BGH Urteil vom 10.12.2004 – V ZR 340/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 378
Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätz- lich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wir- kung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038).
BGB § 372 Satz 2
Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen.
HinterlegungsO § 13
Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese un- zweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November
2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1998 kaufte die Klägerin von der
Mutter des Beklagten mehrere Grundstücke zu einem Preis von insgesamt
1.200.000 DM. Hinsichtlich ihrer Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag un-
terwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Für einen Teilbe-
trag in Höhe von 200.000 DM war vereinbart, daß dieser Restkaufpreis in 50
Raten zu je 4.000 DM, beginnend ab dem 1. September 1998, gezahlt werden
sollte. Bis Mai 1999 erbrachte die Klägerin Ratenzahlungen an die Mutter des
Beklagten.
Wegen Steuerschulden der Mutter des Beklagten pfändete das Finanz-
amt mit Verfügung vom 19. Mai 1999 für das Land Hessen die Restkaufpreis-
forderung und ordnete deren Einziehung an. Nachdem sich die Klägerin we-
gen dieser Pfändung an die Mutter des Beklagten gewandt hatte, ließ diese
durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Mai 1999 mitteilen, sie habe
die Restkaufpreisforderung bereits Ende 1998 an den Beklagten abgetreten.
Zum Nachweis legte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1999 eine privat-
schriftliche Abtretungserklärung vor, die als Ausstellungsdatum den 29. De-
zember 1998 trägt. Die Klägerin hinterlegte daraufhin die Raten für den Zeit-
raum Juni 1999 bis Oktober 2001 in mehreren Beträgen beim örtlichen Amts-
gericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Als mögliche Empfangs-
berechtigte benannte sie hierbei das Finanzamt, den Beklagten sowie dessen
Mutter.
Gegen die von dem Beklagten gleichwohl aus der notariellen Urkunde
betriebene Zwangsvollstreckung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden
Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung für die von September 1998 bis
Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete
Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner - von dem Senat nur
insoweit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen - Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag für die im Zeitraum von
Juni 1999 bis Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Vollstreckung wegen der von Juni 1999
bis Oktober 2001 fällig gewordenen Kaufpreisraten für unzulässig, weil sich
die Klägerin durch Hinterlegung der entsprechenden Geldbeträge von ihren
Zahlungspflichten befreit habe. Die Klägerin sei wegen der Unsicherheit, ob
die Abtretung zeitlich vor der Pfändung der Forderung erfolgt sei, zur Hinterle-
gung berechtigt gewesen. Da ihr die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung
zwischen dem Beklagten und seiner Mutter erst im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit der Pfändung vorgelegt worden sei, habe die Klägerin zu
Recht am dort genannten Ausstellungsdatum und damit am zeitlichen Vorrang
der Abtretung zweifeln dürfen.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
II.
Das Berufungsgericht hat der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage
noch im Streit befindlichen Restkaufpreisforderung mit Erfolg Erfüllung gemäß
die rechtmäßige Hinterlegung des geschuldeten Geldbetrages von seiner Ver-
bindlichkeit frei, sobald sein Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB aus-
geschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das
Rücknahmerecht der Klägerin ist auf Grund des von ihr gegenüber der Hinter-
legungsstelle erklärten Verzichts ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
und entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Rechtmäßigkeit der
Hinterlegung der Kaufpreisraten zu bejahen.
1. § 372 Satz 2 BGB berechtigt den Schuldner namentlich dann zu einer
Hinterlegung, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Un-
gewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder
nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
a) Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorg-
falt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des
Gläubigers führt, und es dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht
zugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (stän-
dige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 7, 302, 307; BGH, Urt. v. 3. Dezember
2003, XII ZR 238/01, NJW-RR 2004, 656, 657). Hierbei können von dem
Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeiten eines Gerichts nicht zu Gebote
stehen, insbesondere dann nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des
Sachverhalts verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ungewiß-
heit über die Person des Gläubigers auf einen unklaren Abtretungsvorgang
außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners zurückzuführen ist (BGHZ 145,
352, 356; BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, XI ZR 211/95, NJW 1997, 1501, 1502;
Urt. v. 3. Dezember 2003, XII ZR 238/01, aaO).
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zu-
treffend die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung.
aa) Hierbei leiten sich begründete Zweifel über die Person des Gläubi-
gers allerdings nicht aus der Abtretungserklärung als solcher her, deren Wirk-
samkeit auch die Klägerin nicht in Frage stellt. Grundlage der Zweifel ist viel-
mehr der Zeitpunkt, zu dem die Restkaufpreisforderung an den Beklagten ab-
getreten worden ist. Erfolgte die Zession nämlich, wie in der privatschriftlichen
Abtretungsvereinbarung angegeben, bereits am 29. Dezember 1998, so hätte
die Mutter des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Gläubigerstellung
verloren und die nachfolgende Forderungspfändung durch das Finanzamt wä-
re ins Leere gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1987, IX ZR 201/86, NJW
1988, 495). Sollte die Abtretung hingegen erst nach der Pfändung erfolgt sein,
so wäre die Zession wegen Verstoßes gegen das in der Pfändungsverfügung
enthaltene behördliche Veräußerungsverbot (§ 309 Abs. 1 AO) dem Vollstrek-
der Beklagte Gläubiger der titulierten Forderung, im zweiten Fall wäre auf
Grund der mit der Pfändung verbundenen Einziehungsanordnung (§ 314 AO)
die Erfüllungszuständigkeit für diese Forderung auf das Land Hessen als Voll-
streckungsgläubiger übergegangen. Eine Unsicherheit über das hiernach
maßgebliche Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann im Sinne
des § 372 Satz 2 BGB Zweifel über die Person des Gläubigers begründen
(RGZ 144, 391, 393; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Band 2a, § 372
Rdn. 9; Staudinger/Olzen, BGB [2000], § 372 Rdn. 16).
bb) Zur Begründung solcher Zweifel reicht es im allgemeinen nicht aus,
daß dem Schuldner mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten (BGHZ
7, 302, 307). Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere Umstände hinzu. So
wurde die Abtretung des Restkaufpreisanspruchs an den Beklagten gegenüber
der Klägerin erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Forde-
rungspfändung durch das Finanzamt offengelegt, und die Abtretung erfolgte
zudem an einen engen Verwandten, nämlich den Sohn der Zessionarin. Unter
diesen Umständen kann auf Grund einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorge-
nommenen Überprüfung die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden,
daß durch eine Rückdatierung der Abtretungserklärung die Vollstreckung
durch das Finanzamt vereitelt werden sollte. Angesichts der Unklarheiten, die
durch eine Abtretung ohne Beteiligung der Klägerin entstanden sind, können
von ihr keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts ver-
langt werden (vgl. BGHZ 145, 352, 356). Entgegen der Ansicht der Revision
werden die Zweifel über die Person des Gläubigers auch nicht durch Umstän-
de ausgeräumt, die in dem Berufungsurteil keine Erwähnung gefunden haben:
Daß der Klägerin die Abtretung von der Mutter des Beklagten selbst mitgeteilt
wurde, besagt nichts für den Zeitpunkt, an dem die Zession tatsächlich erfolg-
te. Da eine solche Formulierung unverzichtbar ist, um die verzögerte Offenle-
gung begründen zu können, kann auch der Wortlaut der privatschriftlichen Ab-
tretungserklärung, wonach eine zunächst "stille" Zession vereinbart sein sollte,
die geschilderten Zweifel nicht beseitigen. Gleiches gilt für den an den Beklag-
ten indossierten Scheck zur Begleichung der im Dezember 1998 fälligen Rate;
denn als Grund für die Weitergabe des Schecks kommen auch andere Um-
stände als eine Abtretung der zugrundeliegenden Forderung in Betracht. Fer-
ner besagt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Vertragsurkun-
de an den Beklagten lediglich, daß der zuständige Urkundsnotar von einer
wirksamen Abtretung ausgegangen ist, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt der
Forderungsübergang erfolgte. Für diesen Zeitpunkt kann schließlich auch dem
Duldungsbescheid des Finanzamtes vom 21. August 2001 nichts entnommen
werden. Zwar
liegt diesem Bescheid die Anfechtung einer am
29. Dezember 1998 erfolgten Abtretung zugrunde, es liegt jedoch nahe, daß
das Finanzamt diesen Weg nur vorsorglich zur umfassenden Wahrung der
Rechte des Vollstreckungsgläubigers beschritten hat.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Eintritt der schuldbe-
freienden Wirkung nach § 378 BGB unschädlich, daß die Klägerin nicht nur
das Finanzamt und den Beklagten, sondern auch die Mutter des Beklagten als
in Betracht kommende Empfangsberechtigte für die hinterlegten Geldbeträge
benannt hat.
a) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung
seiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW
1960, 1003; Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist
der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der
Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag
benannten Empfangsberechtigten befindet (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und
ihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60
[1905], Nr. 205). Demgemäß spricht auch § 372 Satz 1 BGB davon, daß die
Hinterlegung "für den Gläubiger" erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorlie-
genden Fall erfüllt, weil den Umständen nach das Finanzamt oder der Beklag-
te als Gläubiger in Betracht kommen und beide als Empfangsberechtigte be-
nannt sind.
b) Dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung steht nicht entgegen,
daß die Klägerin in dem Hinterlegungsantrag neben den beiden Forderungs-
prätendenten mit der Mutter des Beklagten noch eine weitere Person benannt
hat, die ersichtlich nicht als Gläubiger in Betracht kommt. Da die Abtretung als
solche außer Streit ist, die Ungewißheit sich vielmehr nur aus der unklaren
Rangfolge von Pfändung und Abtretung ergibt, steht in jedem Fall fest, daß die
Mutter des Beklagten nicht mehr Empfangsberechtigte für die Restkaufpreis-
forderung sein kann. Soweit ein mißbräuchliches Verhalten - wie hier - nicht
festzustellen ist, gibt es nach der gesetzlichen Regelung indessen keinen
Grund, der Klägerin wegen der Bezeichnung dieser weiteren Empfangsberech-
tigten, auf die sich die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht er-
streckt, die Schuldbefreiung zu verweigern. Dies ist insbesondere nicht wegen
einer etwaigen Beeinträchtigung der Rechte des wahren Gläubigers gerecht-
fertigt.
aa) Nachteilige Folgen für den Gläubiger könnten allenfalls unter dem
Gesichtspunkt erwogen werden, daß auch eine solche weitere Person bereits
durch die Benennung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu einer Beteiligten
des Hinterlegungsverfahren wird (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372
Rdn. 27) und damit unter Umständen dem wahren Gläubiger die Durchsetzung
seines Herausgabeanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle erschweren kann.
Um die Herausgabe zu erlangen, muß der Gläubiger nämlich grundsätzlich
alle Beteiligten, die seine Berechtigung nicht anerkennen, gerichtlich in An-
spruch nehmen (§ 13 Abs. 2 HinterlO). Aus der Systematik der Hinterlegungs-
vorschriften ergibt sich jedoch, daß eine von dem Hinterleger verursachte Be-
einträchtigung der verfahrensrechtlichen Position des Gläubigers bei der Gel-
tendmachung des Herausgabeanspruchs nicht zum Wegfall der schuldbefrei-
enden Wirkung der Hinterlegung führen kann. Dies folgt insbesondere aus
§ 380 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger von dem Hinterleger
eine seine Berechtigung anerkennende Erklärung verlangen, wenn diese er-
forderlich oder genügend ist, um gegenüber der Hinterlegungsstelle nach den
Regeln der Hinterlegungsordnung seinen Herausgabeanspruch durchzuset-
zen. Nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch muß der Hinterleger
"die bei der Hinterlegung getroffene Bestimmung erforderlichenfalls so ergän-
zen oder erläutern, daß der Gläubiger den Gegenstand ohne Weiterungen zu
erlangen vermag" (Prot. I S. 356). Das Gesetz geht mithin davon aus, daß eine
dem Gläubiger nachteilige unberechtigte Bestimmung, die der Schuldner bei
der Hinterlegung - etwa nach § 373 BGB - getroffen hat, die Wirkungen der
Hinterlegung nicht berührt. Die Interessen des Gläubigers werden vielmehr
dadurch gewahrt, daß er nach § 380 BGB zur Durchsetzung seines Herausga-
beanspruchs einen Hilfsanspruch gegen den Hinterleger erhält. Eine Erklärung
gemäß § 380 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn - wie möglicherweise
im vorliegenden Fall - die Gefahr droht, daß die Durchsetzung des Herausga-
beanspruchs des wahren Gläubigers durch das Hinzutreten eines nur aus
Gründen des formellen Hinterlegungsrechts Beteiligten erschwert wird. Selbst
der Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den
Hinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person
im ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Ei-
genschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH,
Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88,
beide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen
Forderungsprätendenten).
bb) Zudem erlangen Personen, die der Hinterleger als mögliche Emp-
fangsberechtigte benennt, zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall auch die
Stellung eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren. Die Hinterlegungsstelle
muß nämlich eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Be-
teiligte berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hin-
terlegungsmasse berechtigt ist (Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung,
3. Aufl., § 13 Rdn. 13 Fußn. 3). Liegt diese Voraussetzung vor, können die
Interessen des Gläubigers mithin nicht beeinträchtigt sein. Diese Möglichkeit
kommt auch im vorliegenden Fall in Betracht. Denn bereits aus den im Hinter-
legungsantrag enthaltenen Angaben der Klägerin zum Hinterlegungsgrund
ergab sich, daß die Ungewißheit über die Empfangsberechtigung auf einer
Pfändung einerseits und einer Abtretung andererseits beruhte. Dementspre-
chend war für die Hinterlegungsstelle ersichtlich, daß die ursprüngliche Gläu-
bigerin, die Mutter des Beklagten, nicht als Empfangsberechtigte in Betracht
kommen konnte.
cc) Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu
einer Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR
76/84, NJW 1986, 1038, 1039). Der IX. Zivilsenat hat in diesem Urteil zwar
eine Hinterlegung als unwirksam angesehen, weil der Schuldner in dem Hin-
terlegungsantrag neben dem Berechtigten noch eine weitere Person als Emp-
fangsberechtigte benannt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall betraf
diese Entscheidung jedoch eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken nach
§§ 232 ff. BGB und nicht etwa eine Hinterlegung zur Schuldtilgung nach
§§ 372 ff. BGB. Für diese beiden Fallgruppen der Hinterlegung gelten jeweils
eigene Vorschriften, insbesondere finden die §§ 372 ff. BGB auf die Hinterle-
gung zu Sicherungszwecken weder direkte noch entsprechende Anwendung
(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 22). Aus diesem Grunde
können die vorstehenden, vor allem auf § 380 BGB gestützten Überlegungen
für eine Hinterlegung nach § 232 BGB keine Geltung beanspruchen. Umge-
kehrt führt nur die Hinterlegung zur Sicherheitsleistung gemäß § 233 BGB un-
mittelbar zur Entstehung eines Pfandrechts zugunsten des Berechtigten an der
Hinterlegungsmasse oder dem Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers.
Schon das Entstehen eines solchen dinglichen Rechts mag es rechtfertigen,
an die Benennung des Berechtigten im Hinterlegungsantrag strengere Anfor-
derungen zu stellen als bei der Hinterlegung nach § 372 BGB. Schließlich ist
von Bedeutung, daß beide Arten der Hinterlegung unterschiedliche Zwecke
verfolgen. Während die Hinterlegung nach § 372 BGB dem Interesse des lei-
stungswilligen Schuldners Rechnung tragen soll, der sich bei der Erfüllung
Hindernissen aus dem Risikobereich des Gläubigers gegenübersieht (Münch-
Komm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 1), geht es im Fall des § 232 BGB dar-
um, den Berechtigten vor drohenden Rechtsnachteilen zu sichern. Mit Blick auf
die letztgenannten Aufgabe gibt es aber weder einen Grund für die Benennung
weiterer möglicher Empfangsberechtigter, noch eine Rechtfertigung, die Siche-
rung des Berechtigten durch die Einbeziehung weiterer Beteiligter in das Hin-
terlegungsverfahren zu schwächen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann