BGH Urteil vom 22.02.2001 – IX ZR 19/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
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Verkündet am: 22. Februar 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
Hat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansässi-
gen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine Ge-
richtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unter-
zeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt
eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zustan-
de, daß die Bürgschaft erteilt wird.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00 - OLG Frankfurt a.M.
LG Fulda
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivil-
senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
14. Dezember 1999 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-
gerichts Fulda vom 23. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte wohnt in Thalwil/Schweiz. Ihr Ehemann war Geschäftsfüh-
rer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Er verpflichtete sich namens der Ge-
sellschaft, der klagenden Sparkasse als Kreditsicherheit eine Bürgschaft seiner
Ehefrau über 250.000 DM zu stellen. Ende April 1995 nahm die Beklagte an
einer Besprechung in den Geschäftsräumen der Klägerin teil. Danach über-
sandte die Klägerin der Beklagten ein mit ihrem Firmenstempel versehenes
vollständig ausgefülltes Bürgschaftsformular, das die Beklagte am 10. Mai
1995 an ihrem Wohnsitz unterzeichnete und an die Klägerin zurücksandte. In
dieser Urkunde übernahm die Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft bis
zum Betrag von 250.000 DM für alle Forderungen der Klägerin gegen die
GmbH aus einem näher bezeichneten Kontokorrentkredit. Gemäß Ziffer 9 der
Urkunde ist die Klägerin berechtigt, ihre Ansprüche im Klagewege an ihrem
allgemeinen Gerichtsstand zu verfolgen, wenn der Bürge keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
Die Hauptschuldnerin wurde insolvent. Die Klägerin hat bei dem für den
Ort ihrer Hauptniederlassung zuständigen Landgericht die Beklagte auf Zah-
lung von 250.000 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die fehlende
internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und eingewandt,
die Bürgschaft sei nach schweizerischem Recht nicht formwirksam erteilt wor-
den. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unzulässig, weil die internationale
Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht wirksam begründet worden ist.
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, im Streitfall sei die
Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts aufgrund der in der Bürgschafts-
urkunde enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wirksam nach Art. 17 Abs. 1
Satz 2 Buchst. a des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (LugÜ) begründet worden. Zwar fehle auf der von der Beklagten
unterzeichneten Urkunde die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Or-
gans der Klägerin. Das sei jedoch unschädlich, weil für die mit Art. 17 LugÜ
identische Vorschrift des Art. 17 EuGVÜ anerkannt sei, daß die Schriftform
auch ohne Unterschrift gewahrt sein könne. Die Gerichtsstandsvereinbarung
müsse lediglich in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt sein. Die Klägerin
habe ihren Willen, den Bürgschaftsvertrag entsprechend den Bedingungen der
Bürgschaftsurkunde abzuschließen, durch die Übersendung des von ihr abge-
stempelten Bürgschaftsformulars an die Beklagte zum Ausdruck gebracht.
II.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Ge-
richtsstandsvereinbarung genügt nicht den Anforderungen, die Art. 17 Abs. 1
LugÜ an die Schriftform der Parteierklärung stellt.
1. Die in der Schweiz ansässige Beklagte hat ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft
ist. Daher findet im Streitfall nicht Art. 17 EuGVÜ Anwendung (vgl. BGH, Urt. v.
14. November 1991 - IX ZR 250/90, NJW 1993, 1070, 1071, insoweit in BGHZ
116, 77 nicht abgedruckt; OLG Saarbrücken NJW 2000, 670), sondern das
Lugano-Übereinkommen (Art. 54 b Abs. 2 Buchst. a LugÜ). Art. 17 Abs. 1 LugÜ
stimmt mit Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ genau überein. Für das Verständnis der Vor-
schrift kann daher die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs zu Art. 17 EuGVÜ herangezogen werden.
2. Nach dieser Rechtsprechung sind die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ aufge-
stellten Voraussetzungen eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die
allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ)
als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 EuGVÜ aus-
schließt (EuGH NJW 1977, 494; 1997, 1431, 1432). Die Formerfordernisse des
Art. 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien
zweifelsfrei feststeht.
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2
Buchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Wil-
lenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126
Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen
die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich her-
vorgeht (BGH, Urt. v. 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700).
Nach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne
Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermögli-
chen (Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO
22. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Gottwald, Art. 17 EuGVÜ
Rn. 17; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 6. Aufl. Art. 17 Rn. 30; Kil-
lias, Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen,
1993, S. 157 f). Inwieweit die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist,
bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftli-
chen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text ver-
körpert ist, der den Urheber erkennen läßt.
3. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin
nicht abgegeben.
a) Wertet man die Übersendung der Bürgschaftsurkunde bereits als An-
gebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116, 77, 81), ist die in
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schriftform gleichwohl
nicht gewahrt. Der Formulartext einschließlich der maschinenschriftlich einge-
setzten Ergänzungen betrifft lediglich eine Erklärung des Bürgen, die dieser
durch seine Unterschrift als für sich verbindlich bezeichnet. Eine Erklärung der
Gläubigerin ist dagegen in der Urkunde nicht enthalten. Daran ändert auch
nichts der Stempelaufdruck mit dem Namen der Klägerin im Kopf des Formu-
lars; denn dieser ist auf keine textlich verkörperte Erklärung der Klägerin bezo-
gen. Damit allein enthält die Urkunde noch nichts, was als schriftliche Erklä-
rung der Klägerin, eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen zu wollen, aus-
gelegt werden kann. Die Urkunde umfaßte in der Form, wie sie die Beklagte
zugeleitet erhalten hat, lediglich den Entwurf einer an die Klägerin gerichteten
Erklärung der Bürgin. Notwendig ist jedoch eine auf den konkreten Vertrag be-
zogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche Er-
klärung ging aus dem der Beklagten übersandten Formular nicht hervor; sie
ergibt sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht aus den Be-
arbeitungsvermerken des Sachbearbeiters der Klägerin und ist auch später
nicht in der gebotenen Form erfolgt.
b) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die
Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht,
eine schriftliche Erklärung erteilt und zuvor vom Inhalt der Formularklausel
Kenntnis erhalten hat. Eine Differenzierung in den Anforderungen an die
Schriftform je nachdem, zu wessen Ungunsten sich die Gerichtsstandsklausel
auswirken kann, ist dem Übereinkommen fremd. Eine solche Betrachtungswei-
se würde zudem im Ergebnis zu einer erheblichen Aufweichung des Schriftfor-
merfordernisses führen. Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gerichts-
standsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein ent-
sprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt
worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das ent-
spricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen
Vereinbarung verstanden wird und stände in Widerspruch zu der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsklarheit prakti-
zierten engen Auslegung von Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schrift-
form hinge dann auch davon ab, daß der Vertragstext an den Urheber zurück-
gesandt worden und bei diesem eingegangen ist, einem Umstand, der aus dem
Urkundentext nicht erkennbar wird. Das wäre mit Sinn und Zweck der normier-
ten Formenstrenge nicht vereinbar.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis zutreffend.
Die Parteien hätten auch dann eine wirksame Gerichtsstandsvereinba-
rung geschlossen, wenn mit Erteilung der Bürgschaft eine zuvor getroffene
mündliche Abrede bestätigt worden wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
2. Alt. LugÜ; vgl. dazu BGHZ 116, 77, 80 ff). Indessen sind entsprechende
Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben, weil der die Gerichtsstandsklausel
umfassenden Bürgschaftserklärung der Beklagten keine mündliche Vereinba-
rung vorausgegangen ist.
Die Klägerin hat lediglich behauptet, ihr Sachbearbeiter habe im Rah-
men des Gesprächs, das Ende April 1995 in ihren Geschäftsräumen mit der
Beklagten geführt worden ist, das Bürgschaftsformular erläutert und dabei zum
Ausdruck gebracht, daß die in ihm enthaltenen Regelungen zur Grundlage des
Vertragsverhältnisses gemacht werden sollen. Danach haben die Parteien
nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht bereits bei dieser Gelegenheit
rechtsgeschäftliche Erklärungen ausgetauscht. Vielmehr diente das Gespräch
lediglich der Vorbereitung des Bürgschaftsvertrages. Somit war noch keine
mündliche Abrede über den Inhalt des Vertrages getroffen worden, als die Be-
klagte die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet an die Klägerin zurücksandte.
Daher ist es ausgeschlossen, darin eine Bestätigung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt LugÜ zu sehen; denn eine solche setzt eine zu-
vor mündlich erklärte Einigung über den Gerichtsstand zwingend voraus (vgl.
BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - I ZR 55/82, NJW 1986, 2196; v. 9. März 1994
- VIII ZR 185/92, NJW 1994, 2699, 2700).
IV.
Da die Parteien eine nach Art. 17 LugÜ wirksame Gerichtsstandsverein-
barung nicht getroffen haben, ist die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Senat hat
folglich in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die
Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unzulässig abzuwei-
sen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel