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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.01.2026 – 6 UF 276/25

ECLI:DE:OLGHE:2026:0113.6UF276.25.00

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren vom 25. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe ihrer Eltern hervorgegangen sind, begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.

Mit Antrag vom 13. September 2025 haben die Antragsteller Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025 haben die Antragsteller nur noch Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts beantragt. Der Antragsgegner hat die Anträge anerkannt. Auf Antrag der Antragsteller erging Anerkenntnisbeschluss. Im Einzelnen wird auf das Protokoll vom 27. November 2025 und den Beschluss vom 27. November 2025 verwiesen. Die Entscheidung wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 28. November 2025 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2025 beantragen die Antragsteller Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren, in dem sie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Stufenantrag zu stellen beabsichtigen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025 vorsätzlich falsche Angaben zu seinem künftigen Arbeitseinkommen gemacht habe.

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde ist bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die notwendige Beschwerdebefugnis, § 59 Abs. 1 FamFG. Für die Antragsteller gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des antragstellenden Beteiligten zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14 - NJW-RR 2015, 1203; BeckOGK/Fritzsche, 1.12.2025, FamFG § 59 Rn. 49.1). Zwar kann, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Verhältnisse ändern, der durch diese Entwicklung begünstigte Beteiligte nach seiner Wahl entweder Beschwerde einlegen oder einen (neuen) Abänderungsantrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 478/13 -, NZFam 2015, 119; Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 238 Rn. 34). Die Wahl der Beschwerde durch einen Beteiligten setzt allerdings die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. Eine solche ist z. B. nicht gegeben, wenn der betreffende Beteiligte in erster Instanz vollumfänglich obsiegt hat, es mithin an der für eine Beschwerde erforderlichen Beschwer fehlt. Daher kann der obsiegende Antragsteller mit der Beschwerde nicht lediglich eine Antragserweiterung in zweiter Instanz verfolgen (vgl. Dose UnterhaltsR/Recknagel, 11. Aufl. 2026, § 10 Rn. 291; BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 -, NJW-RR 2006, 442).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beabsichtigte Beschwerde bereits unzulässig, weil es den Antragstellern an der erforderlichen Beschwer fehlt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisbeschlusses hielten die Antragsteller an ihrem ursprünglichen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts nicht mehr fest. Mit der Anerkenntnisentscheidung ist dem geänderten Antrag der Antragsteller vollumfänglich entsprochen worden.