Gesetze / Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.09.2025 – 3 U 111/23
ECLI:DE:OLGHE:2025:0922.3U111.23.00
Anmerkung
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 19. April 2023, 3 O 274/22, Urteil
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Aktenzeichen: 3 O 247/22) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.10.2025 gegeben.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 36.240,00 € festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
I.
Die Parteien streiten um die Freigabe eines Zahlungseingangs eines russischen Unternehmens aus dem Jahr 2022.
Die Klägerin betreibt ein Import-/ Export-Geschäft, wobei sie auch eine Geschäftsbeziehung zu dem in Stadt1 ansässigen Unternehmen X LLC unterhält.
Die X LLC leistete im Frühjahr 2022 eine Zahlung in Höhe von 36.240,00 € auf das bei der Beklagten geführte Konto der Klägerin. Die Beklagte stellte diesen Zahlungsbetrag der Klägerin allerdings nicht zur Verfügung.
Mit E-Mail vom 25.08.2022 setzte die Klägerin über ihren Rechtsanwalt der Beklagten eine Frist zur Freigabe des Geldbetrages bis zum 31.08.2022.
Mit Schreiben vom 02.11.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Geldbetrag am 20.10.2022 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bad Schwalbach hinterlegt habe.
Die Klägerin hat behauptet, der hinterlegte Betrag sei dem Kaufvertrag zwischen ihr und der X LLC vom 30.11.2021 zuzuordnen, welcher die Lieferung von Zentrifugalpumpen zum Gegenstand gehabt habe. Dieses Geschäft unterfalle nicht den Sanktionen der EU gegen Russland und sei bereits im Juni 2022 ordnungsgemäß und mit Genehmigung der Zollbehörden abgewickelt worden. Die X LLC habe zuvor auch eine Anzahlung in Höhe von 9.600,00 € geleistet, welche an die Bank1 überwiesen worden sei. Mit dem Transport der Waren sei eine Spedition in Land1 beauftragt worden. Über dieses Unternehmen sei die Ausfuhranmeldung für die Waren nach Russland beantragt und angemeldet worden. Es sei sodann eine ordnungsgemäße Genehmigung des Zollamtes erteilt worden. Dies ergebe sich aus der "Export notification" (Anlage K 10). Darüber hinaus habe es keiner Genehmigung der BAFA bedurft.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilten, die Freigabe des unter dem Az.: … beim Amtsgericht hinterlegten Betrages in Höhe von 36.240,00 € an die Klägerin zu bewilligen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.240,00 € seit dem 01.09.2022 zu zahlen, und
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.695,50 € außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung gemäß Vergütungsrechnung Nr. … von Herrn Rechtsanwalt Y vom 14.10.2022 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie anhand der eingereichten Unterlagen nicht prüfen könne, ob das Geschäft, das der Zahlung zugrunde gelegen habe, unter die von der EU verhängten Sanktionen gegen Russland falle. Die Klägerin habe keine genügenden Angaben geliefert, um eine Anfrage bei der BAFA auf Sanktionsbetroffenheit des Gutes stellen zu können. Es könne daher sein, dass der Vertrag nichtig und die Klägerin gar nicht Gläubigerin des Geldes sei, sodass sich ein Hinterlegungsgrund aus § 372 Satz 2 Fall 2 BGB ergebe.
Mit Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.04.2023 (Bl. 53 ff. d. A.) wurde die Beklagte verurteilt, die Freigabe des unter dem Az.: … beim Amtsgericht Bad Schwalbach hinterlegten Betrages in Höhe von 36.240,00 € an die Klägerin zu bewilligen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.240,00 € seit dem 01.09.2022 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus den §§ 675c Abs. 1, 675f Abs. 2, 675t Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte sei weder berechtigt gewesen, "die Gutschrift auf dem Konto zu verweigern", noch, den überwiesenen Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Die seitens der EU erlassenen Verordnungen über Sanktionen gegen Russland rechtfertigten nicht die pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland durch europäische Zahlungsdienstleister. Die Beklagte habe einen Verstoß gegen die Verordnung nicht schlüssig dargelegt. In Betracht käme allenfalls ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 20.05.2021 ("Dual-Use-Verordnung"), die über Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 ("Sanktions-Verordnung") Anwendung finde. Die Kommission habe den Kreditinstituten aber keine umfassende Prüfungspflicht auferlegt. Die Klägerin habe den verkauften Gegenstand konkret benannt und die dazugehörige Rechnung zur Akte gereicht. Des Weiteren habe sie ausdrücklich erklärt, dass die betreffenden Güter und Technologien nicht unter die restriktiven Maßnahmen fielen.
Ein Hinterlegungsrecht im Sinne des § 372 Satz 2 BGB habe nicht bestanden. Da für eine Unwirksamkeit des konkreten Geschäfts keine Anhaltspunkte bestanden hätten, sei die Beklagte nicht über die Person des Schuldners im Unklaren gewesen. Sinn und Zweck des § 372 BGB sei es zudem, einen Gläubiger davor zu schützen, dass er bei mehreren möglichen Gläubigern mehrfach zahlen müsse, wenn die erste Zahlung nicht zum Erlöschen der Forderung führe. Diese Gefahr bestehe jedoch hier nicht, da - selbst wenn das Geschäft wegen § 134 BGB unwirksam wäre - eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht zwischen der Klägerin und "X" vorzunehmen wäre und die Beklagte mit der Ausführung der Überweisung kein eigenes wirtschaftliches Risiko einginge.
Gegen dieses - ihren Prozessbevollmächtigten am 22.05.2024 (Bl. 58 d. A.) zugestellte - Urteil legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.06.2023 (Bl. 63 d. A.) Berufung ein, der am 14.06.2023 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einging. Binnen nachgelassener Frist begründete die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 09.08.2023 (Bl. 102 ff. d. A.).
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das Landgericht von einer unzutreffenden Darlegungs- und Substantiierungslast ausgegangen sei. Die Klägerin hätte die gegen die Sanktionskonformität ihres Geschäfts bestehenden Zweifel ausräumen müssen, um ihren Anspruch auf Gutschrift geltend machen zu können. Sie - die Beklagte - habe den Nachweis der Legitimität des Geschäfts verlangen und die Gutschrift auf das Konto von diesem Nachweis abhängig machen dürfen. Die Mitteilung der Zolltarifnummer reiche dazu nicht aus. Die Zuständigkeit der BAFA bestehe auch in der vorliegenden Konstellation. Es hätten konkrete Anhaltspunkte für einen Sanktionsverstoß vorgelegen. Sie - die Beklagte - habe nicht ausschließen können, dass die zu liefernden Pumpen zur industriellen Verwendung bestellt worden seien. Ferner habe die Klägerin die Pumpen bei der X GmbH & Co. KG mit Sitz in Stadt2 zunächst selbst eingekauft. Zudem habe die Klägerin zunächst behauptet, im Besitz einer Ausfuhrgenehmigung zu sein. Sodann sei aber lediglich die "Export notification (IE599)" vorgelegt worden. Schließlich habe die Klägerin selbst die Rückbuchung des Betrages veranlasst, was aber nicht habe durchgeführt werden können. Sodann habe die "X" mit Schreiben vom 23.05.2022 die Auskehr des überwiesenen Betrages zurück an sich verlangt.
Das Landgericht habe es unterlassen, auf seine Absicht hinzuweisen, nach Darlegungsgesichtspunkten zu Lasten der Beklagten zu entscheiden. Wenn solche Hinweise erfolgt wären, hätte die Beklagte dazu weitere Ausführungen gemacht.
Dem Antrag zu 1 fehle es zudem am Rechtsschutzbedürfnis, jedenfalls aber an der Passivlegitimation der Beklagten. Da sie auf das Recht zur Rücknahme nach § 376 Abs. 2 BGB verzichtet habe, komme es auf eine Freigabeerklärung ihrerseits nicht an. Sie sei als Hinterlegerin unter Rücknahmeverzicht nicht Beteiligte des Verfahrens geworden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 19.04.2023 vollends abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerechte sowie begründete - Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Beklagte ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin moniert, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Zur Erwirkung der Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages an die Klägerin ist die Mitwirkung der Beklagten erforderlich und notwendig.
Nach § 21 Abs. 1 HessHintG bedarf die Herausgabe einer Verfügung der Hinterlegungsstelle, der sog. Herausgabeanordnung. Eine solche ergeht u. a. auf Antrag, wenn die Empfangsberechtigung nachgewiesen ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HessHintG ist die Empfangsberechtigung nachgewiesen, wenn die Beteiligten die Herausgabe an die Antragstellerin schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle oder eines Gerichts bewilligen oder in gleicher Weise anerkannt haben.
Zwar kann der Schuldner am Hinterlegungsverfahren dann nicht mehr beteiligt sein, wenn er auf das Rücknahmerecht verzichtet hat. Er bleibt aber ausnahmsweise trotz des Rücknahmeverzichts Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens, wenn der Gläubiger mit Erfolg die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung bestreitet (s. Hilgenhövel, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 380 BGB, Rn. 8; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 380, Rn. 4; Grüneberg, in: ders., BGB,84. Aufl. 2025, § 380, Rn. 2). So liegt es hier.
2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin aus den §§ 675c Abs. 1, 675f Abs. 2, 675t Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf unverzügliche Verfügbarmachung des von "X" angewiesenen Zahlungsbetrages zugesprochen.
Zwischen den Parteien besteht ein Zahlungsdienstvertrag, so dass die Beklagte die Verpflichtung zur Verfügbarmachung von auf dem Konto der Klägerin eingegangenen Zahlungsbeträgen gemäß § 675t Abs. 1 BGB trifft.
Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrages abzulehnen, weil - wie im Folgenden gezeigt werden wird - die Ausführung auch nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt (§ 675o Abs. 2 BGB).
Es ist auch keine schuldbefreiende Wirkung gemäß § 378 BGB eingetreten, da die Hinterlegung des eingezahlten Geldbetrages durch die Beklagte nicht rechtmäßig erfolgte und die Klägerin die Hinterlegung nicht annahm. Die Voraussetzungen einer Hinterlegung gemäß § 372 BGB liegen im Streitfall nicht vor. Gemäß § 372 BGB kann der Schuldner Geld bei der dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rechts zur Hinterlegung als Erfüllungssurrogat obliegt für das Verhältnis der Parteien zueinander dem Schuldner (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2019, 14 U 46/19, BeckRS 2019, 38568).
a) Fraglich erscheint im Streitfall schon, ob die Beklagte überhaupt zur Hinterlegung berechtigt war.
Zur Hinterlegung berechtigt ist dabei der Schuldner. Ein Dritter kann nur dann hinterlegen, wenn er gemäß § 268 Abs. 2 BGB oder aufgrund anderer Vorschrift ablöseberechtigt ist (vgl. Grüneberg, in: ders., BGB, 84. Aufl. 2025, § 372, Rn. 1).
Die Beklagte ist Schuldnerin des Anspruchs der Klägerin aus § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB. Bezogen auf dieses Schuldverhältnis hat die Beklagte allerdings keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers - hier unzweifelhaft die Klägerin als Kontoinhaberin - im Sinne des § 372 Satz 2 Fall 2 BGB vorgebracht.
Soweit die Beklagte eine etwaige Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der X LLC in Stadt1 gemäß § 134 BGB einwendet, handelt es sich bei der Beklagten nicht um die Schuldnerin aus diesem Rechtsgeschäft, sondern vielmehr um eine dritte Person im Sinne des § 268 Abs. 2 BGB. Eine Ablöseberechtigung ist nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine etwaige Nichtigkeit des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der X LLC allenfalls zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht zwischen den Vertragsparteien führt. Eine (erneute) Inanspruchnahme hat die Beklagte hingegen nicht zu befürchten.
b) Auch einen Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 Satz 2 Fall 2 BGB hat die Beklagte nicht dargelegt.
Eine Ungewissheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 Satz 2 Fall 2 BGB kann vorliegen, soweit nach einer mit verkehrsüblichen Sorgfalt vorzunehmenden Prüfung, begründete, objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers vorliegen, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.12.2003, XII ZR 238/01, NJW-RR 2004, 656, 657; Urteil vom 10.12.2004, V ZR 340/03, NJW-RR 2005, 712). Insoweit ist der Zeitpunkt der Hinterlegung maßgeblich (vgl. etwa Ulrici, in: BeckOGK, Stand: 1.4.2022, § 372 BGB, Rn. 85 m. w. N.).
Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift lagen hier zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Herbst 2022 keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vor.
Sowohl die Klägerin als auch die X LLC haben übereinstimmend bestätigt, dass die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Geldbetrages sein soll. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der "X" vom 23.05.2022 (Anlage BB 4, Bl. 121 f. d. A.). Darin bestätigt die X LLC die Zahlung von 36.240,00 € an die Klägerin für die Lieferung von Pumpenaggregaten. Soweit darin ferner eine Rückerstattung des Betrages gefordert wurde, so stand diese Forderung lediglich im Zusammenhang damit, dass der angewiesene Geldbetrag bis dato weder dem Konto der Klägerin gutgeschrieben, noch an die X LLC rücküberwiesen worden war.
c) Auch "sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe" im Sinne des § 372 Satz 2 BGB lagen unter Zugrundelegung des gesamten Vortrags der Beklagten einschließlich des Vortrags in der Berufungsbegründungsschrift nicht vor.
Soweit die Beklagte der Ansicht ist, sie sei zum "Einfrieren" des Geldbetrages berechtigt gewesen und sich dabei auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2018 in der Sache 2-07 O 121/17 (BeckRS 2018, 38818) bezieht, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Dieses Urteil nimmt Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Zwar sieht diese Verordnung in Art. 2 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. Auch richtet sich diese Norm u. a. unmittelbar an Finanz- und Kreditinstitute.
Die X LLC gehört jedoch nicht zu diesen in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen. Hinzu kommt noch, dass der X LLC nach Überweisung des Geldbetrages auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten dieser Betrag weder wirtschaftlich noch rechtlich zuzuordnen ist, so dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Streitfall selbst dann nicht einschlägig wäre, wenn die X LLC in Anhang I gelistet wäre.
Auch nach Sinn und Zweck der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 findet diese auch den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Letztlich ist die pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland nicht vom Zweck der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erfasst, was u. a. auch durch den Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 belegt wird (in diesem Sinne etwa auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2018 - 2-07 O 121/17 -, BeckRS 2018, 38818).
d) Eine Weigerung der Leistungsausführung der Beklagten wäre nach § 242 BGB möglicherweise dann rechtlich begründbar, soweit sie bei Ausführung selbst gegen die einschlägigen Sanktionsnormen oder sonstige strafbewehrten Vorschriften verstieße.
Ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor.
Ebenso wenig verstieße die Beklagte im Falle einer Auszahlung des in Rede stehenden Betrages an die Klägerin gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
Es ist hier nämlich ganz offensichtlich keine im Sinne des Art. 2a und 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verbotene Finanzhilfe seitens der Beklagten zu befürchten. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten "Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 25. August 2017".
Auf Seite 2 des Leitfadens heißt es nämlich: "In der Rechtssache C-72/15 (Rosneft) hat der Gerichtshof geklärt, dass die Abwicklung von Zahlungen durch eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut als solche nicht unter den Begriff "Finanzhilfe" in Artikel 4 fällt. Der Begriff umfasst Handlungen, bei denen eigene Mittel des betreffenden Finanzinstituts verwendet werden müssen […]".
Auf Seite 3 oben heißt es sodann: "Banken sollten mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, wenn sie Finanzhilfen für ihre Kunden bereitstellen und alle Hilfen, die einen Verstoß gegen die Verordnung darstellen, ablehnen. Auch wenn die Hauptverantwortung für die Einstufung der Güter und Technologien bei denjenigen liegt, die für ihre Versendung oder ihren Empfang verantwortlich sind, muss zwischen dem Verbot, solche Güter auszuführen und dem Verbot, Finanzhilfen für die dem Verbot unterliegenden Güter bereitzustellen, für dessen Einhaltung die Banken zuständig sind, unterschieden werden. Die Banken dürfen sich nicht einfach auf die Erklärung ihres Kunden verlassen, wonach die betreffenden Güter und Technologien nicht unter die restriktiven Maßnahmen fallen und müssen die Einhaltung der Verordnung mit der gebotenen Sorgfalt gewährleisten."
Für diese zutreffende Interpretation der Verordnung spricht auch Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Dieser lautet wie folgt: "Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere als die in Artikel 5 genannten Finanzdienstleistungen, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von unter diese Verordnung fallenden Instituten, fallen nicht unter diese Beschränkungen."
Erwägungsgründe sind zwar kein Bestandteil des betreffenden EU-Rechtsaktes (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-215/88 -, Slg. 1989, 2789, 2808, Rn. 31; Kühling K&R 2006, 263 (265, Fn. 14); aA - ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen EuGH-Rechtsprechung - BVerwG, Urteil vom 25.07.2012 - 6 C 14.11 -, NVwZ 2013, 139, 145; Rn. 38; Wegener, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), AEUV/EUV, 6. Aufl. 2022, Art. 19 EUV, Rn. 32). Sie können jedoch Aufschluss über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Rechtsaktes geben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - C-215/88 -, Slg. 1989, 2789, 2808, Rn. 31; Koenig/Neumann K&R 2001, 281, 288).
Demnach gilt der gewöhnliche Zahlungsverkehr insgesamt nicht als Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnungen. Insbesondere bei Instrumenten, die nicht der Finanzierung eines (Ausfuhr-)Vorhabens dienen, handelt es sich nicht um Finanzmittel oder -hilfen (vgl. Pfeil/Mertgen, Compliance im Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2023, § 5, Rn. 41 f.).
Hier sollte unstreitig keine "Finanzhilfe" seitens der Beklagten - beispielsweise durch Gewährung von Darlehen o. ä. - zur Abwicklung des Kaufvertrages geleistet werden, sondern lediglich die auf dem im Inland geführten Konto der Klägerin eingegangene Zahlung dieser zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso wenig läge im Falle der Auszahlung des in Rede stehenden Betrages ein Verstoß gegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vor. Nach Art. 3 Abs. 1 dürfen Technologien gemäß Anhang II mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder - wenn diese Ausrüstung oder Technologie für eine Nutzung in Russland bestimmt ist - in einem anderen Land verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. Nach dem Anhang II sind von dem Verbot des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zwar u. a. die Warenkreise 841360 und 841382 betroffen, nicht jedoch der hier einschlägige Warenkreis 841370.
Verdachtsmomente, die hätten begründen können, dass im hiesigen Fall eine der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Verbindung mit der EU-Dual-Use-Verordnung Nr. 821/2021 zuwiderlaufende Verwendung der hier betroffenen Dual-Use-Güter des Warenkreises 841370 anzunehmen war, sind weder ersichtlich noch hat die - insofern darlegungs- und beweisbelastete - Beklagte diese konkret dargelegt.
Etwaige sonstige konkrete Umstände, welche die Strafbarkeit der Beklagten begründen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
e) Nach alledem war die Beklagte mangels Hinterlegungsgrundes im Sinne des § 372 Satz 2 BGB nicht zur Hinterlegung berechtigt. Demzufolge ist die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht gemäß den §§ 378, 379 BGB befreit worden.
3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.11.2021 - 26 U 65/21 -, juris; Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 -, juris; Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 522, Rdnr. 12.1). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne weiteres möglich.
Nach alledem rät der Senat der Beklagten, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen.