgenommen worden.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 58 FamFG statthaft.
a) Der Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 07.05.2025 ist dahingehend auszulegen, dass das Familiengericht die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.
aa) In Fällen einer Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB verpflichtet § 166 Abs. 2 FamFG die Gerichte zur Überprüfung länger dauernder kinderschutzrechtlicher Maßnahmen "in angemessenen Zeitabständen".
Die Familiengerichte führen nach § 166 Abs. 2 FamFG zunächst eine Vorprüfung unter dem alten Aktenzeichen zu der Frage durch, ob ein Abänderungsverfahren einzuleiten ist. Erst wenn ein solches Abänderungsverfahren unter einem neuen Aktenzeichen eingeleitet wird, ist ein Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 1 FamFG gegeben, für das etwa die Beteiligungs- und Anhörungspflichten nach §§ 159, 160 FamFG oder auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG gelten und für das die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Vorprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG um einen rein internen Vorgang, bei dem häufig die Eltern nicht einmal angehört werden.
Sowohl bei einem Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB als auch bei der hier von der Mutter gewünschten Abänderung der familiengerichtlichen Vorentscheidung (§ 1696 BGB) handelt es sich um ein Amtsverfahren, das nicht auf Antrag, sondern nur von Amts wegen eingeleitet wird (Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2026, § 24 FamFG, Rn. 1 f.). Die Gerichte unterliegen bei der Aufklärung eventueller Abänderungsgründe der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG (OLG Karlsruhe vom 24.10.2024 – 5 WF 107/24, juris Rn. 18; BVerfG vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917, juris Rn. 39).
bb) Hier hat das Familiengericht den Antrag der Mutter, die die Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Baden-Baden vom 30.03.2023 und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts begehrt, somit zu Recht als Anregung im Sinne des § 24 FamFG zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens (§§ 1696 BGB, 166 FamFG) ausgelegt.
In der Folge hat das Familiengericht weder das Kind angehört, noch eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt, noch einen Anhörungstermin durchgeführt, sondern in seinem Beschluss vom 07.05.2025 ausgeführt, der Vortrag der Mutter rechtfertige ein Eintreten in eine Überprüfung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung nicht. Dies lässt erkennen, dass das Familiengericht im Rahmen einer Vorprüfung keinen Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens gesehen hat.
Dass für das Verfahren ein eigenes Aktenzeichen vergeben wurde, ändert an der Auslegung als Vorprüfungsverfahren schon deshalb nichts, weil das Verfahren vom Familiengericht Baden-Baden an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg verwiesen wurde, sodass beim Familiengericht Freiburg jedenfalls ein neues (erstes) Aktenzeichen zu vergeben war.
b) Bei der Entscheidung, die Einleitung eines Abänderungsverfahrens abzulehnen, handelt es sich, jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Familiengericht auf Anregung eines Beteiligten tätig wird, um eine beschwerdefähige Entscheidung i. S. v. § 58 FamFG. Eine solche liegt gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG regelmäßig zwar nur vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird, was hier mangels Sachentscheidung nicht der Fall ist. Wird aber durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht (OLG Frankfurt vom 27.06.2024 – 4 UF 49/24, juris Rn. 8; vom 26.02.2024 - 1 UF 273/23, juris Rn. 7 f.; vom 20.12.2023 - 4 UF 209/23, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe vom 14.11.2023 - 16 UF 65/23, juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917, juris Rn. 39). Hier wird die Mutter durch die Ablehnung der Einleitung eines neuen Sorgerechtsverfahrens in ihren subjektiven Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG beeinträchtigt. Hieraus ergibt sich auch ihre gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung.
a) Für die Überprüfung der Ausgangsentscheidung des Familiengerichts Baden-Baden vom 30.03.2023 (3 F 31/23), bestätigt durch das die Beschwerdeentscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.09.2023 (20 UF 83/23), gelten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die gesteigerten Anforderungen des § 1696 Abs. 1 BGB, nach dem eine Entscheidung zum Sorgerecht nur dann zu ändern ist, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Vielmehr ist nach § 1696 Abs. 2 BGB eine angeordnete Kinderschutzmaßnahme nach § 1666 BGB aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Daher ist auch bei der Aufrechterhaltung von Kinderschutzmaßnahmen gem. § 1696 Abs. 2 BGB in vollem Umfang zu prüfen, ob weiterhin eine Kindeswohlgefährdung besteht (BVerfG vom 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15, FamRZ 2016, 439, juris Rn. 15). Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie andere kindesschutzrechtliche Maßnahmen unterliegen dabei einer strikten Bindung an den Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1696 Rn. 131).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten bei der Durchführung des Vorprüfungsverfahrens Besonderheiten, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens anregt. Wegen der erheblichen Einschränkung der Verfahrensrechte trotz des fortdauernden materiell erheblichen Eingriffs in das Elternrecht und angesichts des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes dürfte im Fall des § 1666 BGB nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nur bei einem von vornherein völlig aussichtslosen Aufhebungsantrag der Eltern ein Überprüfungsverfahren abzulehnen sein (so OLG Karlsruhe vom 24.10.2024 - 5 WF 107/24, juris Rn. 19 mit Verweis auf Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 6. Auflage 2023, § 166 Rn. 13a). Die Einleitung eines förmlichen Überprüfungsverfahrens ist nur dann abzulehnen, wenn die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend erscheint und das Verfahren selbst dem Kindeswohl abträglich wäre. Umgekehrt wird schon dann ein Abänderungsverfahren einzuleiten sein, wenn Tatsachen vorliegen könnten, die es möglich erscheinen lassen, dass aus triftigen Gründen des Kindeswohls eine Abänderung geboten ist (OLG Frankfurt vom 28.06.2019 - 4 UF 136/19, juris Rn. 13; vom 31.03.2015 - 5 UF 272/14, juris Rn. 26; Sternal/Schäder, FamFG, 22. Auflage 2025, § 166 Rn. 9).
Der reine Zeitablauf ist im Hinblick auf die Amtsermittlung zwar Anlass für eine Vorprüfung, ein förmliches Abänderungsverfahren ist jedoch nur dann einzuleiten, wenn zusätzlich Anhaltspunkte vorliegen, dass Änderungen eingetreten sind. Dabei dürften an diese Anhaltspunkte umso weniger Anforderungen gestellt werden, je mehr Zeit seit der Ausgangsentscheidung oder der letzten Überprüfung vergangen ist.
Dazu, ob dieses Abänderungsverfahren dann erfolgreich ist, ist bei dieser Vorprüfung nicht zu entscheiden. Dies zu beurteilen ist Aufgabe des Familiengerichts im anschließend durchzuführenden Abänderungsverfahren.
b) Nach diesen Maßgaben wäre vorliegend an das bisher geführte Vorprüfungsverfahren ein förmliches Kindschaftsverfahren über eine mögliche Abänderung anzuschließen.
Die Beschwerdeführerin hat nach Einschätzung des Senats mit ihrer Anregung beim Familiengericht hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Änderung in der ursprünglich angenommenen Gefährdungslage und damit eine Abänderung des Ausgangsbeschlusses zumindest als möglich und ein Abänderungsverfahren damit jedenfalls nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen.
aa) Das Oberlandesgericht Karlsruhe führte in seiner ablehnenden Beschwerdeentscheidung vom 14.09.2023 aus, zu den vom Sachverständigen B. bezeichneten Vorbedingungen bzw. "Kriterien", die in der Lebenssituation der Mutter hin zur Herstellung einer "stabilen sozialen Grundlage" erfüllt werden müssten, gehöre unter anderem die Erlangung eines festen Arbeitsplatzes. Auch müsse die Mutter geordnete Wohnverhältnisse herstellen.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wurden diese Vorbedingungen als noch nicht erfüllt angesehen. Zwar hatte die Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 08.05.2023 eine Arbeitsstelle in Vollzeit bei E. angetreten. Das Beschwerdegericht sah diese Veränderung wegen der Kürze der vergangenen Zeit (bis zur Beschwerdeentscheidung im September 2023 gut vier Monate) als noch nicht stabil genug an. Außerdem war es der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen, geordnete Wohnverhältnisse herzustellen.
Inzwischen sind seit der Beschwerdeentscheidung mehr als zweieinhalb Jahre vergangen. Im Hinblick auf diese lange Zeitdauer dürfen an die Anhaltspunkte, die ein Abänderungsverfahren erforderlich machen, keine hohen Anforderungen gestellt werden.
Hier trägt die Mutter vor, sie habe eine eigene Wohnung bezogen, arbeite weiterhin fest bei E. und habe sich mittlerweile so verändern können, dass sie mehr verdiene und ihre Arbeitszeiten besser koordinieren könne. Damit trägt sie Tatsachen vor, die zumindest nahelegen, dass sich die vom Beschwerdegericht im September 2023 bereits festgestellten Veränderungen stabilisiert haben. Nachdem das Beschwerdegericht in seinen Erwägungen gerade auf die fehlende Stabilisierung dieser Veränderungen abgestellt hatte, dürfte der Vortrag der Mutter zur Situation zweieinhalb Jahre später für die Einleitung eines förmlichen Abänderungsverfahrens ausreichend sein.
bb) Dass ein Abänderungsverfahren völlig aussichtslos wäre, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mutter - zumindest nach dem inzwischen eingeholten Bericht des Jugendamtes vom 11.07.2025 - bisher keine weitere psychotherapeutische Behandlung begonnen hat.
Das Familiengericht hat seine Ablehnung, ein Abänderungsverfahren einzuleiten, entscheidend darauf gestützt, dass der Sachverständige B. die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung als Bedingung genannt habe, die erfüllt sein müsse, um eine Rückführung des Kindes verantworten zu können.
Allerdings ist den Ausführungen des Sachverständigen in seinem in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 08.09.2023 mündlich erstatteten Gutachten nicht zu entnehmen, dass ohne eine psychotherapeutische Behandlung der Mutter eine Rückführung des Kindes ausgeschlossen ist. Der Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, die Neigung der Mutter zu einer aggressiven, misstrauischen Haltung habe sich im Setting der Suchttherapie wohl etwas eingerenkt, es sei aber völlig offen, wie das ohne weitere Behandlung im normalen Leben sein werde. Es müsse seines Erachtens erst in der nachstationären Phase überprüft werden, ob die Mutter dies aufrechterhalten könne. Er hat weiter ausgeführt, dass die Mutter sehr schnell mit Überforderung bzw. Wut reagiere und sich dieses Muster bis dahin nicht aufgelöst habe. Es bestehe nach wie vor die Gefahr der Entgleisung, was psychotherapeutisch behandelt werden müsse, da aus solchen Entgleisungen, sollten sie wieder auftreten, Gefahren für Mutter und Kind entstünden.
Der Sachverständige hat aber andererseits auch angegeben, aus seiner Sicht sei der Zeithorizont nicht völlig offen, sondern man befinde sich in einer Phase, während derer man zwar noch keine konkreten Schritte in Richtung Rückführung machen, diese aber im Hinterkopf behalten müsse. Die Mutter habe mit der Bekämpfung der Suchtproblematik und der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit schon sehr Respektables erreicht.
Er hat dann erläutert, dass die psychotherapeutische Behandlung natürlich "noch zum Pflichtenheft" gehöre, dass dies aber eine "relative Kontraindikation" sei. Der Sachverständige sah somit die psychotherapeutische Behandlung der Mutter zwar als wichtig an, äußerte sich aber gerade nicht dahingehend, dass eine Rückführung ohne eine solche Behandlung ausgeschlossen sei. Dies folgt aus der Bezeichnung als relative und nicht als absolute Kontraindikation. Es ist daher zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation der Mutter auch ohne psychotherapeutische Behandlung mittlerweile so weit stabilisiert hat, dass die Ausgangsentscheidung abzuändern ist.
3. Damit ist ein förmliches Überprüfungsverfahren einzuleiten, in dem das Familiengericht zu entscheiden haben wird, ob die Voraussetzungen für den Teilentzug der elterlichen Sorge weiter vorliegen.
Die örtliche Zuständigkeit für die Einleitung dieses Verfahrens wird ebenfalls das Familiengericht zu prüfen haben.
III.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war bereits jetzt zu entscheiden, da die Kostenentscheidung unabhängig vom Ausgang des Abänderungsverfahrens ist.
Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Das Beschwerdeverfahren ist zwar noch Teil des Überprüfungsverfahrens, jedoch erfolgt wegen des Begehrens der Mutter auf Einleitung des Hauptsachekindschaftsverfahrens die Festsetzung zumindest in entsprechender Anwendung der §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.