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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – XII ZB 157/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

27. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Wert: 2.796 DM

2. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigen

Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger hat sich in einem Prozeßvergleich verpflichtet, monatlich an

die Beklagte 1.103 DM nachehelichen Unterhalt und zu Händen der Beklagten

480 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er unter an-

derem beantragt, im Wege der Abänderung den nachehelichen Unterhalt auf

870,01 DM herabzusetzen. Das Familiengericht hat im Tenor seines Urteils die

Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Abweichend davon

hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bezüglich des Ehegattenun-

terhalts sei die Abänderungsklage in vollem Umfang begründet. An sich müsse

der Kläger nur 837 DM monatlich zahlen, eine Herabsetzung auf diesen Betrag

komme aber nicht in Betracht, weil nur dem vom Kläger gestellten Antrag ent-

sprochen werden könne.

In dieser Form wurde das Urteil der Beklagten am 22. März 1999 zuge-

stellt. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat das Familiengericht im Wege der

Berichtigung den Tenor den Entscheidungsgründen angepaßt. Der Berichti-

gungsbeschluß wurde der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt. Am 12. Mai

1999 hat sie Berufung eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-

fung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei schon

durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden und

deshalb sei die am 12. Mai 1999 eingegangene Berufung verspätet.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, für deren

Durchführung sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er-

folg. Deshalb konnte dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe auch nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht und mit

zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Berufungsfrist sei trotz des später berichtigten Tenorie-

rungsfehlers schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf

gesetzt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, an der festzuhalten ist.

Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß

§ 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechts-

mittelfristen (BGHZ 113, 228). Das gilt auch, wenn aufgrund eines Tenorie-

rungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehen

könnte, eine Partei sei durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil vom

28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988). Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil insgesamt - also einschließ-

lich der Entscheidungsgründe - nicht hinreichend geeignet ist als Grundlage für

das weitere Handeln der Parteien und gegebenenfalls für eine Entscheidung

des Rechtsmittelsgerichts (Senatsurteile vom 28. März 1990 aaO; vom 9. No-

vember 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033, jeweils

m.N.). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich aus

den Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß eine

längere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und

daß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit

berichtigt werden würde.

Aus der Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom

5. November 1998 (VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646 = BGHR ZPO § 516 Fristbe-

ginn 13), auf die sich die sofortige Beschwerde bezieht, ergibt sich nichts ande-

res. Schon im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es, "ausnahmsweise" begin-

ne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn

erst die berichtigte Fassung des Urteils "zweifelsfrei" erkennen lasse, daß die

nach dem Tenor des unberichtigten Urteils obsiegende Partei ebenfalls be-

schwert sei. Auch diese Entscheidung stellt darauf ab, ob den Entscheidungs-

gründen unmißverständlich und auf Anhieb zu entnehmen ist, daß dem Gericht

bei der Tenorierung ein zu berichtigendes Versehen unterlaufen war.

Im vorliegenden Fall konnte die anwaltlich vertretene Beklagte den Ent-

scheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils schon bei flüchtiger Lektüre

unmißverständlich und ohne jede Möglichkeit eines Irrtums entnehmen, daß

das Gericht der Abänderungsklage bezüglich des Ehegattenunterhalts unein-

geschränkt stattgeben wollte. Die Diskrepanz zwischen dem Tenor und den

Entscheidungsgründen drängte sich geradezu auf, und es war klar, daß der

Fehler bei der Formulierung des Urteilstenors unterlaufen war und daß deshalb

der Tenor berichtigt werden müsse.

Die Möglichkeit der Beklagten, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist des-

halb durch den Tenorierungsfehler nicht in rechtlich relevanter Weise beein-

trächtigt worden.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz