Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.11.2025 – 3 U 60/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:1114.3U60.25.00
Anmerkung
Das Urteil ist in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.12.2025 dargestellt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 7. Mai 2025, 2-5 O 232/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-5 O 232/24) wie folgt abgeändert: Das Vorbehaltsurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die überwiegende Stattgabe der Klage auf Zahlung aus einer Garantievereinbarung mit der Klägerin durch Urkundenvorbehaltsurteil.
Der in Gemeinde1/Schweiz wohnhafte Beklagte investiert sein umfangreiches Vermögen unter anderem auch in Immobilienprojekte. Das Vermögen des Beklagten verwaltet die X AG mit Sitz in der Straße1 in Gemeinde2/Schweiz. Die Geschäfte der X AG leitet der Direktor Y, während der Beklagte Verwaltungsrat der X AG ist.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Z-Group. Die verbundenen Unternehmen, die mit einer Lizenz zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausgestattete Z1 GmbH, die Z2 GmbH, die Z3 GmbH und die Q GmbH (Klägerin) betreiben als Z-Group gemeinsam die Website Z-group.com. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin sind ausweislich der bei der Akte befindlichen Verträge jeweils über die E-Mail-Adresse Name@z-group.com zu erreichen (siehe nur: Bl. 112 und 373 d. A.). Die Website der Z-Group ist in deutscher und englischer Sprache aufrufbar. Die Z-Group fokussiert sich auf Immobilienfinanzierungen im Bereich Mezzanine und Eigenkapital. In dem Rahmen erbringt die Klägerin für die Investoren - wie hier die in Luxemburg ansässige Erwerberin sowie die Käufer einzelner Inhaberschuldverschreibungen („Anleihegläubiger“) - Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von Kreditsicherheiten, einschließlich von Bürgschaften und Garantien, insbesondere die treuhänderische Hereinnahme, das Halten und die Verwertung von Kreditsicherheiten.
Ab dem Jahr 2021 waren die Unternehmen der Z-Group, also auch die Klägerin, im Rahmen der ergänzenden Mezzanine-Finanzierung des Immobilienprojekts Straße2 in Stadt1 tätig.
Hinter dem Immobilienprojekt stand die W AG (im Folgenden: Sponsorin), eine geschäftsleitende O, die Immobilienprojekte entwickelte. Hinter der Sponsorin stand zu 50 % die durch Herrn V geleitete und in der Straße3 in Stadt2 ansässige österreichische Gesellschaft P GmbH und zu weiteren 50 % eine in der Straße1 in Gemeinde2 ansässige O AG, geleitet durch den Direktor und Alleingesellschafter R (Anlage K 8, Bl. 102 d. A.).
Jedenfalls im Geschäftsjahr 2021 war der Beklagte noch Aufsichtsrat der W AG. Weiterhin ist der Beklagte Aufsichtsrat bei der S AG.
Die Projektentwicklung Straße2 in Stadt1 GmbH (im Folgenden: Objektgesellschaft, in der Akte auch als „Seniordarlehensnehmerin“ bezeichnet) nahm zur Finanzierung des Immobilienprojekts ein Seniordarlehen bei der Bank1 AG über 127,5 Millionen Euro auf.
Die Unternehmen der Z-Group berieten und begleiteten die Objektgesellschaft bei der ergänzenden Mezzanine-Finanzierung bereits angefallener Kosten. Zu diesem Zweck emittierte die durch die Sponsorin gegründete Projektentwicklung Straße2 in Stadt1 Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Emittentin, in der Akte auch als „Juniordarlehensnehmerin“ bezeichnet) mit Übernahmevertrag vom 26.08.2021 Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt 37,5 Millionen Euro zuzüglich anfänglich 10 % Zinsen. Diese Inhaberschuldverschreibungen erwarb, unter Vermittlung durch die Z-Group, zunächst die N S.á.r.l. mit Sitz in Luxemburg (im Folgenden: Erwerberin, auch als „Juniordarlehensgeberin“ bezeichnet) und zahlte den Ausgabepreis an die Emittentin. Die Klägerin trat als Sicherheitentreuhänderin in den Übernahmevertrag ein (Anlage K 3, Bl. 21 ff. d. A.). Gem. Ziff. 7.1 des Übernahmevertrags war die Erwerberin berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit an Gläubiger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zu übertragen (Anleihegläubiger). In diesem Rahmen schlossen Klägerin, Objektgesellschaft, Emittentin, Erwerberin und Sponsorin ebenfalls am 26.08.2021 einen Sicherheitentreuhandvertrag (Anlage K 9, Bl. 103 ff. d. A.). Wie in Ziff. 7 des Übernahmevertrags vereinbart, bot die Erwerberin die Inhaberschuldverschreibungen dritten Anleihegläubigern zum Kauf an. Gem. Ziff. 2.4 der Anleihebedingungen als Bestandteil des Übernahmevertrags traten diese Anleihegläubiger, auch die aus der Schweiz, nach Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen jeweils automatisch in den Sicherheitentreuhandvertrag mit der Klägerin ein. Der durch die Erwerberin gezahlte Ausgabepreis diente der Finanzierung von bei der Objektgesellschaft angefallenen Ankaufs-, Planungs- und Entwicklungskosten.
Die Gesellschaftsanteile der Objektgesellschaft hielt zu 94,9 % die Emittentin und zu 5,1 % die in der Straße1 in Gemeinde2/Schweiz ansässige M AG. Die Ehefrau des Beklagten L ist Gesellschafterin zu 100 % und zugleich Direktorin der M AG (Anlage K 8, Bl. 102 d. A.). Die Objektgesellschaft schloss im Hinblick auf die zu entwickelnde Immobilie einen Verkaufsvertrag vom 10.09.2021. Nach Ziff. 4.4.2 dieses Vertrags erhielt die Objektgesellschaft eine Anzahlung von 15 Millionen Euro.
Die Objektgesellschaft trat an die Erwerberin heran und bat, diese Anzahlung an die Sponsorin auskehren zu dürfen. Die geplante Entnahme der 15 Millionen Euro verstieß gegen Ziff. 2.2 der zwischen der Emittentin, der Klägerin und der Erwerberin vereinbarten Anleihebedingungen. In der Folge schlossen Emittentin, Klägerin und Erwerberin am 27.10.2021 eine Zustimmungs-, sowie Nachtrags- und Neufassungsvereinbarung zur Inhaberschuldverschreibung. Darin stimmten die Klägerin und die Emittentin der Auszahlung von 14,55 Millionen Euro, also des überwiegenden Teils der Anzahlung, an die Sponsorin zu. Diese Zustimmung war gem. Ziff. 4.1 der Vereinbarung aufschiebend bedingt. Aufschiebende Bedingung war unter anderem, dass sowohl die Sponsorin als auch - neben Herrn V - der Beklagte gegenüber der Erwerberin und der Klägerin jeweils eine Garantie in Höhe von 15 Millionen Euro übernahmen. Die Sponsorin übernahm die Garantie am 29.10.2021 (Anlage K 10, Bl. 123 ff. d. A.).
Mit E-Mail vom 10.06.2022 informierte der damalige Schweizer Rechtsanwalt des Beklagten K den Klägervertreter und Herrn J als Vertreter Herrn Vs, dass nach seiner „Legal Opinion“ eine durch den Beklagten und seine Ehefrau gemeinsam unterschriebene Garantie erforderlich sei (§ 494 Schweizer Obligationenrecht, Bl. 401 d. A.).
Mit E-Mail vom 15.06.2022 übersandte der Klägervertreter an Rechtsanwalt K und Herrn J den Entwurf einer Garantievereinbarung. Die darin befindliche Adresse entnahm die Klägerin einem früheren Entwurf einer Garantie, in dem sowohl der Beklagte als auch der andere Garantiegeber, Herr V, als gemeinsame Garantiegeber aufgeführt worden waren. Die Klägerin setzte die Adressen auf Seite 1 und auf Seite 2 unter Ziff. 2.3 des Garantieentwurfs in Klammern, markierte die Adressen mit gelbem Textmarker, übermittelte den Entwurf an den Schweizer Rechtsanwalt des Beklagten K und bat um Bestätigung insbesondere der hervorgehobenen Adressen. Dabei befand sich auf Seite 1 die Adresse der X AG, während sich auf Seite 2 noch die Adresse Herrn Vs befand. In der Antwort-E-Mail vom 15. Juni 2022 erklärte der Schweizer Rechtsanwalt K, er habe zu dem Entwurf der Garantie „keine Kommentare“ (Bl. 397 d. A., Bl. 400 d. A.).
Ausweislich der E-Mail vom 15.06.2022 sollte die Garantievereinbarung auf Wunsch der Klägerin wegen Problemen mit dem deutschen Fernabsatzrecht in den Geschäftsräumen der Klägerin in Stadt3 zur Unterzeichnung kommen. Dabei sollten Anmerkungen der Klägerin zum Garantietext vorbehalten bleiben (Bl. 400 d. A.).
Mit E-Mail vom 06.07.2022 an Rechtsanwalt K und Herrn J übersandte der Klägervertreter eine „Execution Version“ des Garantieentwurfs und forderte, dass nun zunächst Frau L die Garantie unterzeichne und dabei, soweit Rechtsanwalt K keine Bedenken habe, alle Seiten paraphiere (Bl. 412 d. A.). L willigte am 28.07.2022 mit ihrer Unterschrift in die „Übernahme der Garantie“ durch den Beklagten ein (Bl. 19 d. A.). Die Paraphierung aller Seiten unterließ sie.
Der Beklagte beauftragte und bevollmächtigte am 27.07.2022 die deutschen Rechtsanwälte I, H sowie die G Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB jeweils einzeln, „ihn vollumfänglich bei Unterzeichnung der vorstehenden Garantie zu vertreten“ (Anlage K 13, Bl. 184 f. d. A.). Vorstehend bzw. einleitend nahm die Vollmacht auf die durch den Beklagten beabsichtigte Übernahme einer Garantie zugunsten der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 15 Millionen Euro Bezug. Ausweislich Ziff. 4 der Vollmacht waren die bevollmächtigten Rechtsanwälte jeweils berechtigt, im Namen des Beklagten Untervollmacht zu erteilen.
Die Rechtsanwälte erteilten auf dieser Grundlage am 01.08.2022 ihrem damals erst 20 Jahre alten Mitarbeiter F Untervollmacht (Anlage K 12, Bl. 182 f. d. A.) zur umfassenden Vertretung betreffend die beabsichtigte Übernahme der Garantie zugunsten der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 15 Millionen Euro.
Sowohl Vollmacht als auch Untervollmacht enthielten neben der Vollmacht betreffend „die Verhandlung, den Abschluss und die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung zur Übernahme der vorstehenden Garantie“ unter Ziffer 1. folgende Ziffer 2: „Die Bevollmächtigten sind weiter ermächtigt alle Maßnahmen zu treffen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, (…), die ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme der Garantie sonst erforderlich oder zweckmäßig erscheinen.“
Der in Rede stehende Entwurf einer „Garantie“ enthielt unter anderem folgende Klauseln:
„2.2 Der Begünstigte kann Zahlung aus dieser Garantie nur durch Übermittlung einer ordnungsgemäß vervollständigten Zahlungsaufforderung an den Garantiegeber verlangen.
2.3 Die Zahlungsaufforderung muss schriftlich erfolgen und ist persönlich, per Einschreiben oder per Kurier wie folgt zu übermitteln:
Adressat:
E
Adresse:
c/o X AG
Straße 3,
Stadt2, Österreich“
(…)
10.6 Diese Garantie, deren Auslegung und sämtliche mit ihr im Zusammenhang stehenden vertraglichen Ansprüche unterliegen dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland.“
10.7 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Garantie sind die Gerichte von Frankfurt am Main, Deutschland ausschließlich zuständig“
In der Anlage der Garantievereinbarung fand sich eine Musterzahlungsaufforderung. Wegen der weiteren Klauseln der Garantie wird auf die Anlage K 2 verwiesen (Bl. 14 ff. d. A.).
F unterzeichnete am 02.08.2022 die Vereinbarung im Namen des Beklagten. Die Garantievereinbarung behielt die Klägerin als Sicherheitentreuhänderin ein. Die Garantie besicherte ausweislich der Vereinbarung alle Ansprüche der Klägerin als Treuhänderin der Anleihegläubiger aus Finanzierungsdokumenten bis zu einem Höchstbetrag von 15 Millionen Euro.
Die bereits in Stadt3 liegende noch undatierte Garantie Herrn Vs, die keine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung enthielt, datierte die Klägerin nun ebenfalls auf den 02.08.2022 (Bl. 412 d. A.).
Die zwischenzeitlich insolvente Emittentin zahlte den Ausgabepreis nicht zurück an die Erwerberin. Mit Schreiben vom 21.12.2023, zugegangen am 22.12.2023, erklärte die Erwerberin die außerordentliche Kündigung des Übernahmevertrags gegenüber der Emittentin mit Kopie an die vorläufigen Insolvenzverwalter. Auch die Objektgesellschaft und die Sponsorin fielen in Insolvenz.
Mit Schreiben vom 18.01.2024 forderte die Klägerin den Beklagten unter Verwendung des Formulars in der Anlage der Garantievereinbarung zur Zahlung auf. Das Schreiben ließ sich unter der unter Ziff. 2.3 der Garantievereinbarung genannten österreichischen Adresse nicht zustellen, die Herrn V zuzuordnen war. Ein weiteres Schreiben mit einer auf die Zahlenfolge 834 endenden Sendungsnummer versandte die Klägerin am 29.01.2024 per Einschreiben gegen Rückschein an die auf Seite 1 der Garantievereinbarung genannte Adresse der X AG in der Straße1 in Gemeinde2/Schweiz (Bl. 211 ff. d. A.). In der Akte finden sich auf den Seiten 212 und 214 zwei Kopien desselben Rückscheins mit dieser auf die Zahlenfolge 834 endenden Sendungsnummer. Die erste Kopie ist im Feld „Bei der Zustellung auszufüllen“ nicht unterschrieben. Die zweite Kopie ist in diesem Feld unterschrieben. Der auf dem Rückschein vorgesehene Stempel der zurücksendenden Stelle findet sich auf beiden Kopien nicht. Ein weiteres Schreiben mit einer auf die Zahlenfolge 835 endenden Sendungsnummer versandte die Klägerin an die Adresse des Beklagten in Gemeinde1. Dies Schreiben wurde ausweislich der Zustellbestätigung in Gemeinde1 am Schalter abgeholt (Bl. 215 d. A.).
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten den Beklagten am 16.02.2024 anwaltlich jedenfalls per E-Mail. Der Beklagte reagierte nicht.
Aufgrund der unterlassenen Zahlung aus der Garantievereinbarung reichte die Klägerin auch gegen Herrn V eine Klage vor dem nach der mit Herrn V geschlossenen Garantievereinbarung zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen in Stadt2 ein. Das Landesgericht in Stadt2 verurteilte Herr V erstinstanzlich zur Zahlung von 15 Millionen Euro nebst Zinsen. Gegen das Urteil hat Herr V Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die durch den Beklagten erteilte Vollmacht umfasse auch den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziff. 10.7. Sie habe den Beklagten gem. Ziff. 2.3 der Vereinbarung wirksam zur Zahlung der Garantiesumme aufgefordert.
Der Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gerügt.
Der Beklagte hat behauptet, soweit die Garantieerklärung wirksam sei, habe er diese als Verbraucher abgegeben, da die Garantie seiner beruflichen und gewerblichen Tätigkeit nicht zuzuordnen sei. Er sei kein Kaufmann und betreibe selbst keine Projektentwicklung. Operativ aus Geschäftsführungen, wenn er überhaupt in solchen gewesen sei, habe sich der Beklagte schon vor einiger Zeit nahezu überall zurückgezogen, demgemäß habe er auch nie selbst und auch vorliegend nicht als „Projektentwickler“ gehandelt. Der Beklagte verwalte nicht einmal selbst seine Beteiligungen; dies erfolge durch eine Dienstleistungsgesellschaft, die X AG. Bei dieser Gesellschaft sei der Beklagte zwar formal zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, operativ werde die Gesellschaft aber durch Herrn Y geleitet.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam. Dem wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung stehe schon die Regelung des ausschließlichen Verbrauchergerichtsstands gem. Art. 16 Abs. 2 LugÜ entgegen.
Auch sei der Abschluss der die Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, aussprechenden Gerichtsstandsvereinbarung weder erforderlich noch zweckmäßig und damit nicht vom Umfang der erteilten Vollmacht erfasst. Die Vollmacht gegenüber seinen deutschen Rechtsanwälten sei zudem dahingehend auszulegen, dass Untervollmacht nur einem weiteren Rechtsanwalt hätte erteilt werden dürfen, jedenfalls nicht dem 20jährigen F.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage mit Vorbehaltsurteil in Höhe von 15.000.000,00 € nebst näher bezeichneter Zinsen teilweise stattgegeben und dies begründet wie folgt:
Die Klage sei zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main sei gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1, 2 LugÜ i. V. m. Ziff. 10.7 der Gerichtsstandsvereinbarung international und örtlich zuständig. Anwendbares Recht sei gem. Art. 3 Abs. 1, Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO das deutsche Sachrecht.
Die Parteien hätten die Garantievereinbarung schriftlich abgeschlossen, wobei der Beklagte wirksam vertreten worden sei. Die Vollmachten hätten nicht nur zum Abschluss der Garantievereinbarung ermächtigt, sondern auch dazu, alle Maßnahmen zu treffen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die den bevollmächtigten Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Übernahme der Garantie erforderlich und zweckmäßig erschienen. Dies umfasse auch den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung. Es handele sich beim streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um eines mit einem internationalen Einschlag. Die Parteien hätten ihren Wohnsitz und Gesellschaftssitz in zwei unterschiedlichen Staaten. Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung sei zur Vermeidung eines etwaigen „forum shoppings“ bzw. konkurrierender Zuständigkeiten zweckmäßig. Die Vollmacht sei zudem nach ihrem eigenen unzweideutigen Wortlaut im Zweifel weit auszulegen.
Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht gem. Art. 23 Abs. 5, 17 Nr. 2 LugÜ unzulässig. Der Beklagte sei kein Verbraucher. Verbraucher im Sinne von Art. 17 LugÜ sei eine natürliche Person, die zu einem Zweck tätig werde, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Dafür trage der Beklagte die Beweislast, könne den Beweis im Urkundenprozess gem. § 595 ZPO aber nicht durch den Zeugenbeweis führen.
Die Klage sei schließlich nach erfolgter qualitativer Klageänderung gem. § 264 Nr. 3 ZPO von Freistellungs- zu Zahlungsantrag im Urkundenprozess statthaft.
Die Klage sei im tenorierten Umfang auch begründet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 15 Millionen Euro zu.
Bei der Garantievereinbarung handele es sich um ein Schuldversprechen nach § 780 BGB. Das Schuldversprechen sei ein einseitig verpflichtender abstrakter Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger - losgelöst vom Schuldgrund - eine Leistung verspreche.
Die Zahlungsaufforderung sei dem Beklagten vertragskonform übermittelt worden. Zwar sei eine Zustellung an die unter Ziff. 2.3 der Garantievereinbarung genannte Adresse nicht erfolgt. Denn die X AG sei unter dieser Adresse nicht gemeldet gewesen. Zwei Ausfertigungen der Zahlungsaufforderung hätten aber an der Privatanschrift des Beklagten und unter der auf Seite 1 der Garantievereinbarung genannten Adresse der X AG zugestellt werden können. Eine persönliche Zustellung sei zwar nicht erfolgt, die Zahlungsaufforderungen seien aber für den Beklagten entgegengenommen worden.
Dies müsse für eine persönliche Übermittlung im Sinne der Garantievereinbarung genügen, da der Beklagte sich anderenfalls immer durch Ortsabwesenheit oder Angabe einer falschen Adresse einer Inanspruchnahme entziehen könne.
Auch spreche der Umstand, dass eine Zustellung „c/o X AG“ erfolgen könne, dafür, dass ein Gelangen der Zahlungsaufforderung in den Herrschaftsbereich des Beklagten ausreichen dürfte.
Die Einschränkung „nur“ unter Ziff. 2.2 der Garantievereinbarung beziehe sich nicht auf den Übermittlungsweg, sondern auf das Erfordernis der Zahlungsaufforderung.
Ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach § 286 BGB bestehe nicht. Denn die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie den Rechtsanwalt vor Verzugseintritt beauftragt habe.
Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage.
Das Landgericht habe bereits unzutreffend seine internationale Zuständigkeit angenommen, die jedoch tatsächlich „jedenfalls im hier nötigen Urkundenbeweis nicht angenommen“ werden könne.
Denn weder die den Hauptbevollmächtigten erteilte Vollmacht noch die durch diese erteilte Untervollmacht weise auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich hin.
Außer den durch das Landgericht angestellten Erwägungen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der in der Schweiz ansässige Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit und auch dem deutschen Recht habe unterwerfen wollen oder sollen. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands sei für die bloße Garantieübernahme auch nicht gem. Ziff. 2 der Vollmachten erforderlich oder zweckmäßig. Denn eine Garantie könne auch ohne jede Form der Gerichtsstandsvereinbarung wirksam übernommen werden. Gem. Art. 25 Abs. 5 EuGVVO sei eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags sei, als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
Auf die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung komme es zudem nicht entscheidend an, da das Landgericht auch die nicht vorliegenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beklagten verkannt habe. Denn nach Ziff. 2.2 der Garantievereinbarung könne der Begünstigte Zahlung aus der Garantie nur durch Übermittlung einer ordnungsgemäß vervollständigten Zahlungsaufforderung an den Garantiegeber verlangen. Demgegenüber habe das Landgericht es ausreichen lassen, dass die Garantieinanspruchnahme den Beklagten in der Schweiz überhaupt irgendwie erreicht habe. Anders als das Landgericht meine, bedeute das Wort „nur“, dass die folgenden Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.6 als Einheit zu betrachten und insgesamt einzuhalten seien. Die in Ziff. 2.3 wohl versehentlich genannte Adresse sei die des weiteren Garantiegebers V. Der Fehler der Klägerin könne nicht einseitig zu Lasten des Beklagten gehen. Dieser habe den Inhalt der Garantievereinbarung im Einzelnen nicht gekannt. Im Rahmen der Erstellung der Garantievereinbarung sei er nicht einmal an cc gesetzt worden.
Im Übrigen habe die Klägerin die Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht im Wege des Urkundenbeweises mit Urkunden tatsächlich nachgewiesen. Die Anlage K 20 genüge dafür nicht.
Der Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2025 (Az. 2-05 O 232/24) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.10.2025 hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Inhalt der durch F unterzeichneten Vereinbarung gekannt und sei mit diesem Inhalt einverstanden gewesen. Er habe die deutschen Rechtsanwälte nur deswegen mit seiner Vertretung beauftragt, weil er selbst keine Zeit gefunden habe, zur Unterzeichnung nach Stadt3 zu kommen. Die Klägerin hat zum Beleg dieses Vortrags eine Urkunde zur Akte gereicht, die der Beklagte unterschrieben haben soll.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht Frankfurt am Main international nicht zuständig ist. Die Parteien haben sich in Ziff. 10.7 der Garantievereinbarung nicht wirksam auf den internationalen Gerichtsstand „Frankfurt am Main, Deutschland“ geeinigt. Anders als das Landgericht meint, entspricht die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht den Anforderungen des Art. 23 LugÜ.
Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: LugÜ) ist anwendbar. Befindet sich der Beklagtenwohnsitz wie hier in der Schweiz, sind die Zuständigkeitsvorschriften des LugÜ maßgeblich (vgl. Zöller-Geimer/EuGVVO, 35. Auflage 2024, Art. 1, Rn. 14).
Haben nach Art. 23 LugÜ die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht eines Mitgliedsstaats über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, so ist dieses Gericht zuständig, wobei die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen ist.
Eine gem. Art. 23 LugÜ wirksame Gerichtsstandsvereinbarung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar findet sich in Ziff. 10.7 des mit „Garantie“ überschriebenen streitgegenständlichen Vertrags eine dahingehende Klausel, nach der die Gerichte von Frankfurt am Main, Deutschland, ausschließlich zuständig seien. Doch zum einen ist der Abschluss der konkreten Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 des Vertrags, ebenso wie die Anwendbarkeit des Sachrechts der Bundesrepublik Deutschland gem. Ziff. 10.6, von der durch den Beklagten erteilten Vollmacht nicht umfasst (1.). Zum anderen ist der Beklagte auch nach dem engen Verbraucherbegriff gem. Art. 15 Abs. 1 LugÜ formal noch als Verbraucher anzusehen, sodass einem wirksamen Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 des Vertrags schon Art. 23 Abs. 5 S. 1 LugÜ in Verbindung mit Art. 17 Nr. 2 LugÜ entgegensteht (2.).
1. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 des streitgegenständlichen Vertrags vom 02.08.2022, nach der die Gerichte von Frankfurt am Main, Deutschland ausschließlich zuständig sind, ist nicht wirksam durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. Der Umfang der den Rechtsanwälten I, H und der G Partnerschaft von Rechtsanwälten erteilten Hauptvollmacht umfasst nicht den Abschluss der konkreten Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 sowie damit zusammenhängend auch nicht den Abschluss der Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts in Ziff. 10.6 (a)). Zudem ist Ziff. 4 der Hauptvollmacht dahingehend auszulegen, dass das Recht der bevollmächtigten Rechtsanwälte, im Namen des Beklagten in gleichem Umfang Untervollmacht zu erteilen, auf die Erteilung von Untervollmacht gegenüber Rechtsanwälten beschränkt ist (b)).
Bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger bei Abschluss des Vertrags wirksam vertreten wurde, ist auf das analog der Rom I-Verordnung VO (EG) Nr. 593/2008 (im Folgenden Rom I-VO) anwendbare Sachrecht zurückzugreifen. Gerichtsstandvereinbarungen sind zwar in erster Linie im internationalen Verfahrensrecht geregelt. Soweit es wie hier betreffend die Frage der Vertretungsmacht an Regelungen im internationalen Verfahrensrecht fehlt, können aber die Kollisionsnormen der Rom I-VO analog angewendet werden (Grüneberg-Thorn, 84. Auflage 2025, Rom I 1, Rn. 11; konkret zur Vertretungsmacht: BGH, Urteil vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 125/14, Rn. 49, zitiert nach juris). Zwar hat der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Die Rom I-VO ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Auslandsbezug allein zu Nicht-Mitgliedstaaten besteht, soweit der Rechtsstreit nur vor einem mitgliedstaatlichen Gericht anhängig gemacht wird (Grüneberg-Thorn, 84. Auflage 2025, Rom I 1, Rn. 5; vgl. Art. 2 Rom I-VO; siehe auch OLG München, Urteil vom 29.01.2021, Az. 20 U 820/20, BeckRS 2021, 790, Rn. 19).
Grundsätzlich ist damit analog Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO Schweizer Recht anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die charakteristische Leistung ist bei Garantiverträgen die Zahlung aus der Garantie. Grund für die Anknüpfung ist, dass es der Garantiegeber ist, der die für einen derartigen Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. In seinem Interesse liegt es, das Ausmaß seiner Verpflichtung nach der ihm vertrauten Rechtsordnung leicht und zuverlässig feststellen zu können, während der am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilnehmende Begünstigte sich darauf einstellen kann, welcher Inhalt und Wert einer erteilten Garantiezusage nach dem Recht des Verpflichteten zukommt (so BGH, Urteil vom 13.06.1996, Az. IX ZR 172/95, Rn. 14, zitiert nach juris). Diese Erwägungen greifen auch hier. Denn die begünstigte Klägerin nimmt als GmbH am kaufmännischen Rechtsverkehr teil und kann sich als Teil der international tätigen Z-Group darauf einstellen, welcher Inhalt und Wert einer erteilten Garantiezusage nach dem Recht des Verpflichteten zukommt. Damit liegt der Schwerpunkt des Garantievertrags am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Garantiegebers, hier am Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz (Grüneberg-Thorn, 84. Auflage 2025, Rom I, § 4, Rn. 27).
Soweit man die Vereinbarung in Ziff. 10.6 des Vertrags über die Wahl deutschen Sachrechts trotz ihres inhaltlichen Zusammenhangs mit der Gerichtsstandsvereinbarung als wirksam erachtete, wäre analog Art. 3 Abs. 1, Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO deutsches Sachrecht anwendbar.
Für die Prüfung des Umfangs der Vertretungsmacht kann allerdings die Frage, ob Schweizer oder deutsches Sachrecht anwendbar ist, zunächst dahinstehen. Denn das Schweizer Obligationenrecht (im Folgenden: OR) regelt die Stellvertretung in den Art. 32 ff. OR im Wesentlichen so wie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 164 ff. BGB.
Nach Schweizer ebenso wie nach deutschem Sachrecht ist die Unterschrift des Unterbevollmächtigten F unter der Garantievereinbarung dem Beklagten betreffend den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 nebst der Rechtswahlvereinbarung in Ziff. 10.6 nicht zurechenbar, da diese Vereinbarungen gem. Art. 33 S. 2 OR genauso wie nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vom Umfang der durch den Beklagten erteilten Vollmacht nicht umfasst ist. Der Abschluss dieser Vereinbarungen liegt nicht im Rahmen der F zustehenden Vertretungsmacht, ist mithin durch die diesem erteilte Untervollmacht nicht gedeckt, da der Umfang der durch den Beklagten erteilten Hauptvollmacht nicht ausreicht. Die Vertretungsmacht eines Unterbevollmächtigten kann nicht weiter gehen als die Hauptvollmacht (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. V ZB 5/12, Rn. 12, zitiert nach juris).
a) Die durch den Beklagten erteilte Hauptvollmacht umfasst nicht die konkrete Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 des Vertrags betreffend die Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, und im Zusammenhang damit auch nicht die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts in Ziff. 10.6 des Vertrags.
Ob eine Vollmacht zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Vertrags auch zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung (nebst entsprechender Rechtswahl) ermächtigt, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln (vgl. nur für viele Zöller-Schultzky/ZPO, 35. Auflage 2024, § 38, Rn. 6). Nach dem vorletzten Satz der Hauptvollmacht richten sich die Auslegung und der Bestand der Vollmacht nach deutschem Recht. Gem. §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Rechtsgeschäften der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut. Sodann sind aber auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände und die Interessenlage in die Auslegung einzubeziehen. Relevant ist dabei die Interessenlage des Beklagten, der als Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht bestimmt. Entscheidend ist weiter, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbes. des Gesamtverhaltens des Erklärenden und des von ihm verfolgten Zwecks redlicherweise zu verstehen ist (BGH, NJW 2017, 1887, Rn. 9; Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 133, Rn. 14 ff.). Dabei ist maßgebend, wie der Erklärungsempfänger und bei der hier streitgegenständlichen kundgegebenen Innenvollmacht auch der Geschäftsgegner des Vollmachtgebers, hier also die Klägerin, den Umfang der Vollmacht verstehen durften (Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 167, Rn. 5).
aa) Auszugehen ist nach dem Wortlaut der Hauptvollmacht zunächst von einer auf die Unterzeichnung einer einzelnen Garantievereinbarung beschränkten Spezialvollmacht, deren Umfang enger auszulegen ist als der einer Generalvollmacht oder Gattungsvollmacht (siehe dazu allgemein: Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 167 Rn. 6 und 7). Die gegenüber Rechtsanwälten erteilte hier in Rede stehende Vollmacht des Beklagten vom 27.07.2022 stellt nämlich vorab klar, dass der Beklagte die Übernahme einer Garantie zugunsten der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 15 Millionen Euro beabsichtigt. Sodann beauftragt der Kläger die Rechtsanwälte nur dazu, ihn bei der Unterzeichnung der vorstehenden Garantie vollumfänglich zu vertreten.
Zumal da die Garantievereinbarung ein materielles Rechtsgeschäft ist, ist dieser gegenständlich zunächst eng auf die Vertretung bei „Unterzeichnung der vorstehenden Garantie“ beschränkte einleitende Teil der Vollmacht trotz des aus dem Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz folgenden Auslandsbezugs und trotz der Formulierung „vollumfänglich“ noch nicht dahingehend auszulegen, dass auch der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nebst Rechtswahl umfasst sein soll. Dies folgt aus dem Wortlaut, der den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht erwähnt, aber auch aus weiteren Umständen und der Interessenlage des Beklagten.
So ist eine Gerichtsstandsvereinbarung kein materiell-rechtlicher Vertrag, sondern ein Prozessvertrag. Sie hat ausschließlich prozessuale Wirkungen und ihre Voraussetzungen sind weitgehend durch das Prozessrecht geregelt, hier durch das LugÜ. Dass das Prozessrecht durch den verwendeten Begriff „Vereinbarung“ auf das materielle Recht verweist, steht einer prozessualen Qualifizierung nicht entgegen (siehe nur Zöller-Schultzky/ZPO, 35. Auflage 2024, § 38, Rn. 4). Zudem ist gerade die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem LugÜ, ebenso wie die nach der EuGVVO, regelmäßig nicht Gegenstand des materiell-rechtlichen Vertrags, sondern grundsätzlich als eigenständige Regelung zu betrachten und zu bewerten (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az. IX ZR 22/18, Leitsatz 1 und Rn. 23; gesetzlich nun klargestellt in Art. 25 Abs. 5 EuGVVO).
Soweit die Klägerin einen über die eigentliche Garantievereinbarung hinausgehenden Umfang der Vollmacht mit der Entscheidung des BGH vom 25.03.2015 (Az. VIII ZR 125/14, Rn. 47 ff., zitiert nach juris) begründen will, wonach eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB beim Abschluss von Verträgen mit Auslandsbezug auch zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung berechtigt, so liegt auf der Hand, dass der durch den BGH entschiedene Fall deutlich von dem hier zu entscheidenden Fall abweicht. Denn eine Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB stellt eine Generalvollmacht dar, die nach der gesetzlichen Regelung im HGB umfassend zu allen gewöhnlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Hier hingegen liegt eine gegenständlich zunächst allein auf die „vorstehende Garantie“ beschränkte und entsprechend enger auszulegende Spezialvollmacht vor. Für den BGH folgt die Bevollmächtigung des Handlungsbevollmächtigten gem. § 54 HGB auch zum Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung entscheidend aus der „verkehrstypisch mit der Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb“ (BGH, a.a.O., Rn. 47). Die hier bevollmächtigten Rechtsanwälte hingegen sind nur in diesem Einzelfall und nur betreffend den Abschluss eines konkreten Vertrags mit der Vertretung des Beklagten beauftragt. Dabei enthält das Vollmachtsformular sogar schon die wesentlichen Bestandteile des abzuschließenden Vertrags, insbesondere den Höchstbetrag der zu übernehmenden Garantie, sodass im Zweifel zunächst von einer erschöpfenden Regelung auszugehen ist (so zu einer vergleichbaren Spezialvollmacht OLG München, Urteil vom 17.09.1973, Az. 20 U 2422/73, NJW 1974, 195).
Auch die Entscheidung des BAG vom 22.04.1992 zu der Sache 5 AZR 286/91 ist auf den streitgegenständlichen Fall nicht übertragbar, zumal diese Entscheidung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 ZPO ergangen ist, dessen Voraussetzungen weiter gefasst sind als die des Art. 23 LugÜ. Auch dort ging es nicht um eine Spezialvollmacht zum Abschluss einer bestimmten Garantievereinbarung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sondern um die umfassende und damit grundsätzlich weiter auszulegende Gattungsvollmacht „to make the contracts with the needed German experts“. Wie das BAG ausführt, war der Bevollmächtigte damit sehr weitgehend, nämlich ohne irgendwelche inhaltlichen Vorgaben bevollmächtigt, mit deutschen Experten (zahlreiche) Arbeitsverträge abzuschließen (dort Rn. 34). Hier hingegen ist die Vollmacht schon ihrem Wortlaut nach auf den Abschluss einer einzigen Garantievereinbarung beschränkt, deren wesentliche Bestandteile nicht verhandelbar sind. Weitere inhaltliche Vorgaben folgen insbesondere aus Ziff. 1 und 2 der Vollmacht. Das BAG sieht zudem eine Gerichtsstandsvereinbarung in Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten als typische Vertragsregelung an, weil die Bestimmung des Gerichts die gleiche Bedeutung habe wie die Absprachen über die sonstigen Arbeitsbedingungen. Auch dies Argument zielt auf die in diesem Einzelfall sehr weitgehende Bevollmächtigung ab, während im Streitfall die Vollmacht deutlich enger gefasst ist. Auch im Übrigen ist dies Arbeitsverträge betreffende Argument nicht auf eine Garantievereinbarung übertragbar. Denn Arbeitsverträge schreiben zahlreiche gegenseitige Rechten und Pflichten fest, die schnell streitig werden können, während eine Garantievereinbarung grundsätzlich lediglich die einseitige Verpflichtung des Garantiegebers beinhaltet. Auch die Schutzbedürftigkeit der deutschen Arbeitnehmer gegenüber dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber dürfte bei der Entscheidung des BAG eine Rolle gespielt haben. Hier hingegen ist eine besondere Schutzbedürftigkeit der in Deutschland ansässigen, aber grenzüberschreitend am kaufmännischen Rechtsverkehr teilnehmenden Klägerin gerade dem Beklagten als natürliche Person gegenüber nicht erkennbar. Zudem geht es hier um eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Lasten des in der Schweiz wohnhaften Beklagten, die mithin seinen Interessen zuwiderläuft, auf die bei Auslegung der Vollmacht maßgeblich abzustellen ist. Von einer Vollmacht zum Abschluss eines speziellen materiell-rechtlichen Geschäfts ist daher eine im Hauptvertrag enthaltene prozessuale Gerichtsstandsvereinbarung zu Lasten des Vollmachtgebers in der Regel nicht gedeckt (so OLG München, NJW 1974, 195, Leitsatz). Eine Ausnahme von diesem Regelfall begründet auch nicht die weitergehende Ermächtigung der Rechtsanwälte in Ziff. 1 und Ziff. 2 der Vollmacht.
bb) Gemäß ihrer Ziff. 1 umfasst die gegenüber Rechtsanwälten erteilte Vollmacht sodann weitergehend „die Verhandlung, den Abschluss und die Unterzeichnung einer Garantievereinbarung zur Übernahme der vorstehenden Garantie“. Dieser Teil der Vollmacht berechtigt die Rechtsanwälte nach Wortlaut, Interessenlage und Begleitumständen insbesondere, nach rechtlicher Prüfung über die Regelungen der Garantievereinbarung zu verhandeln und diese gegebenenfalls, im Einverständnis mit der Gegenseite, zu ändern. Dabei geht es um Regelungen, die über die vorstehend schon festgelegten wesentlichen Bestandteile der Garantievereinbarung hinausgehen. So waren die Rechtsanwälte etwa zur rechtlichen Prüfung und zur Verhandlung über die Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Zahlung aus der Garantie in Ziff. 2.2 und 2.3 der Garantievereinbarung beauftragt und bevollmächtigt.
Die Beschränkung in der vorliegenden Spezialvollmacht auf den Abschluss eines einzigen Vertrags, dessen wesentliche Bestandteile zudem vorgegeben sind, erlaubt hingegen auch hier nicht eine Erstreckung der materiellen Garantievereinbarung auf die davon unabhängige prozessuale Gerichtsstandsvereinbarung und die damit zusammenhängende Vereinbarung der Rechtswahl, zumal Ziff. 1 der Vollmacht sich ausdrücklich nur auf die „Garantievereinbarung zur Übernahme der vorstehenden Garantie“ bezieht.
cc) Anders als das Landgericht meint, ist der Abschluss der konkreten Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 betreffend die Zuständigkeit deutscher Gerichte nebst der damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarung in Ziff. 10.6 über die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch nicht von Ziff. 2 der Vollmacht umfasst. Danach „sind die Bevollmächtigten ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, (…), die ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme der Garantie sonst erforderlich oder zweckmäßig erscheinen.“ Damit geht die Ziff. 2 über den auf die eigentliche Garantievereinbarung beschränkten Umfang der Vollmacht hinaus. Die prozessuale Gerichtsstandsvereinbarung gem. Ziff. 10.7 ebenso wie die Vereinbarung des anwendbaren Sachrechts in Ziff. 10.6 des Vertrags stehen jedenfalls im Zusammenhang mit der Übernahme der Garantie. Allerdings hat der Beklagte die Vollmacht insoweit auf die Abgabe und Entgegennahme der Erklärungen beschränkt, die den bevollmächtigten Rechtsanwälten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen. Damit hat der Beklagte seine Rechtsanwälte beauftragt und bevollmächtigt, den Entwurf einer Garantievereinbarung rechtlich zu prüfen und die über die Garantie hinausgehenden, aber damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen nur abzuschließen, wenn diese aus ihrer Sicht als erforderlich oder zweckmäßig zu beurteilen sind. Die Vereinbarungen in Ziff. 10.6 und 10.7 des Vertrags konnten jedoch die bevollmächtigten Rechtsanwälte weder als erforderlich noch als im Interesse des vertretenen Beklagten zweckmäßig bewerten.
Erforderlich war die Abgabe dahingehender Erklärungen objektiv nicht. Wenn ein Vertrag keine Gerichtsstandsvereinbarung und keine Rechtswahl enthält, greifen die gesetzlichen Regelungen, hier die Regelungen des LugÜ und der Rom I-VO.
Auch als zweckmäßig konnten die Regelungen in Ziff. 10.6 und 10.7 den mit einer entsprechenden rechtlichen Prüfung beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht erscheinen. Bei Auslegung der Ziff. 2 der Vollmacht ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte als rechtlicher Laie Rechtsanwälte kostenpflichtig beauftragt und bevollmächtigt hat, über den Inhalt der Garantievereinbarung zu verhandeln und darüber hinaus gehende Erklärungen nur abzugeben, soweit diese ihnen erforderlich oder zweckmäßig erscheinen. Dies impliziert, dass die beauftragten Rechtsanwälte selbst bei Vorlage eines vorformulieren Vereinbarungsentwurfs durch die Klägerin die Rechtslage prüfen und die über die materiell-rechtliche Garantievereinbarung hinausgehenden Vereinbarungen nur abschließen sollten, soweit diese als im Interesse des vertretenen Beklagten zweckmäßig, also als sinnvoll und nützlich zu bewerten waren. Der Beklagte selbst konnte dies mangels ausreichender Rechtskenntnisse nicht beurteilen. Rechtsanwälte vertreten ihre Mandanten grundsätzlich unabhängig, sodass auf deren subjektive Perspektive abzustellen ist („erscheinen“), sind aber zugleich verpflichtet, im Interesse ihrer Mandanten zu handeln und diese insbesondere vor Rechtsverlusten zu schützen (siehe nur § 1 Abs. 3 BORA). Diese Pflichten gelten hier nicht nur im Innenverhältnis zum Beklagten, sondern sind auch bei Auslegung des durch die Vollmacht verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs „zweckmäßig“ zu beachten. Nach Ziff. 2 der Vollmacht sind die Rechtsanwälte dahingehend „ermächtigt“, sodass es sich schon dem Wortlaut nach um eine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis und nicht um eine nur im Innenverhältnis geltende Weisung handelt (Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 167 Rn. 6). Schon grundsätzlich ist bei Auslegung von Vollmachten allein auf die Interessenlage des Vollmachtgebers abzustellen, der den Umfang der Vollmacht bestimmt (Grüneberg-Ellenberger/BGB, a.a.O., Rn. 5).
Den hier durch den Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälten zweckmäßig, also im gegebenen Zusammenhang sinnvoll und nützlich, erscheinen konnten in dem Rahmen nur Erklärungen oder Vereinbarungen, die auch im Interesse des vertretenen Beklagten sinnvoll und nützlich, also für diesen zumindest nicht nachteilig waren.
In dem Rahmen greifen die durch das Landgericht angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen im konkreten Fall nicht. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Einigung auf einen internationalen Gerichtsstand einem bevollmächtigten Rechtsanwalt als im Sinne des vertretenen Mandanten zweckmäßig erscheinen kann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung der Klarstellung dient, mithin Rechtssicherheit und Transparenz schafft. Zur Klarstellung zweckmäßig ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung einen nach dem LugÜ bestehenden Gerichtsstand bestätigt, insbesondere wenn so einem „forum shopping“ vorgebeugt wird, welches im Fall des Vorliegens mehrerer konkurrierender internationaler Gerichtsstände möglich ist.
Im konkreten Fall liegen jedoch die konkurrierenden Gerichtsstände nach dem ohne Gerichtsstandsvereinbarung hier anwendbaren LugÜ nicht in Frankfurt am Main, Deutschland, sondern sämtlich in der Schweiz. Der allgemeine internationale Gerichtsstand läge hier gem. Art. 2 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz, da der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Daneben bietet das LugÜ in den Artt. 5 ff. LugÜ keinen besonderen Gerichtsstand, der abweichend davon eine Klageerhebung in Deutschland oder einem anderen Land ermöglichte. Vielmehr liegt der konkurrierende Gerichtsstand des Erfüllungsorts betreffend die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aus der Garantievereinbarung gem. Art. 5 Nr. 1 a) LugÜ ebenfalls in der Schweiz. Der Erfüllungsort ist nach dem im Gerichtsstaat geltenden IPR zu bestimmen, nicht vertragsautonom (Zöller-Geimer Art. 7 Rn. 4), hier also gem. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO nach Schweizer Sachrecht oder gem. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach deutschem Sachrecht. Nach Schweizer wie nach deutschem Sachrecht sind Geldschulden Schickschulden. Leistungsort für Geldschulden ist der Wohnsitz des Schuldners, hier der Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 OR und §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1 und Abs. 4; vgl. auch Grüneberg-Thorn, 84. Auflage 2025, Rom I-VO, Art. 4, Rn. 27).
Da allgemeiner und besonderer Gerichtsstand in der Schweiz liegen, konnte die Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit der „Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland“ mangels konkurrierender Gerichtsstände in unterschiedlichen Staaten und mangels eines deutschen Gerichtsstands den bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht als zur Klärung der internationalen Zuständigkeit zweckmäßig erscheinen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Interessenlage des Beklagten als Vollmachtgeber. Denn die Vereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist allein für die Klägerin von Vorteil und für den Beklagten von Nachteil, da sie dem Beklagten aus den oben genannten Gründen eine günstige formale Rechtsposition entzieht, nämlich die sonst gegebene Zuständigkeit Schweizer Gerichte.
Die Zuständigkeit Schweizer Gerichte und die Anwendbarkeit des Heimatverfahrensrechts sind für den Beklagten günstig. Die Heimatgerichte sind für den Beklagten mit geringerem Aufwand an Zeit und Kosten erreichbar, das Heimatverfahrensrecht ist dem Beklagten vertraut und für ihn berechenbar. Der aus Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen folgende Grundsatz, dass der Beklagte an seinem Wohnsitz zu verklagen ist, ist im Übrigen allen Prozessordnungen immanent. Bereits aus der Natur der Sache folgt, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat („actor sequitur forum rei“). Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen (so zum „favor defensionis“ bzw. im Volksmund „Heimspielvorteil“ Zöller-Schultzky/ZPO, 35. Auflage 2024, § 12, Rn. 2; vgl. OLG München, NJW 1974, 195). Auch die Verfasser des LugÜ (dort Art. 2) und der EuGVVO (dort. Art. 4) haben den Beklagtenschutz zum Ausgangspunkt ihrer Erwägungen gemacht. Nach Erwägungsgrund 11 der EuGVVO müssen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Charakter dieses auch in Art. 2 LugÜ zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes erklärt sich daraus, dass diese Zuständigkeitsregel dem Beklagten die Verteidigung erleichtert (so BGH, Urteil vom 24.02.2015, Az. VI ZR 279/14, Rn. 16, zitiert nach juris).
Auch die mit der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 zusammenhängende Vereinbarung in Ziff. 10.6 der Garantievereinbarung über die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts konnte den bevollmächtigten Rechtsanwälten nicht als im Interesse des vertretenen Beklagten zweckmäßig erscheinen. Denn nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO ist auf Garantievereinbarungen grundsätzlich das am Sitz des Garantiegebers geltende Recht anwendbar, also hier das Schweizer Recht (siehe oben). Damit entzieht auch die Vereinbarung in Ziff. 10.6 des Vertrags dem Beklagten eine sonst gegebene günstige Rechtsposition, nämlich die sonst gegebene Anwendbarkeit des Schweizer Sachrechts.
Wie oben bereits ausgeführt, ist die Anwendbarkeit des Heimatrechts für den Garantiegeber günstig, weil es in seinem Interesse liegt, das Ausmaß seiner Verpflichtung nach der ihm vertrauten Rechtsordnung leicht und zuverlässig feststellen zu können (so BGH, Urteil vom 13.06.1996, Az. XI ZR 172/95, Rn. 14, zitiert nach juris).
Damit waren nach dem Wortlaut der Vollmacht und der Interessenlage des Beklagten weder die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10.7 noch die entsprechende Vereinbarung über die Rechtswahl vom Umfang der Ermächtigung unter Ziff. 2 der Vollmacht erfasst.
Auch die Begleitumstände sprechen gegen eine Erstreckung des Umfangs der Ziff. 2 auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung nebst Rechtswahl. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung stellen insbesondere die weiteren durch die Klägerin abgeschlossenen Verträge im Zusammenhang mit dem durch die Garantie besicherten Bauvorhaben in der Straße2 in Stadt1 keinen relevanten Begleitumstand dar, der aus Sicht der bevollmächtigten Rechtsanwälte geeignet gewesen wäre, im Interesse des vertretenen Beklagten die Zweckmäßigkeit von Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl zu begründen. Denn der Beklagte ist Vertragspartner allein der Garantievereinbarung, sodass diese isoliert zu betrachten ist. Zudem dürften die letztendlich durch die Garantievereinbarung besicherten Anleihegläubiger häufig keinen Bezug zu Deutschland haben. Insbesondere die Erwerberin hat ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in Luxemburg. Die zwar nicht in Frankfurt am Main, aber in Deutschland (Stadt3) ansässige Klägerin fungiert insoweit lediglich als Sicherheitentreuhänderin.
Weiterhin konnten weder die bevollmächtigten Rechtsanwälte noch die Klägerin nach den Begleitumständen davon ausgehen, dass der Beklagte den vollständigen Inhalt des durch die Klägerin erstellten Vertragsentwurfs kannte und mit dessen Inhalt einverstanden war. Der durch die Klägerin vorgelegte E-Mailverkehr (Bl. 400 ff. d. A.) belegt vielmehr den Vortrag des Beklagten, wonach er keine Kenntnis von dem Inhalt des Vertragsentwurfs gehabt habe, da nur die Rechtsanwälte miteinander kommuniziert hätten und er selbst nicht einmal in cc gesetzt worden sei. Tatsächlich haben den E-Mailverkehr nur der Klägervertreter, der Schweizer Rechtsanwalt des Beklagten K und der Vertreter Herrn Vs (J) geführt. Zwar hat der Schweizer Rechtsanwalt K mit E-Mail vom 15.06.2025, also sechs Wochen vor Vollmachterteilung, auf die Frage des Klägervertreters insbesondere nach der Richtigkeit der im Entwurf markierten Adresse des Beklagten (Bl. 397, 400 d. A.) zunächst erklärt, keine Kommentare zur Garantie zu haben. Dabei ging es jedoch zunächst nur um die Richtigkeit der Adresse, wobei der Rechtsanwalt nicht genau hingesehen haben dürfte, da die erfragte in eckige Klammern gesetzte und gelb markierte Adresse des Klägers nur auf der ersten Seite stimmte, während auf der zweiten Seite unter Ziff. 2.3, ebenfalls in eckige Klammern gesetzt und gelb markiert, noch die Adresse Herrn Vs eingetragen war (Bl. 409 d. A.).
Das fehlende Einverständnis des Beklagten mit dem Vertragsentwurf belegt zudem, dass er, wenn er mit dem Entwurf einverstanden gewesen wäre, nicht noch einmal Rechtsanwälte beauftragt und bevollmächtigt hätte, nach rechtlicher Prüfung über die im Entwurf enthaltenen Vereinbarungen zu verhandeln und mit der Garantie im Zusammenhang stehende Vereinbarungen nur nach Beurteilung als erforderlich oder zweckmäßig abzuschließen. Auch die Klägerin hatte sich im Übrigen mit E-Mail des Klägervertreters vom 15.06.2022 noch „Anmerkungen“ zum Garantietext vorbehalten (Bl. 400 d. A.), sodass der Beklagte selbst bei Kenntnis eines Vertragsentwurfs nicht von einem endgültigen Entwurf ausgehen konnte.
Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers auf Grundlage der Legal Opinion des Schweizer Rechtsanwalts K ihre Zustimmung zur vorstehenden Garantie gem. Art. 494 OR erteilt hat, ist ein Indiz für das fehlende Einverständnis des Beklagten sowohl mit der Gerichtsstandsvereinbarung als auch mit der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Die Regelung des Art. 494 OR findet sich im Schweizer Schuldrecht bei der Regelung der Bürgschaft (nicht im Familienrecht). Danach bedarf die Bürgschaft einer verheirateten Person zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. Damit gingen also der Beklagte und seine Ehefrau von der Anwendbarkeit Schweizer Rechts auf die streitgegenständliche, wohl analog der Bürgschaft zu behandelnde, Garantie aus. All dies war auch für die Klägerin ersichtlich.
Aus dem weiteren E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass auch der Schweizer Rechtsanwalt K Bedenken an der abschließenden Version des Entwurfs entwickelt haben dürfte. Denn mit E-Mail vom 06.07.2022 an Rechtsanwalt K hat der Klägervertreter gefordert, dass nun Frau L die Garantie unterzeichne und dabei, soweit Rechtsanwalt K keine Bedenken habe, alle Seiten paraphiere (Bl. 412 d. A.). Entgegen dieser Forderung und wohl auch wegen aufkommender Bedenken Rechtsanwalt Ks, hat die Ehefrau des Beklagten sodann ihre erteilte Zustimmung gem. Art. 494 OR inhaltlich auf die „vorstehende Garantie“ beschränkt und ihr Einverständnis mit dem darüberhinausgehenden Vertragsinhalt nicht durch eine Paraphierung sämtlicher Seiten manifestiert.
Wie aus dieser E-Mail vom 06.07.2022 hervorgeht, hatte zwischenzeitlich zudem Herr V, dessen Vertreter J in den E-Mailverkehr der Rechtsanwälte einbezogen war, eine zunächst undatierte Garantievereinbarung mit der Klägerin unterzeichnet. Diese dürfte weder eine Gerichtsstandsvereinbarung betreffend die Zuständigkeit deutscher Gerichte noch eine Vereinbarung deutschen Rechts enthalten haben. Denn unstreitig wurde Herr V in der Folge vor dem Stadt2er Landesgericht in Österreich auf Zahlung aus der Garantievereinbarung verklagt.
dd) Ein die Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, und die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts umfassender, weitergehender Umfang der Vollmacht folgt auch nicht daraus, dass der Satz 3 der Hauptvollmacht den Einschub enthält „ohne dass in dieser Aufzählung [Ziff. 1 bis Ziff. 4] eine Beschränkung der Vollmacht liegen soll“ und die Hauptvollmacht nach ihrem letzten Satz „im Zweifel weit auszulegen“ ist.
Denn sowohl die Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, in Ziff. 10.7 des Vertragsentwurfs als auch die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts in Ziff. 10.6 des Vertragsentwurfs mussten den beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwälten als im Interesse des in der Schweiz wohnhaften Beklagten unzweckmäßig erscheinen, da sie für den vertretenen Beklagten zum Verlust von günstigen Rechtspositionen führten (vgl. § 1 Abs. 3 BORA) und nur für die in Deutschland ansässige Klägerin von Vorteil waren. Ohne die Rechtswahlvereinbarung wäre auf den Vertrag nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO Schweizer Recht anwendbar und ohne die Gerichtsstandsvereinbarung liegen sämtliche konkurrierenden Gerichtsstände nach dem LugÜ in der Schweiz (siehe dazu oben cc)).
Der Abschluss der Vereinbarungen in Ziff. 10.6 und 10.7 des Vertragsentwurfs stünde damit im Widerspruch zu Ziff. 2 der Vollmacht, sodass schon keine Vertragslücke vorläge, welche nach der Maßgabe in Satz 3 der Vollmacht, in der Aufzählung in Ziff. 1 bis Ziff. 4 solle keine Beschränkung der Vollmacht liegen, durch Auslegung auszufüllen wäre (vgl. Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 157 Rn. 3 und Rn. 8). Die Auslegung einer Vollmacht darf nämlich nicht zu einem Ergebnis führen, das dem Inhalt der Vollmacht und damit dem erkennbaren Willen des diesen Inhalt bestimmenden Vollmachtgebers widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1995, Az. XI ZR 56/94, Leitsatz, Rn. 17 und 19, zitiert nach juris).
Wollte man die erteilte Vollmacht derart weit auslegen, dass auch im Zusammenhang mit der Garantie stehende Vereinbarungen erfasst sein sollen, die den bevollmächtigten Rechtsanwälten als unzweckmäßig erscheinen müssen, da sie den vertretenen Beklagten einseitig benachteiligen, wäre die Aufnahme der Ziff. 2 mit der Begrenzung auf erforderliche und zweckmäßige zusätzliche Erklärungen obsolet. Im Übrigen gilt bei Vollmachten im Zweifel der geringere Umfang, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.10.2012, Az. 34 Wx 358/12 BeckRS 2012, 21814; BeckOK BGB Hau/Poseck-Schäfer, Stand 01.08.2025, § 167 Rn. 27).
b) Vor dem Hintergrund der gerade auf die Vertretung durch Rechtsanwälte zugeschnittenen Hauptvollmacht ist zudem Ziff. 4 der Hauptvollmacht dahingehend auszulegen, dass nur Rechtsanwälte oder andere ausreichend rechtskundige Personen unterbevollmächtigt werden dürfen. Allein dies liegt im auch für die Klägerin erkennbaren Interesse des Beklagten, der als Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht bestimmt. Dabei ist maßgebend, wie der Erklärungsempfänger und bei der hier in Rede stehenden kundgegebenen Innenvollmacht auch der Geschäftsgegner des Vollmachtgebers den Umfang der Vollmacht verstehen durften (Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 167, Rn. 5). Im Rahmen der Auslegung ist analog § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zudem sind gem. § 157 BGB auch einseitige Rechtsgeschäfte wie die Vollmacht so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (Grüneberg-Ellenberger, 84. Auflage 2025, § 157 Rn. 1).
Der Wortlaut in Ziff. 4 der Hauptvollmacht, wonach die Bevollmächtigten das Recht haben, im Namen des Vollmachtgebers Untervollmacht über die vorbezeichneten Gegenstände zu erteilen, schränkt den Kreis der Unterbevollmächtigten nicht ausdrücklich ein. Entscheidend ist aber, wie die Erklärung des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Interessen und aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens des Erklärenden und des von ihm verfolgten Zwecks redlicherweise zu verstehen ist (BGH, NJW 2017, 1887, Rn. 9; Grüneberg-Ellenberger/BGB, 84. Auflage 2025, § 133, Rn. 14 ff.).
Relevantes Interesse des Beklagten und Begleitumstand ist der in der nur gegenüber Rechtsanwälten erteilten umfangreichen Hauptvollmacht dokumentierte Wille des rechtsunkundigen Beklagten, sich bei Unterzeichnung der Garantie durch rechtlich, insbesondere in der Vertragsgestaltung kompetente Rechtsanwälte vertreten zu lassen, welche die Garantievereinbarung rechtlich prüfen, über den Inhalt der Garantievereinbarung verhandeln (Ziff. 1) und Zusatzvereinbarungen nur treffen sollten, soweit diese ihnen nach rechtlicher Prüfung als im Interesse des Beklagten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen (Ziff. 2). Dieses Interesse folgt auch aus der wirtschaftlichen Bedeutung einer Garantievereinbarung über 15 Millionen Euro.
Dabei konnte die Klägerin, gegenüber der die Vollmacht kundgetan wurde, nicht aufgrund des vorangegangenen E-Mail-Verkehrs davon ausgehen, dass es nur noch um die Unterzeichnung des durch die Klägerin gefertigten Entwurfs der Garantie gehen sollte, mit dem der Beklagte einverstanden war. Denn zwischenzeitlich hatte der weitere Garantiegeber Herr V eine Garantievereinbarung ohne die streitgegenständlichen Klauseln Ziff. 10.7 und 10.6 abgeschlossen. Zudem hatte die Ehefrau des Beklagten zum einen durch die Zustimmung nach Art. 494 OR zum Ausdruck gebracht, von der Geltung Schweizer Rechts auszugehen, und zum anderen entgegen der Forderung des Klägervertreters nicht alle Seiten des Entwurfs der Garantievereinbarung paraphiert, sodass von einem Einverständnis nur mit der „vorstehenden Garantie“ auszugehen war. Gegen ein Einverständnis des Beklagten spricht nicht zuletzt die umfassende Beauftragung und Bevollmächtigung von Rechtsanwälten mit der Verhandlung über die Regelungen der Garantievereinbarung und der rechtlichen Bewertung darüber hinausgehender Regelungen des Entwurfs als erforderlich oder zweckmäßig.
Damit ist Ziff. 4 der Vollmacht einschränkend dahingehend auszulegen, dass Untervollmacht nur gegenüber Rechtsanwälten oder anderen ausreichend rechtskundigen Personen erteilt werden darf, jedenfalls aber nicht gegenüber dem erst 20jährigen F.
c) Schließlich liegt auch keine Genehmigung gem. Art. 38 OR bzw. gem. § 177 Abs. 1 BGB vor, die der zunächst schwebend unwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ex tunc zur Wirksamkeit hätte verhelfen können (analog § 184 Abs. 1 BGB). In der Zuständigkeitsrüge des Beklagten ist vielmehr eine deutliche Verweigerung der Genehmigung zu sehen (vgl. Art. 39 OR, § 179 Abs. 1 BGB).
d) Auch eine wirksame vorherige Einwilligung des Beklagten liegt nicht vor. Eine dem Vertrag zur Wirksamkeit verhelfende Einwilligung kann insbesondere aus der am Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Urkunde schon aus dem Grund nicht folgen, dass das hier anwendbare Schweizer Recht nur die nachträgliche Genehmigung von ohne wirksame Vertretungsmacht geschlossenen Verträgen kennt (Art. 38 OR). Bei der Regelung der Stellvertretung in den Art. 32 ff. OR, insbesondere im Abschnitt „II. Ohne Ermächtigung“, findet sich neben der Regelung der nachträglichen Genehmigung in Art. 38 OR keine Vorschrift, welche, wie die §§ 182 f. BGB, die vorherige Einwilligung regelt.
Auch eine vorherige Einwilligung gem. § 182 BGB läge im Übrigen darin nicht. Zwar sind in der Urkunde die Gerichtsstandsvereinbarung und die Vereinbarung der Rechtswahl enthalten sowie im Wesentlichen auch die weiteren Regelungen des Vertragsentwurfs. Der Beklagte hat jedoch bestritten, den Vertragsentwurf vor Unterzeichnung durch F zu Gesicht bekommen zu haben. Der neue Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die vorgelegte Urkunde unterzeichnet, steht zudem im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag. So hat die Klägerin selbst bisher zwar vorgetragen, es habe einen ersten Vertragsentwurf gegeben, in dem sowohl der Beklagte als auch Herr V aufgeführt gewesen seien, weshalb es zum Verbleib der Adresse Herrn Vs auf Seite 2 des in Rede stehenden Entwurfs gekommen sei (Bl. 397 d. A. und Bl. 69 eA). Die Klägerin hat dabei aber jeweils ausdrücklich von einem „Entwurf“ gesprochen, nicht von einer bereits unterschriebenen Erklärung.
Auch vor dem Hintergrund dieses widersprüchlichen Vortrags hat die insoweit gem. § 440 Abs. 1 ZPO darlegungs- und beweisbelastete Klägerin mit der Vorlage der Urkunde nicht zur Überzeugung des Senats belegt, also nicht mit einem Grad der Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, bewiesen, dass der Kläger diese Urkunde tatsächlich unterschrieben hat. So weicht die Unterschrift unter dieser Urkunde schon optisch deutlich von der durch den Beklagten unter der Vollmacht vom 27.07.2022 geleisteten Unterschrift ab (Bl. 185 d. A.). Auch finden sich die Unterschriften auf einer gesonderten Seite der Urkunde, sind dort nur mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ überschrieben und mit dem Fließtext der Garantievereinbarung im Übrigen nur durch die fortlaufende Nummerierung, aber nicht durch einen inhaltlichen Zusammenhang verbunden. Zweifel an der Echtheit weckt dabei insbesondere die Verwendung der bei Verträgen und sonstigen Erklärungen mit Rechtswirkung unüblichen Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“. Weitere Bedenken begründet der ungewöhnliche Umstand, dass die Urkunde nicht datiert ist, obwohl der Urkundentext unter lit. (D) auf den Tag der Ausstellung der Garantien Bezug nimmt. Schließlich passt die Abgabe einer die Wahl deutschen Rechts beinhaltenden Garantieerklärung durch den Beklagten nicht zu dem weiteren Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Garantieübernahme sorgfältig abgewogen und zunächst eine Legal Opinion seiner Schweizer Rechtsanwälte eingeholt, die ihn zudem über die Anwendbarkeit Schweizer Rechts und das Erfordernis eine Einverständniserklärung seiner Ehefrau nach Schweizer Recht informiert hätten. Die Ehefrau des Beklagten hat diese Einverständniserklärung auch tatsächlich abgegeben. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Beklagte von der Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts gewusst hätte und damit einverstanden gewesen wäre. Auch ist unstreitig Herr V in Österreich verklagt und verurteilt worden. Die österreichischen Gerichte haben ihre Zuständigkeit bejaht. Es ist damit unwahrscheinlich, dass Herr V jemals eine Urkunde unterzeichnet hat, nach der er mit der Vereinbarung des Gerichtsstands Frankfurt am Main einverstanden ist. Schließlich ist verwunderlich, dass die Klägerin die Urkunde nicht schon früher zur Akte gereicht hat.
Selbst wenn der Beklagte bei Anwendbarkeit deutschen Rechts durch die angebliche Unterschrift unter die vorgelegte Urkunde zunächst seine Zustimmung gem. § 182 BGB erteilt hätte, hätte er diese Zustimmung gem. § 183 BGB konkludent widerrufen, indem er durch die der Klägerin kundgetane Vollmacht Rechtsanwälte damit beauftragt hat, den Vertragsentwurf rechtlich zu prüfen, über die Garantiebedingungen zu verhandeln und damit zusammenhängende Vereinbarungen nur bei Beurteilung als erforderlich oder zweckmäßig abzuschließen.
Für sich genommen wäre im Übrigen eine solche einseitig durch den Beklagten unterschriebene Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam, da eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ die Unterschriften beider Parteien erforderte (BGH, Urteil vom 22.02.2001, Az. IX ZR 19/00, Rn. 9 ff., zitiert nach juris).
2. Der Beklagte hat zudem im Rahmen der Garantieübernahme auch nach dem engen Verbraucherbegriff aus Art. 15 Abs. 1 LugÜ als Verbraucher gehandelt, sodass einem wirksamen Abschluss der Gerichtsstandvereinbarung auch schon die Regelungen in Art. 23 Abs. 5 S. 1, Art. 17 Nr. 2 LugÜ entgegenstehen. Gem. Art. 23 Abs. 5 S. 1 LugÜ haben Gerichtsstandsvereinbarungen keine Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen. Nach Art. 17 Nr. 2 LugÜ kann von der Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gem. den Art. 15 bis Art. 17 LugÜ, hier insbesondere von Art. 16 Abs. 2 LugÜ, nur abgewichen werden, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere Gerichte anzurufen. Hier räumt die Gerichtsstandsvereinbarung entgegen Art. 16 Abs. 2 LügU aber nicht dem Beklagten als Verbraucher, sondern der Klägerin dieses Recht ein. Gem. Art. 16 Abs. 2 LugÜ kann die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Der Beklagte ist gem. Art. 15 Abs. 1 LugÜ ein Verbraucher, der die Garantievereinbarung zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (a)). Zudem hat die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb gem. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ nicht nur auf Deutschland, sondern neben anderen Staaten auch auf die Schweiz ausgerichtet (b)).
a) Art. 15 Abs. 1 LugÜ setzt zunächst voraus, dass der Beklagte die Eigenschaft eines Verbrauchers hat, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (so zusammenfassend Zöller-Geimer, 35. Auflage 2024, Art 17 EuGVVO/Art. 15 LugÜ, Rn. 13 e). Für die Auslegung des LugÜ geltend dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung der EuGVVO, da sich die Unterzeichnerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen verpflichtet haben. Dabei sind die im LugÜ verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des LugÜ in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (so BGH, Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 226/22, Rn. 23, zitiert nach juris). Dabei ist der Verbraucherbegriff in Art. 15 Abs. 1 LugÜ enger als der Verbraucherbegriff in § 13 BGB, der grundsätzlich auch den für die Gesellschaftsschuld bürgenden bzw. garantierenden geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH umfasst (Grüneberg-Ellenberger, 84. Auflage 2025, § 13 Rn. 3; BGH, Urteil 08.11.2005, Az. XI ZR 34/05, Leitsatz und Rn. 14, zitiert nach juris).
Hier hat der Beklagte jedoch auch nach dem engen Verbraucherbegriff gem. Art. 15 Abs. 1 LugÜ bei Übernahme der Garantie als Verbraucher gehandelt. Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ ist jede natürliche Person, die den konkreten Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 226/22, Rn. 24, zitiert nach juris). Der Kläger hat mit der Garantieübernahme vorliegend als Verbraucher gehandelt, da die Garantivereinbarung einen Vertrag darstellt, den der Beklagte als natürliche Person aus familiärer Verbundenheit insbesondere zu seiner Ehefrau geschlossen hat, deren mittelbar über die M AG getätigte Investition in die Objektgesellschaft die Garantie absichert (aa), und zwar außerhalb seiner bei Vertragsschluss gegenwärtigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen (bb)).
aa) Der Beklagte hat die Garantie als natürliche Person, haftend mit seinem Privatvermögen übernommen, um die mittelbare Investition seiner Ehefrau in die Objektgesellschaft abzusichern, mithin um den Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken.
Der Verpflichtung des Beklagten aus der Garantie als natürliche Person steht nicht entgegen, dass der Beklagte ausweislich der Garantievereinbarung c/o X AG anzuschreiben ist. Denn bei der X AG (Formkaufmann nach Schweizer Recht) handelt es sich um eine Gesellschaft, die das Familienvermögen des Beklagten verwaltet (feststehender Begriff: „X1-Auftrag“), also seine Privatangelegenheiten regelt.
Unerheblich wäre es auch, wenn der Beklagte, wie es der Sachverhalt nahelegt, mit der Verwaltung und Abwicklung der Garantievereinbarung seine private Vermögensverwalterin X AG beauftragt hätte. Denn nur die Verwaltung und Abwicklung einer einzelnen Garantievereinbarung erfordert aufgrund ihres geringen Umfangs noch keine kaufmännische Organisation (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020, Az. X AZR 124/20, Rn. 29, zitiert nach juris). Grundsätzlich können sich zudem Verbraucher, also natürliche Personen, einer Kapitalgesellschaft als Vehikel ihrer Vermögensanlage bedienen (Zöller-Geimer, 35. Auflage 2024, Art. 17 EugVVO/Art. 15 LugÜ, Rn. 5, Rn. 13 b). Dies muss auch gelten, wenn Verbraucher die Vermögensanlagen oder Investitionen von Familienmitgliedern durch Bürgschaften oder Garantien absichern.
Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung steht der Anwendbarkeit des Art. 15 LugÜ nicht entgegen, dass der Beklagte über langjährige Erfahrungen in der Immobilienbranche und ein umfangreiches Vermögen verfügt. Denn der Verbraucherbegriff hängt nicht von den tatsächlichen Kenntnissen und Informationen der natürlichen Person ab (so EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, Rn. 39, zitiert nach juris). Auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten kommt es nicht an. Der Umfang einer Vermögensanlage, hier entsprechend der Umfang der Garantie, steht der Verbrauchereigenschaft des Vertragschließenden, hier des Beklagten als Garantiegeber, nicht entgegen. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist unerheblich, dass der Beklagte sich mit der Garantievereinbarung in erheblichem Umfang zur Zahlung aus seinem Privatvermögen verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 20.10.2020, Az. X ARZ 124/20, Rn. 29, zitiert nach juris). Die in den Art. 15 ff. LugÜ unterstellte besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers als typischerweise schwächere und rechtlich weniger erfahrene Person beruht nicht auf empirischen Untersuchungen, sondern stellt eine reine Typisierung dar. Auf die wirtschaftliche Potenz und die rechtliche Erfahrung eines Verbrauchers im Einzelfall kommt es für eine Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften in den Art. 15 ff. LugÜ nicht an (so zu den Art. 17 ff. EuGVVO Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. EL März 2025, VO (EG) 1215/2012, Art.17, Rn. 1-4).
bb) Der Beklagte hat bei Übernahme der Garantie am 02.08.2022 auch außerhalb einer gegenwärtigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen gehandelt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar im Fall einer Bürgschaft, die von einer natürlichen Person für die Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft übernommen wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass sie außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen übernommen wurde, wenn diese natürliche Person mit dieser Gesellschaft beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, etwa als deren Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter (EuGH, Urteil vom 14.03.2013, Az. C-419/11, Rn. 37, zitiert nach juris). Für eine Garantie kann nichts anderes gelten.
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall aber nicht vor. Denn hier hat der Beklagte die Garantie zwar für die Verbindlichkeiten einer Handelsgesellschaft übernommen. Zweck der Garantievereinbarung war die Besicherung der Verbindlichkeiten der Emittentin gegenüber der Erwerberin und weiteren Anleihegläubigern. Dabei hatten sich die Emittentin und die Klägerin mit Vertrag vom 27.10.2021 gegenüber der Erwerberin verpflichtet, die Garantie zu stellen. Die Emittentin ist als GmbH eine Handelsgesellschaft. Auch die damit mittelbar abgesicherte Objektgesellschaft ist als GmbH eine Handelsgesellschaft. Die Geschäftstätigkeit dieser Handelsgesellschaften ist aber nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Der Beklagte ist weder Geschäftsführer noch Gesellschafter von Emittentin oder Objektgesellschaft.
Auch mittelbar ist die Garantieübernahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht zuzuordnen.
Die Übernahme der Garantie ist nicht angesichts der mittelbaren Investition der Ehefrau des Beklagten in die durch die Garantie mittelbar abgesicherte Objektgesellschaft der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen, auch wenn diese Beteiligung den Beklagten aus familiärer Verbundenheit zur Garantieübernahme veranlasst haben dürfte. Die Ehefrau des Beklagten ist nach dem Vortrag der Klägerin Gesellschafterin zu 100 % und Direktorin der M AG, die 5,1 % der Geschäftsanteile der durch die Mezzanine-Finanzierung mittelbar begünstigten Objektgesellschaft hält (Anlage K 8, Bl. 102 d. A.). Wohl auch aus diesem Grund ist unter lit. (D) der Garantievereinbarung mit dem Beklagten erwähnt, dass der Beklagte mit L verheiratet ist (Anlage K 2, Bl. 14 d. A.). Dieses Investment seiner Ehefrau ist dem Beklagten jedoch nicht zuzurechnen, auch nicht, soweit deutsches Recht anwendbar wäre, über § 1357 Abs. 1 BGB, da der Abschluss einer Garantievereinbarung über 15 Millionen Euro auch für den sehr wohlhabenden Beklagten und seine Ehefrau deutlich über den Rahmen des zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderliche hinausgehen dürfte. Den neuen Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.11.2025 betreffend die M AG, der zudem im Widerspruch zu dem bisher gehaltenen Vortrag steht, darf der Senat gem. §§ 525, 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigen.
Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Garantievereinbarung am 02.08.2022 auch nicht mittelbarer Gesellschafter der Sponsorin, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Emittentin ist. Relevant für die Frage, ob eine natürliche Person als Verbraucher zu betrachten ist, ist nur der Bezug zur gegenwärtigen und künftigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, nicht der Bezug zu einer früheren Tätigkeit (siehe nur EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16, Rn. 37, zitiert nach juris). Der Beklagte wird zwar in der Anlage 3 zur Vereinbarung vom 25.08.2021 (Anlage K 10, Bl. 172 d. A.), ebenso wie Herr V, als „mittelbarer Gesellschafter“ der Sponsorin bezeichnet. Damit ist offensichtlich gemeint, dass der Beklagte Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft hält, die wiederum als Gesellschafterin an der Sponsorin beteiligt ist. Dies war jedoch bei Garantieübernahme im August 2022 unstreitig nicht mehr der Fall. Dies ergibt sich schon aus dem durch die Klägerin vorgelegten Organigramm in der Anlage K 8 (Bl. 102 d. A.). Denn danach ist nur die O AG zu 50 % an der Sponsorin beteiligt, nicht hingegen die D AG. Der Beklagte ist Gesellschafter nur der D AG. Der Beklagte hat die von der D AG gehaltenen Anteile an der Sponsorin im Jahr 2021 an die O AG veräußert, also vor der Garantieübernahme im Jahr 2022. Nach der Website www.W.de des Unternehmens W, seit Anfang September 2022 geführt in der Rechtsform der GmbH, ist „W (…) seit 2021 ein Tochterunternehmen des Joint Ventures zwischen der P GmbH und der O AG“. Nach einem Bericht der online verfügbaren Immobilien-Zeitung veräußerte die S AG, die Hauptaktionärin D AG, im Februar 2021, also vor Beginn des streitgegenständlichen Projekts, die Anteile an der W AG an die O AG.
Damit handelte der Beklagte bei Übernahme der Garantie auch außerhalb einer gegenwärtigen Tätigkeit als Aufsichtsrat der S AG, zumal ausweislich der Nr. 32 des Handelsregisterauszugs der W AG (HRB 40367) der mit der S AG abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag durch Aufhebungsvertrag vom 26.02.2021 aufgehoben wurde.
Der Beklagte war zwar nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls im Geschäftsjahr 2021 Aufsichtsrat der Sponsorin. Dies bestätigen Berichte der online verfügbaren Immobilienzeitung aus dem Jahr 2021. Selbst wenn man die Tätigkeit als Aufsichtsrat als berufliche Tätigkeit ansähe, hätte der Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie am 02.08.2022 aber außerhalb dieser beruflichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen gehandelt.
So ist schon nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte sich nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der W AG durch die D AG aus dem Aufsichtsrat der W AG zurückgezogen hat. Zudem ist das Aufsichtsratsmandat des Beklagten spätestens am 05.09.2022 erloschen. Denn ausweislich der Nr. 38 des Handelsregisterauszugs (HRB 40367) hat die Hauptversammlung vom 10.08.2022 die formwechselnde Umwandlung in die gleichzeitig errichtete W GmbH beschlossen. Mit Eintragung am 05.09.2022 wurde die W AG aus dem Handelsregister gelöscht, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch ein etwa noch bestehendes Aufsichtsratsmandat des Klägers erloschen ist.
Im Übrigen hat der Beklagte bei Übernahme der Garantie auch nicht in einem Rahmen gehandelt, der einer Tätigkeit als Aufsichtsrat der Sponsorin zugerechnet werden könnte. Denn Zweckrichtung der Garantieübernahme war die Absicherung der Mezzanine-Finanzierung der Emittentin und mittelbar der Objektgesellschaft. Die Sponsorin war daran nur mittelbar als Gesellschafterin der Emittentin beteiligt. An der Zustimmungs-, Nachtrags- und Neufassungsvereinbarung vom 27.10.2021, welche die Auszahlung der 15 Millionen Euro von der Garantieübernahme durch den Beklagten, Herrn V und die Sponsorin abhängig machte, waren weder der Beklagte selbst noch die Sponsorin beteiligt. Diese wurde vielmehr allein zwischen der Emittentin, der Klägerin und der Erwerberin abgeschlossen (Anlage K 10, Bl. 123 d. A.).
Auch ist der Aufsichtsrat ein neutrales Kontrollorgan, das die Geschäftsführung eines Unternehmens zu überwachen hat (§ 111 AktG). Maßnahmen der Geschäftsführung können gem. § 111 Abs. 4 AktG dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Anders als der Vorstand selbst kann der Aufsichtsrat der Sponsorin daher nicht entscheiden, die mit den Gesellschaftsanteilen an der Emittentin verbundenen Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen. Der Aufsichtsrat hat zwar gem. § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen. Der Einfluss eines Aufsichtsrats reicht dabei jedoch nicht soweit, dass er den Vorstand anleiten kann. Allenfalls sind gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG bestimmte Arten von Geschäften an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden, wobei allerdings gem. § 11 Abs. 4 S. 3 und S. 4 AktG ein Hauptversammlungsbeschluss die Zustimmung ersetzen kann. Mit einer direkten Einflussmöglichkeit, wie sie ein Vorstand hat, sind die Befugnisse des Aufsichtsrats damit nicht zu vergleichen.
Zudem ist zweifelhaft, ob eine Tätigkeit des Beklagten im Aufsichtsrat der Sponsorin grundsätzlich als relevante berufliche Tätigkeit einzuordnen wäre. Denn die Tätigkeit als Aufsichtsrat wird gem. § 113 Abs. 1 AktG nur optional vergütet, wenn dies in der Satzung so festgesetzt oder dies durch die Hauptversammlung so bewilligt wurde, was in der Regel nur bei größeren Unternehmen der Fall ist.
Insgesamt wäre damit auch eine bei Garantieübernahme am 02.08.2022 noch gegenwärtige Funktion des Beklagten als Aufsichtsrat nicht als relevante berufliche Tätigkeit zu werten.
Zumal das Aufsichtsratsmandat des Beklagten bei der W AG spätestens am 05.09.2022 erloschen ist, wäre jedenfalls die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Aufsichtsrat der Sponsorin so schwach, dass sie als nebensächlich zu bewerten wäre und nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16, Rn. 32, zitiert nach juris).
Formal dürfte der Beklagte hier damit als Verbraucher zu betrachten sein, da er die Garantieerklärung als natürliche Person aus familiärer Verbundenheit zu seiner Ehefrau abgegeben hat, zu einem Zweck, der auch nicht mittelbar seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
b) Der Beklagte hat die Garantievereinbarung zudem gem. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ im August 2022 mit der Klägerin als einer beruflich und gewerblich handelnden Person geschlossen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Staaten einschließlich der Schweiz ausrichtet, wobei der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Entscheidend hierfür ist, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers herzustellen (BGH, Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 226/22, Rn. 26, zitiert nach juris; Urteil vom 07.10.2025, Az. II ZR 112/24, Rn. 11, zitiert nach juris).
Dies belegen hier neben der auch in Englisch aufrufbaren Internetseite www.Z-group.com zahlreiche weitere Indizien, nämlich der Übernahmevertrag vom 26.08.2021 sowie der Sicherheitentreuhandvertrag ebenfalls vom 26.08.2021 zwischen der Klägerin, der in Luxemburg ansässigen Erwerberin und weiteren Anleihegläubigern, die vertragliche Vereinbarung zwischen Erwerberin, Emittentin und Klägerin vom 27.10.2021, nach der die Entnahme von 15 Millionen durch die Übernahme von Garantien unter anderem durch den in Österreich ansässigen Herrn V und den in der Schweiz ansässigen Beklagten bedingt ist und zudem der Entwurf der Garantievereinbarung durch die Klägerin.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Z-Group. Die verbundenen Unternehmen, die mit einer Banklizenz ausgestattete Z1 GmbH, Z2 GmbH, Z3 GmbH und Q GmbH (Klägerin) betreiben als Z-Group gemeinsam die Website www.Z-group.com (siehe dort: Impressum). Die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin sind ausweislich der bei der Akte befindlichen Verträge jeweils über die E-Mail-Adresse Name@Z-group.com zu erreichen (siehe nur: Bl. 112 und 373 d. A.). Die Website der Z-Group ist in deutscher und englischer Sprache aufrufbar. Die Z-Group fokussiert sich ausweislich der Website auf „S1 im Bereich Mezzanine und Eigenkapital“. Dabei bietet die Z-Group sowohl potentiellen Investoren („invest“) als auch potentiell mit Hilfe der Investoren zu finanzierenden Projekten („finance“) ihre Dienste auch auf Englisch an. In dem Rahmen erbringt die Klägerin für die Investoren - wie hier die in Luxemburg ansässige Erwerberin - Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von Kreditsicherheiten, insbesondere die treuhänderische Hereinnahme, das Halten und die Verwertung von Kreditsicherheiten. Dabei spricht die Z-Group nicht nur gewerbliche, sondern auch private Investoren an, zumal gerade private Investoren die Dienstleitungen der Z-Group benötigen. Auch die Klägerin erbringt damit ihre Dienste international auch gegenüber privaten Investoren und holt, wie im konkreten Fall, international auch durch Verbraucher gestellte Sicherheiten ein.
Schon vor dem Vertragsschluss mit dem Beklagten ist der Auslandsbezug des Geschäfts der Klägerin durch den mit der Erwerberin aus Luxemburg abgeschlossenen Übernahmevertrag vom 26.08.2021 und durch den Sicherheitentreuhandvertrag ebenfalls vom 26.08.2021 offenbar geworden, in den in der Folge weitere dritte Anleihegläubiger eingetreten sind. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen dritten Anleihegläubigern auch um private Investoren handelte, mithin auch um Verbraucher, und zwar auch um solche aus anderen Staaten einschließlich der Schweiz. Denn die Inhaberschuldverschreibungen, die zunächst die Erwerberin insgesamt erworben hat, waren frei an andere Anleihegläubiger veräußerbar und übertragbar, die gem. Ziff. 2.4 des Übernahmevertrags dann ohne Zustimmung der Emittentin dem Sicherheitentreuhandvertrag mit der Klägerin beigetreten sind (Bl. 59 d. A.). Der Anleihehandel war dabei nicht auf Deutschland beschränkt und schloss ausdrücklich auch die Schweiz ein. Gem. Ziff. 7.1 des Übernahmevertrags war die Erwerberin berechtigt, die Schuldverschreibungen jederzeit an Gläubiger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zu übertragen (Anleihegläubiger). Nur der Handel auf dem US-amerikanischen Markt war eingeschränkt (vgl. Ziff. 9).
Die Klägerin hat zudem die treuhänderische Hereinnahme von Sicherheiten schon vor der eigentlichen Garantievereinbarung mit dem Beklagten auch auf Geschäfte mit Verbrauchern in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Schweiz ausgerichtet. Generell kommen nach dem Geschäftsmodell der Klägerin als Sicherheitengeber auch Verbraucher in Betracht, insbesondere als Bürgen oder Garantiegeber mit dem Privatvermögen haftende natürliche Personen. Im konkreten Fall haben zudem die Klägerin und die Erwerberin schon vor Abschluss der Garantievereinbarung im August 2022 in der Zustimmungs-, Nachtrags- und Neufassungsvereinbarung zur Inhaberschuldverschreibung vom 27.10.2021 die Zustimmung zur Auszahlung von 14,55 Millionen Euro an die Sponsorin nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass sowohl die Sponsorin als auch neben Herrn V der Beklagte gegenüber der Klägerin als Treuhänderin der Erwerberin jeweils eine Garantie in Höhe von 15 Millionen Euro übernehmen (Ziff. 2.2).
Auch geht aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin, dem Schweizer Rechtsanwalt des Beklagten K und dem Vertreter Herrn Vs (J) hervor, dass die Klägerin die Garantievereinbarung mit dem Beklagten (und auch mit Herrn V) entworfen hat. Daraus geht im Übrigen auch hervor, dass der Klägervertreter selbst damals von der Verbrauchereigenschaft des Beklagten ausging. Denn mit E-Mail vom 15.06.2022 (Bl. 400 d. A.) bestand der Klägervertreter wegen Problemen mit dem - nur auf Verbraucher anwendbaren - deutschen Fernabsatzrecht auf einer Unterzeichnung der Garantievereinbarung durch den Beklagten am Geschäftssitz der Klägerin in Stadt3.
Damit hat die Klägerin bereits vor Abschluss der Garantievereinbarung ihren Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus anderen Staaten einschließlich des Wohnsitzmitgliedstaats des Beklagten herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2024, Az. VIII ZR 226/22, Rn. 29, 30, zitiert nach juris).
III.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.