BGH Beschluss vom 28.06.2000 – XII ZB 157/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats
für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
27. September 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Wert: 2.796 DM
2. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigen
Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger hat sich in einem Prozeßvergleich verpflichtet, monatlich an
die Beklagte 1.103 DM nachehelichen Unterhalt und zu Händen der Beklagten
480 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat er unter an-
derem beantragt, im Wege der Abänderung den nachehelichen Unterhalt auf
870,01 DM herabzusetzen. Das Familiengericht hat im Tenor seines Urteils die
Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Abweichend davon
hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bezüglich des Ehegattenun-
terhalts sei die Abänderungsklage in vollem Umfang begründet. An sich müsse
der Kläger nur 837 DM monatlich zahlen, eine Herabsetzung auf diesen Betrag
komme aber nicht in Betracht, weil nur dem vom Kläger gestellten Antrag ent-
sprochen werden könne.
In dieser Form wurde das Urteil der Beklagten am 22. März 1999 zuge-
stellt. Mit Beschluß vom 26. April 1999 hat das Familiengericht im Wege der
Berichtigung den Tenor den Entscheidungsgründen angepaßt. Der Berichti-
gungsbeschluß wurde der Beklagten am 28. April 1999 zugestellt. Am 12. Mai
1999 hat sie Berufung eingelegt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-
fung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei schon
durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt worden und
deshalb sei die am 12. Mai 1999 eingegangene Berufung verspätet.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, für deren
Durchführung sie Prozeßkostenhilfe beantragt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er-
folg. Deshalb konnte dem Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe auch nicht stattgegeben werden (§ 114 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht und mit
zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Berufungsfrist sei trotz des später berichtigten Tenorie-
rungsfehlers schon durch die Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf
gesetzt worden, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs, an der festzuhalten ist.
Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß
§ 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechts-
mittelfristen (BGHZ 113, 228). Das gilt auch, wenn aufgrund eines Tenorie-
rungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehen
könnte, eine Partei sei durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil vom
28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn das Urteil insgesamt - also einschließ-
lich der Entscheidungsgründe - nicht hinreichend geeignet ist als Grundlage für
das weitere Handeln der Parteien und gegebenenfalls für eine Entscheidung
des Rechtsmittelsgerichts (Senatsurteile vom 28. März 1990 aaO; vom 9. No-
vember 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155 = NJW 1995, 1033, jeweils
m.N.). Eine solche Ausnahme ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn sich aus
den Entscheidungsgründen unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß eine
längere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und
daß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit
berichtigt werden würde.
Aus der Entscheidung des VII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom
5. November 1998 (VII ZB 24/98 - NJW 1999, 646 = BGHR ZPO § 516 Fristbe-
ginn 13), auf die sich die sofortige Beschwerde bezieht, ergibt sich nichts ande-
res. Schon im Leitsatz dieser Entscheidung heißt es, "ausnahmsweise" begin-
ne die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn
erst die berichtigte Fassung des Urteils "zweifelsfrei" erkennen lasse, daß die
nach dem Tenor des unberichtigten Urteils obsiegende Partei ebenfalls be-
schwert sei. Auch diese Entscheidung stellt darauf ab, ob den Entscheidungs-
gründen unmißverständlich und auf Anhieb zu entnehmen ist, daß dem Gericht
bei der Tenorierung ein zu berichtigendes Versehen unterlaufen war.
Im vorliegenden Fall konnte die anwaltlich vertretene Beklagte den Ent-
scheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils schon bei flüchtiger Lektüre
unmißverständlich und ohne jede Möglichkeit eines Irrtums entnehmen, daß
das Gericht der Abänderungsklage bezüglich des Ehegattenunterhalts unein-
geschränkt stattgeben wollte. Die Diskrepanz zwischen dem Tenor und den
Entscheidungsgründen drängte sich geradezu auf, und es war klar, daß der
Fehler bei der Formulierung des Urteilstenors unterlaufen war und daß deshalb
der Tenor berichtigt werden müsse.
Die Möglichkeit der Beklagten, rechtzeitig Berufung einzulegen, ist des-
halb durch den Tenorierungsfehler nicht in rechtlich relevanter Weise beein-
trächtigt worden.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz