Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.02.2025 – 5 UF 111/23
ECLI:DE:OLGHE:2025:0210.5UF111.23.00
Tenor
Die Beschwerde gegen den am 31. August 2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen, Az. 243 F 474/18, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1. verworfen.
Verfahrenswert: bis 2.000 Euro
Gründe
A.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die externe Teilung zweier für den Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) in Form von Direktversicherungen bestehender betrieblicher Anrechte.
Nach Auskunftserteilung der weiteren Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Quellversorgungsträger) über bei ihr bestehende betriebliche Anrechte des Ehemannes und ihrem Verlangen nach jeweiliger externer Teilung hat die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) zunächst als Zielversorgungsträger die B. Lebensversicherung a. G. (im Folgenden: B.), späterhin - nachdem die B. ihre Zustimmung verweigert hatte - die weitere Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Zielversorgungsträger) gewählt. Der Zielversorgungsträger hat gegenüber dem Familiengericht zweifach auf den Abschluss eines entsprechenden Aufnahmevertrages mit der Ehefrau und seine Stellung als Zielversorgungsträger hingewiesen.
Durch am 31. August 2022 verkündeten Beschluss hat das Familiengericht sodann die am 09. August 2000 geschlossene Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich unter anderem dahingehend durchgeführt, dass es die zwei beim Quellversorgungsträger bestehenden Anrechte jeweils extern zu Gunsten der Ehefrau geteilt hat, und zwar unter Begründung von entsprechenden Anrechten bei der B. Diese Entscheidung wurde den Ehegatten am 5. bzw. 12. September 2022 sowie dem Quellversorgungsträger und der B. jeweils am 5. September 2022 zugestellt. Auf seine Nachfrage vom Stand des Verfahrens am 11. November 2022 erhielt der Zielversorgungsträger seitens des Familiengerichts die Auskunft, dass der Beschluss vom 31. August 2022 am 5. September 2022 an die B. zugestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hat der Quellversorgungsträger gegenüber dem Familiengericht darauf hingewiesen, dass die B. die Aufnahme der im Rahmen der externen Teilung benannten Zahlbeträge verweigert habe; diese Teilungen seien daher nicht durchführbar. Das Familiengericht hat diese Information zum Anlass genommen, seinen Beschluss vom 31. August 2022 mit Beschluss vom 7. Februar 2023 - unter Wiederholung des kompletten und nur wegen der Person des Zielversorgungsträgers zu berichtigenden und berichtigten Teilungstenors - dahingehend zu korrigieren, dass die externe Teilung jeweils zu Gunsten des Zielversorgungsträgers erfolgt. Letzterer Beschluss wurde dem Zielversorgungsträger am 4. April 2023 zugestellt. Mit am 26. April 2023 eingegangenem Schreiben hat der Zielversorgungsträger ausgeführt, den „Original-Beschluss“ bisher nicht zugestellt erhalten zu haben. Weiterhin hat er ausgeführt: „Zwischenzeitlich kündigte … [die Ehefrau] den Vertrag. Da uns bislang weder der Originalbeschluss noch eine Rechtskraft zugestellt wurden, haben wir den Vertrag zum 01.09.2022 abgerechnet. Der Vertrag ist erloschen. Versicherungsschutz besteht nicht mehr. Wir sind gerne weiterhin bereit, als Zielversorgungsträger die bei [dem Quellversorgungsträger] geführten Anrechte in eine neu abzuschließende Basis-Rentenversicherung … als Einmalbetrag aufzunehmen. Voraussetzung für die Aufnahme des Anrechts ist, dass die Versteuerung des Anrechts nach § 3 Nr. 66 (EStG) erfolgte. Wurde das Anrecht nach § 40b EStG versteuert, können wir als Zielversorgungsträger nicht zur Verfügung stehen.“
Nach Zustellung des am 31. August 2022 verkündeten Beschlusses an den Zielversorgungsträger am 5. Juni 2023 hat dieser mit am 19. Juni 2023 eingegangenem Schreiben Beschwerde „gegen den uns am 05.06.2023 zugestellten Beschluss vom 31.08.2022 in Verbindung mit dem Korrekturbeschluss vom 07.02.2023“ eingelegt. Nach Erklärung des Quellversorgungsträgers, dass „die Versicherungen der ausgleichspflichtigen Person nach § 40b EStG abgeschlossen wurden“, hat der Zielversorgungsträger am 15. August 2023 erklärt, „als Zielversorger nicht zur Verfügung zu stehen“.
B.
I.
Die Beschwerde ist statthaft, aber unzulässig, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdefrist ist nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
1. a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die (Monats-)Frist allerdings spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Dabei tritt in Ehe- (einschließlich Ehefolgesachen) und Familienstreitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO. Warum die Bekanntgabe unterblieben ist, ist dabei ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21, FamRZ 2021, 1556 Rn. 13 mwN).
b) Die Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich aus dem Grundgedanken der Regelung ergeben. Der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt ebenso wie der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbs. 2 ZPO der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist. Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 14 f. mwN).
c) Eine Berichtigung der anzufechtenden Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit hat keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen, es sei denn, die berichtigte Entscheidung ist in ihrer ursprünglichen Fassung als Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Beteiligten und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet, was zum Beispiel dann der Fall sein kann, wenn sich ein Beteiligter erst der berichtigten Beschlussfassung zweifelsfrei entnehmen lässt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. August 2020 - 4 UF 122/20, FamRZ 2021, 353, 354 mwN). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich aus den Entscheidungsgründen unmissverständlich und auf Anhieb - ohne dass eine längere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und dass ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit berichtigt werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99, FamRZ 2000, 1499 zu § 319, § 516 ZPO a.F.).
2. Gemessen hieran ist die Beschwerde des Zielversorgungsträgers nicht fristgemäß.
a) Zwar hat der Zielversorgungsträger seine Beschwerde am 19. Juni 2023 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch erstmalige Zustellung des am 31. August 2022 verkündeten Beschlusses an ihn am 5. Juni 2023 eingelegt (vgl. § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG). Zu diesem Zeitpunkt war aber die an § 63 Abs. 1; Abs. 3 Satz 2 FamFG orientierte Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Diese begann - im Hinblick auf die am 31. August 2022 erfolgte Verkündung des Beschlusses - am 31. Januar 2023 und endete am 28. Februar 2023 (vgl. § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB), ohne dass es auf den Grund der Nichtzustellung der Entscheidung an den Zielversorgungsträger ankommt. Die Vorschrift ist in ihrer Anwendung nicht aufgrund des Umstands suspendiert, dass der Zielversorgungsträger in dem am 31. August 2022 verkündeten Beschluss nicht genannt worden ist. Die Frist gilt für jeden am Verfahren Beteiligten. Indem die Antragsgegnerin den Zielversorgungsträger als solchen nach § 15 VersAusglG gewählt hat, ist er gemäß § 219 Nr. 3 FamFG zum Verfahrensbeteiligten geworden. Er ist ebenso in das erstinstanzliche Verfahren involviert worden und hat zweifach Stellungnahmen in diesem abgegeben.
Es ist im Verantwortungsbereich des Zielversorgungsträgers gewesen, sich nach dem Erlass/der Verkündung einer Instanz abschließenden Entscheidung und ihrem Inhalt (z.B. auch durch Nachfrage oder Akteneinsicht) zu erkundigen, will er sich nicht infolge des nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG eintretenden Fristlaufes der Gefahr aussetzen, dass die - zunächst mit Verlautbarungsfehlern behaftete - Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Diesem Gesichtspunkt ist der Zielversorgungsträger mit seiner Nachfrage vom 11. November 2022 auch im Ausgangspunkt nachgekommen, hätte aber bereits durch die Antwort des Familiengerichts, ausweislich derer der am 31. August 2022 verkündete Beschluss (nur) der B. zugestellt worden ist, dahingehend gewarnt sein müssen, dass seine Stellung als Zielversorgungsträger übergangen worden war.
b) Auch die in Bezug auf den Berichtigungsbeschluss neu eröffnete Beschwerdefrist hat der Zielversorgungsträger mit seiner am 19. Juni 2023 eingegangenen Beschwerde nicht gewahrt. Zwar ist die mit Beschluss vom 7. Februar 2023 erfolgte Berichtigung so weitgehend gewesen, dass mit ihrer Bekanntgabe durch Zustellung (§ 15 Abs. 2 FamFG, §§ 166 ff. ZPO) am 4. April 2023 die einmonatige Beschwerdefrist für den Zielversorgungsträger neu zu laufen begonnen hat. Diese Möglichkeit des erneuten Laufs der Beschwerdefrist gilt dabei nicht nur bei deren Beginn nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG durch Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung, sondern ebenso nach Ablauf derselben fünf Monate nach Erlass bzw. Verkündung und fehlender/fehlerhafter Bekanntgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, NJW 1991, 1834 zu § 516 ZPO a.F.). Zugleich stand es zuvor keineswegs mit Sicherheit fest, dass das Familiengericht seine Entscheidung zur externen Teilung zweier Anrechte dahingehend berichtigen würde, jeweils den Zielversorgungsträger „auszutauschen“. Ein reiner Verlautbarungsfehler im Tenor war auch deshalb „auf Anhieb“ nicht feststellbar, weil sowohl das Rubrum des am 31. August 2022 verkündeten Beschlusses als ebenso die dortigen Entscheidungsgründe ausschließlich die B. - und nicht den Zielversorgungsträger - aufgegriffen haben.
Allerdings kommt es für den Lauf der neu eröffneten Beschwerdefrist nicht auf die erstmalige Bekanntgabe durch Zustellung des am 31. August 2022 an den Zielversorgungsträger am 5. Juni 2023 an, weil mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zugleich die am 31. August 2022 verkündete Entscheidung „in der maßgebenden Fassung zugestellt worden“ ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, NJW 1991, 1834 zu § 516 ZPO a.F.). Insofern ist einheitlich auf die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses abzustellen. Denn die vormalige Bekanntgabe oder der Ablauf eines Zeitraumes von fünf Monaten seit Erlass/Verkündung des (zu berichtigenden) Beschlusses sind im Ausgangspunkt Äquivalente dafür, dass die Beschwerdefrist zu laufen beginnt. Dabei kommt es bei Ablauf der Fünf-Monats-Frist gerade nicht auf die Kenntnis des Beteiligten vom erlassenen bzw. verkündeten Beschluss an. Indem nunmehr mit der Durchbrechung einer abgelaufenen Beschwerdefrist und deren Neubeginn auf die Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses abgestellt wird, wird der Zielversorgungsträger, der die Ausgangsentscheidung nicht bekanntgemacht erhielt, identisch dazu behandelt, als wenn keine oder nur eine Berichtigung eines „auf Anhieb“ erkennbaren Fehlers erfolgt wäre, der keine neue Beschwerdefrist ausgelöst hätte.
c) Fernerhin kann die (fristwahrend am 26. April 2023) eingegangene Eingabe des Zielversorgungsträgers nicht als Beschwerde ausgelegt werden, § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG.
aa) Hiernach muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Wie bei der für das zivilprozessuale Berufungsverfahren maßgeblichen Regelung in § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an die § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG angelehnt ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift allerdings nicht, auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden muss. Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Beteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen, ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Beteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14, FamRZ 2015, 1276 Rn. 17 mwN).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind. Es dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden. Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im Übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 432/22, FamRZ 2023, 1733 Rn. 10 mwN).
bb) So liegt der Fall hier aber nicht. Aus der am 26. April 2023 eingegangenen Eingabe ergibt sich nicht, dass sich der Zielversorgungsträger gegen den am 31. August 2022 verkündeten Beschluss wendet. Auf diesen wird nur insoweit Bezug genommen, als er ihn als nicht vorliegend bezeichnet. Das den Beschluss verkündende Gericht wird lediglich als Adressat der Eingabe genannt; auf die Verfahrensbeteiligten wird überhaupt nicht eingegangen. Auch ein Anfechtungswille, der Anlass gegeben hätte, eine vorbereitende Tätigkeit aufzunehmen, ist nicht erkennbar. Bereits das Familiengericht hat einen solchen nicht erkannt und in diesem Stadium von einer Vorlage an den Senat, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG, abgesehen. Ein Anfechtungswille ist auch objektiv nicht erkennbar: Zwar verweist der Zielversorgungsträger darauf, dass der bisherige als Zielversorgung genannte Vertrag abgewickelt sei, und er macht deutlich, nur unter bestimmten Bedingungen weiter als Zielversorgungsträger zur Verfügung zu stehen. Dass hiermit gleichwohl bereits eine kostenauslösende Antragstellung in der zweiten Instanz, für die der Zielversorgungsträger haftend aufzukommen hat, vgl. § 21 FamGKG, verbunden sein soll, wird hingegen nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich zur am 19. Juni 2023 eingereichten Folgeeingabe, aus der sowohl die angefochtene Entscheidung als auch der Wille zur Beschwerdeeinlegung deutlich zum Ausdruck kommen.
3. Dem Zielversorgungsträger ist nicht von Amts wegen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 FamFG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 17 ff. FamFG, zu gewähren. Ein fehlendes Verschulden (§ 17 Abs. 1 FamFG) des Zielversorgungsträgers ist nicht dargelegt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG) bzw. wird nicht vermutet (§ 17 Abs. 2 FamFG).
a) Ob die Fristversäumung ohne Verschulden des Beteiligten erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Maßstab des § 276 BGB, d.h. es darf kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliegen. Es ist auf diejenige Sorgfalt abzustellen, die unter Berücksichtigung der konkreten Lage erforderlich und vernünftigerweise zumutbar erscheint, um das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis abzuwenden. Der Verschuldensmaßstab ist kein objektiver, sondern geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse und die zumutbaren Anforderungen an die konkrete Person, wobei auch deren Wissensstand bedeutsam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 456/17, FamRZ 2021, 457 Rn. 16, wenngleich letztlich offenlassend; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, juris Rn. 12 mwN).
Die Fristversäumung muss zudem ihre Ursache in unverschuldeten Umständen haben. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn sie verschiedene Ursachen hat und das Verschulden des Beteiligten neben anderen, von ihm nicht verschuldeten Umständen mitgewirkt hat oder sein Verschulden nicht auszuschließen ist (Mitursächlichkeit des Verschuldens, vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15, FamRZ 2016, 1153 Rn. 13).
Dass infolge einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung vermutet wird, ist mit § 17 Abs. 2 FamFG gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Vermutung hebt aber nicht das Erfordernis auf, dass gerade die mangelnde Belehrung die Einhaltung der Fristwahrung verhindert hat. Daher bedarf es eines ursächlichen Zusammenhangs (Kausalität) zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis. Eine Wiedereinsetzung ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Rechtskenntnisse über sein Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22, FGPrax 2023, 189 Rn 5 f. mwN; st.Rspr.).
b) Ausgehend hiervon ist ein Verschulden des an Versorgungsausgleichsverfahren immer wieder beteiligten Zielversorgungsträgers nicht ausgeschlossen. Einerseits hat er trotz eines Hinweises des Senats auf die Fristversäumung sein fehlendes Verschulden hieran weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Andererseits ist es auch nicht offenkundig. Der Zielversorgungsträger ist auf materiell-rechtlicher Ebene des Verfahrens zu zutreffenden Auskünften und Verhalten (§§ 2 ff. VersAusglG) verpflichtet und muss auf verfahrensrechtlicher Ebene Rechtskenntnisse besitzen (vgl. § 220, auch iVm. § 35; §§ 58 ff. FamFG). Aufgrund dieser Stellung müssen ihm auch die Grundzüge des Beschwerderechts, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdefrist einschließlich ihrer möglichen Beginn- und Endzeitpunkte bekannt sein. Diese gesetzlichen Anforderungen auszublenden, stellt ein fahrlässiges Verhalten dar, welchem der Zielversorgungsträger mit ihm zumutbaren Maßnahmen begegnen kann. Vorliegend kommt hinzu, dass der Zielversorgungsträger sowohl aufgrund der Mitteilung des Amtsgerichts, der Beschluss vom 31. August 2022 sei nur der B. am 5. September 2022 zugestellt worden, als auch aufgrund der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, der wegen beider Anrechte den Tenor sowohl in der zu berichtigenden als auch der berichtigten Fassung wiedergab, am 4. April 2023 hinreichend dahingehend informiert gewesen ist, dass er nunmehr als Zielversorgungsträger für beide Anrechte gerichtlich bestimmt worden war. Dass ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine zum nunmehr bekannten Tenor gehörende Begründung vorgelegen hat, steht seinem Verschulden an der Fristversäumung ebenfalls nicht entgegen, weil zumindest eine fahrlässige Unkenntnis seinerseits an der Rechtslage vorliegt. Als ein häufig an den - den Versorgungsausgleich betreffenden (Beschwerde-) - Verfahren Beteiligter trifft ihn die Erkundigungspflicht, welche Wirkungen ein singulär nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 oder 2 FamFG bekanntgegebener Berichtigungsbeschluss mit sich bringt.
c) Dass der Zielversorgungsträger im April 2023 noch nicht über ein statthaftes Rechtsmittel belehrt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf die vorliegende Konstellation war nicht hinzuweisen: Zwar ist nicht nur über die Frist als solche zu belehren, sondern auch über deren regelmäßigen Beginn nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 18/22, NJW-RR 2023, 705 Rn. 25; BeckOGK/Zehelein FamFG [Stand: 1.12.2025] § 39 Rn. 33; BeckOK FamFG/Obermann FamFG [Stand: 1.12.2025] § 39 Rn. 21; aA BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70/88, NJW 1991, 508, 509 zu § 58 VwGO), nicht jedoch über denjenigen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko FamFG 6. Aufl. § 39 Rn. 10; Jox/Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 4. Aufl. § 39 FamFG Rn. 9; wohl auch MüKoFamFG/Ulrici FamFG 4. Aufl. § 39 Rn. 10 mit Verweis nur auf den Beginn nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG) oder den ggf. Neubeginn der Beschwerdefrist nach weitergehender Berichtigung über eine „auf Anhieb“ erkennbare Unrichtigkeit hinaus. Denn wegen Besonderheiten besteht keine Belehrungspflicht (vgl. Zöller/Feskorn ZPO § 39 FamFG Rn. 15; BeckOGK/Zehelein FamFG [Stand: 1.12.2025] § 39 Rn. 33). Anderenfalls müsste jede Rechtsbehelfsbelehrung auch Hinweise zu jenen Folgen enthalten, die nach Beschlusserlass u.a. auf (nicht absehbaren) Problemen im Bekanntgabevorgang beruhen. Dies würde jedenfalls den Zweck des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, in vertretbarem zeitlichem Abstand zu Beschlusserlass oder -verkündung Rechtssicherheit herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12, NJW 2013, 3310 Rn. 17 f. mwN), aushebeln.
II.
Die Eingabe des Zielversorgungsträgers vom 24. April 2023 ist, worüber der Senat in Anwendung der Auffangregel des § 122 Abs. 1 GVG in der dort benannten Regelbesetzung entscheidet, auch nicht als sofortige Beschwerde in Bezug auf den ihm am 4. April 2023 durch Zustellung bekanntgegebenen Berichtigungsbeschluss aufzufassen, § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO.
Ungeachtet der Fragen, ob bzw. dass nicht der Zielversorgungsträger die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt hat bzw. ihm - auch wegen Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb des Berichtigungsbeschlusses - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (§§ 17 ff. FamFG), ist aus dieser Eingabe jedenfalls kein Anfechtungswille in Bezug auf diese Entscheidung erkennbar. Neben den eingangs genannten Gesichtspunkten spricht für eine fehlende Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses, dass sich die Eingabe nicht ansatzweise gerade mit den spezifischen Voraussetzungen einer Berichtigung (§ 42 Abs. 1 FamFG) auseinandersetzt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; Anlass, von der dortigen Regelfolge abzuweichen, besteht nicht. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.