Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.01.2026 – 9 U 108/25
ECLI:DE:OLGHE:2026:0121.9U108.25.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 18. September 2025, 14 O 169/22, Urteil
Tenor
Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.779 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigung des Berufungsverfahrens noch über die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich in der Hauptsache zuletzt auf Zahlung von 134.413,44 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Auf die zuletzt gestellten Anträge hat das Landgericht die Beklagte mit dem am 18.9.2025 verkündeten Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 99.002,07 € nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 18.9.2025 Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 20.10.2025 Berufung eingelegt, soweit Zahlungsansprüche in Höhe von 15.778,86 €, die in den Entscheidungsgründen zugesprochen worden waren, irrtümlich im Urteilstenor nicht erfasst waren und der Nebenanspruch auf Zahlung von 13.274,29 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gänzlich unberücksichtigt geblieben war. Zugleich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie bereits am 6.10.2025 gemäß §§ 319 ff. ZPO Berichtigungs- und Ergänzungsanträge gegenüber dem Landgericht gestellt hatte, über die im Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch nicht entschieden worden war.
Mit Beschluss vom 13.11.2025, auf den verwiesen wird (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18.12.2025, Bl. 38 ff. EA), hat das Landgericht die beantragte Berichtigung des Tatbestandes und des Urteilstenors vorgenommen. Am 10.12.2025 hat das Landgericht außerdem antragsgemäß ein Ergänzungsurteil erlassen, auf das ebenfalls verwiesen wird (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 18.12.2025, Bl. 40 ff. EA).
Die Klägerin hat daraufhin die Berufung mit Schriftsatz vom 18.12.2025 für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Bl. 35 f. EA). Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 16.1.2026 zugestimmt (Bl. 73 EA).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfügungen vom 19.12.2025 (Bl. 48 EA) und 15.1.2026 (Bl. 64 EA) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 5.1.2026 (Bl. 57 EA) Bezug genommen.
II.
Infolge der von den Parteien übereinstimmend erklärten Erledigungserklärung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, § 91a ZPO analog.
Eine Erledigungserklärung des Rechtsmittels ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen, ist aber gleichwohl zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Beschwer durch nachträgliche Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO oder Urteilsergänzung nach § 321 ZPO entfällt und deshalb die Rücknahme des Rechtsmittels mit ihrer starren Kostenfolge des § 516 ZPO zu unangemessenen Ergebnissen führen würde (BGH, Urteil vom 30.9.2009 - VIII ZR 29/09, juris Rn. 10; Musielak/Voit ZPO, 22. Aufl. 2025. § 91a Rn. 8; Zöller/Althammer ZPO, 36. Aufl., § 91a Rn. 19; jeweils m.w.N.).
Bei der nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung waren die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Denn diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Die Klägerin war allein deshalb gehalten, vorsorglich Berufung einzulegen, weil das Landgericht zunächst eine zu berichtigende bzw. zu ergänzende Sachentscheidung getroffen hatte.
Die Regelung in § 21 Abs. 1 S. 1 GKG bezieht sich allein auf die Gerichtskosten (Hartmann Kostengesetze, 4. Lieferung 11/2022, § 21 GKG Rn. 1). Die übrigen im Berufungsverfahren entstandenen Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen, weil die Berufung ohne das erledigende Ereignis, das in der mit Beschluss vom 13.11.2025 erfolgten Berichtigung des Tenors in der Hauptsache zu sehen ist, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Beschwer hinsichtlich der Hauptforderung allein wegen der Berichtigung weggefallen wäre. Nach dem Rechtsgedanken des § 97 ZPO entspricht es deshalb der Billigkeit, dass die Beklagte die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG. Maßgeblich war insoweit die mit dem Rechtsmittel begehrte Abänderung der Entscheidung über die Hauptforderung. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Abänderung hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Kostenentscheidung angestrebt hat, war dies gemäß § 4 ZPO für die Wertfestsetzung unbeachtlich.