Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.11.2005 – XII ZR 112/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. November 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 519 b Abs. 1 a.F.

Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger

nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Ab-

schluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Kla-

ge in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als sol-

cher kommt es dann nicht mehr an.

BGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-

ter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin

Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2003

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage statt-

gegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des

Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1998, wird auch

insoweit (Klageerweiterung vom 23. Juli 2001) als unzulässig ver-

worfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin

55 %, die Beklagte 45 %.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete aus einem

Mietvertrag vom 21. Juni 1994.

2

Mit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verur-

teilt, von den bis Juni 1998 in Höhe von 123.934,69 DM geltend gemachten

Mietrückständen 72.144,71 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es

die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung einge-

legt.

7

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage wiederholt um weitere

zwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert.

Mit "Teilvergleich" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich über

sämtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der

Beklagten aus dem Mietvertrag und über die Verteilung der Kosten erster In-

stanz und des Teilvergleichs geeinigt.

Über die in zweiter Instanz mit Klageerweiterung vom 23. Juli 2001

rechtshängig gemachten weiteren Mietrückstände in Höhe von 54.692,85 €

(106.969,92 DM) für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 haben sie keine

Einigung erzielt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom

30. November 2001 zugestimmt. Einer weiteren Klageerweiterung vom

14. März 2003 auf Zahlung von Mietrückständen von Juni 2001 bis März 2003

(352.263,44 €) hat sie widersprochen.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageerweiterung vom

23. Juli 2001 zur Zahlung von 52.426,19 € verurteilt und die weitere Klage

(2.266,67 €) abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin (Klage-

erweiterung vom 14. März 2003) als unzulässig verworfen.

Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil es

in der Frage der Zulässigkeit der mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001

verfolgten Berufung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-

chen ist.

8

Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig, soweit

diese mit ihr die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erweiterte

Klage verfolgt.

10

Zwar sei die Beschwer der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens

durch den Teilvergleich vom 17. September 2001, der sämtliche erstinstanzlich

geltend gemachten Ansprüche einschließlich der Kosten erster Instanz umfas-

se, entfallen. Das Klageziel habe sich somit bei Schluss der mündlichen Ver-

handlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegen die im angefochtenen

Urteil liegende Beschwer gerichtet. Dadurch werde nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -

NJW-RR 2002, 1435) die Berufung grundsätzlich unzulässig. Das sei hier hin-

sichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 jedoch nicht der Fall, weil die

Beklagte der Klageerweiterung zugestimmt habe und diese somit vor Abschluss

des Teilvergleichs zulässig gewesen sei. In diesem Fall spreche die Prozess-

ökonomie für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Weg-

fall der Beschwer infolge des Teilvergleichs. Mit diesem hätten die Parteien

zwar den erstinstanzlichen Streitstoff erledigen wollen. Indessen habe zwischen

ihnen und dem Senat Einigkeit darüber bestanden, dass dieser über den

verbleibenden Streitstoff entscheiden solle. Hiervon ausgehend hätten die Par-

teien darauf vertrauen dürfen, dass der Senat eine Sachentscheidung treffe,

soweit die Beklagte der Klageerweiterung zustimme. Die erweiterte Klage vom

23. Juli 2001 sei im Wesentlichen auch begründet.

11

Demgegenüber sei die Klageerweiterung vom 14. März 2003 nicht zuläs-

sig, weil sie sich nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Be-

schwer richte und zum Zeitpunkt ihrer Anhängigkeit der Rechtsstreit hinsichtlich

des erstinstanzlich entschiedenen Teils bereits durch Vergleich vom

17. September 2001 erledigt gewesen sei. Durch die Klageerweiterung vom

14. März 2003 habe die Klägerin nicht mehr die aus dem erstinstanzlichen Ur-

teil folgende Beschwer beseitigen wollen, sondern einen neuen Streitgegens-

tand, nämlich die Mietzinszahlungen für den Zeitraum ab Juni 2001 bis März

2003 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen. Für die Zuläs-

sigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil komme es auf das Kla-

geziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an.

Es müsse sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die im angefochtenen Ur-

teil liegende Beschwer richten. Eben diese Beschwer sei jedoch durch den Ver-

gleich entfallen. Ob die erweiterte Klage bei Zustimmung der Beklagten zulässig

gewesen wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da die Beklagte nicht zugestimmt

habe.

II.

13

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs-

gerichts, dass eine Berufung nur zulässig ist, wenn ihr Ziel noch bei Schluss der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - zumindest auch - die Be-

15

seitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist (BGH Urteil

vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO m.w.N.).

2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Berufung, soweit mit

ihr die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgt wird, für zulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Li-

teratur weitgehend Zustimmung gefunden hat, setzt eine zulässige Klageerwei-

terung in der Berufungsinstanz eine zulässige Berufung voraus. Eine solche

liegt nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen

Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen

will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster

Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt,

sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht

geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung

oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263 ZPO a.F.) kann nicht

alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGHZ 155, 21, 26; BGH Urteile vom

15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO; vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 -

NJW-RR 2002, 1073, 1074; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW

2001, 226; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.;

MünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl. vor § 511

Rdn. 25; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; Zöller/Gummer ZPO

25. Aufl. vor § 511 Rdn. 10 a; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 62. Aufl.

Grundz § 511 Rdn. 13; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. V vor

§ 511 Rdn. 73).

16

b) Danach ist hier die Zulässigkeit der Berufung mit Abschluss des Teil-

vergleichs entfallen. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte die Klägerin mit der Beru-

fung nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil.

18

Vielmehr waren bei Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlicher Ge-

genstand des Berufungsverfahrens die erstmals in zweiter Instanz durch Klage-

erweiterungen vom 23. Juli 2001 und 14. März 2003 eingeführten, zuvor nicht

geltend gemachten, Mietrückstände.

3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Recht-

sprechung abzuweichen.

a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit der Klageerweite-

rung vor Wegfall der Beschwer spreche aus prozessökonomischen Gründen für

das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Be-

schwer, trifft schon der Ausgangspunkt, die Klageerweiterung sei vor Abschluss

des Teilvergleichs am 17. September 2001 zulässig gewesen, nicht zu. Die Be-

klagte hat erst mit Schriftsatz vom 30. November 2001 ihre Zustimmung zu der

- vom Berufungsgericht im Übrigen nicht als sachdienlich angesehenen - Kla-

geerweiterung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufung bereits unzulässig,

so dass die Zustimmung ins Leere ging. Die Beklagte hat sich auch nicht zuvor

rügelos auf die Klageänderung eingelassen. Denn der Antrag der Klägerin aus

dem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 wurde erstmals im Verhandlungstermin vom

7. April 2003 gestellt.

19

b) Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Auch wenn die Klageerweite-

rung vor Wegfall der Beschwer durch den Vergleich zulässig gewesen wäre,

wäre die Berufung mit dem Wegfall der Beschwer unzulässig geworden. Denn

für die Zulässigkeit der Berufung kommt es auf das Klageziel bei Schluss der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Gründe der Prozess-

ökonomie, die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageerweiterung

gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer baldigen Erledigung des Rechts-

streits zuzulassen, haben kein solches Gewicht, dass sie es rechtfertigen könn-

ten, das grundlegende Erfordernis aller Rechtsmittel aufzugeben, wonach der

Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Ur-

teil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils in

Frage gestellt werden muss (BGH Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 -

NJW-RR 1996, 1276; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119

aaO).

20

4. Da die Berufung mit dem Teilvergleich vom 17. September 2001 vor

dem Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig geworden ist, kann das

Verfahren auch nicht mit den neuen Anträgen fortgeführt werden (BGH Urteil

vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb

über die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 nicht mehr befinden dürfen, son-

dern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das Berufungsurteil ist

deshalb insoweit aufzuheben und die Berufung auch hinsichtlich der Klageer-

weiterung vom 23. Juli 2001 als unzulässig zu verwerfen.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 98 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO,

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.10.1998 - 7 O 45/98 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2003 - 3 U 227/98 -