BGH Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 29/09
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 30. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 321 Abs. 1, § 511
Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Er-
gänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröff-
net, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit
der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichti-
gen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand)
führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95,
NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003,
1463).
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - LG Itzehoe
AG Pinneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren auf die bis zum 7. September 2009 gewechselten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger,
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Itzehoe vom 19. Dezember 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zu
einer Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete samt Nebenkosten erho-
ben. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hatte,
hat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin
geworden zu sein, und hat im Wege der Klageerweiterung die Feststellung ihrer
Vermieterstellung und der Mietereigenschaft der Beklagten begehrt. In der
mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Feststellungsantrag anerkannt.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien einen Teilvergleich
über den Zustimmungsantrag und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete
geschlossen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2008 hat das Amtsgericht die weitergehende Kla-
ge abgewiesen und der Klägerin 57% der Kosten auferlegt. Von der Darstellung
des Tatbestands hat es nach § 313a ZPO abgesehen. Die Entscheidungsgrün-
de befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf
Zahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht.
Nach der am 3. Juli 2008 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Klägerin
mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Antrag auf Ergänzung des Urteils um
den anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kosten-
entscheidung verlangt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 hat das Amtsgericht
angekündigt, zunächst den Tatbestand nach § 320 ZPO um das Anerkenntnis
der Beklagten zu ergänzen und anschließend eine Entscheidung über die bean-
tragte Urteilsergänzung zu treffen.
Mit am 4. August 2008 (einem Montag) per Fax beim Landgericht einge-
gangenem Schriftsatz hat die Klägerin Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine
Ergänzung des angefochtenen Urteils um den übergangenen Feststellungsan-
trag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu errei-
chen. Nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 dem Er-
gänzungsantrag der Klägerin entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht
von nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Klägerin die Berufung in der Haupt-
sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht
angeschlossen. Das Landgericht hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom
19. Dezember 2008 stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revi-
sion erstrebt die Beklagte die Verwerfung der Berufung als unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die ursprünglich zulässige und begründete Berufung habe sich durch
das nachträglich verkündete Ergänzungsurteil des Amtsgerichts erledigt. Das
Rechtsmittel sei nicht von vornherein wegen fehlender Beschwer der Klägerin
unzulässig gewesen. Zwar sei eine Partei nicht schon dadurch beschwert, dass
das Gericht nur über einen Teil ihres Begehrens entscheide. Die Klägerin sei
aber deswegen durch das Urteil des Amtsgerichts vom 26. Juni 2008 beschwert
gewesen, weil die Unvollständigkeit der Entscheidung diese auch unrichtig ge-
macht habe. Denn die vom Amtsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage
habe auch den von der Beklagten anerkannten Feststellungsantrag erfasst. Der
Wortlaut der Entscheidungsformel sei insoweit eindeutig. Auch die Auslegung
des Urteils lasse nicht klar erkennen, dass der Feststellungsantrag nur verse-
hentlich übergangen worden sei.
Die Beschwer der Klägerin sei nicht durch die Ankündigung des Amtsge-
richts vom 30. Juli 2008 entfallen, eine Urteilsergänzung vornehmen zu wollen.
Hierbei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Absichtserklärung gehan-
delt.
Der Klägerin habe auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beru-
fung gefehlt. Denn sie habe ihr Ziel allein durch Stellung eines Ergänzungsan-
trags nicht ebenso sicher erreichen können wie mit einer zusätzlich gegen das
ursprüngliche Urteil eingelegten Berufung.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend
hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Er-
klärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der
Klägerin eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst
durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Ent-
scheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Klägerin entfallen und damit die Beru-
fung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
1. Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht
versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits
wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine
ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; BGH, Urteil
vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW
1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972; ZMR 1999,
663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO,
27. Aufl., § 321 Rdnr. 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 2;
Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 22. Aufl., § 321 Rdnr. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 15; Ren-
sen: in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rdnr. 43, jeweils m.w.N.). Eine
Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grund-
sätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Ent-
scheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine
Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. BGH, Urteil
vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b; Urteil vom
5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463, unter 1 a; BAG, aaO; Musie-
lak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Reichold, aaO; Stein/Jonas/
Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO, jeweils m.w.N.). Dieser
Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu
Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der
Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechts-
mitteln.
a) Der Gesetzgeber hat durch die in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, § 716,
§ 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Ur-
teil durch die Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung sowohl un-
vollständig im Sinne des § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl.
hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238, un-
ter II 1 a; Urteil vom 05. Februar 2003, aaO, unter 2 b, jeweils m.w.N.). Nach
einhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen Fällen sowohl der
Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl.
BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO; Urteil
vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schles-
wig, MDR 2005, 350; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO; Rei-
chold, aaO; Stein/Jonas/Leipold, aaO; Hk-ZPO/Saenger, aaO; Rensen, aaO,
jeweils m.w.N.).
b) Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Ergänzungsverfahren wird
über die vorgenannten ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere Fäl-
le versehentlichen Übergehens unselbständiger Entscheidungsteile - insbe-
sondere von Kostenaussprüchen (hierbei ist allerdings § 99 Abs. 1 ZPO zu be-
achten) - bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO, unter II 1 b, c, m.w.N;
Urteil vom 16. Dezember 2005, aaO, Tz. 10 ff.; OLG Schleswig, aaO; OLG
Dresden, OLG-NL 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO; Zöller/Vollkommer, aaO;
Reichold, aaO, Rdnr. 1, 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO, jeweils m.w.N.). Nichts
anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein
Hauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Un-
vollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431), sondern darüber hinaus
- wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten
Feststellungsantrags führt. Denn auch in einem solchem Fall hängen die
- durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der
Rechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergange-
nen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar
- wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorlie-
gende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur
inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschließ-
lich die Beschreitung des Rechtsmittelwegs vorgesehen. Dass daneben - we-
gen der Unvollständigkeit der Entscheidung - auch eine Ergänzung nach § 321
ZPO in Betracht kommt, führt schon angesichts der nur auf Lückenschließung
gerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdrängung der allgemeinen
Rechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersicht-
lich, einer betroffenen Partei beim Übergehen von Nebenentscheidungen mehr
Rechte einzuräumen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der
getroffenen Entscheidung führenden - Übergehung eines selbständigen An-
trags. Das letztgenannte Versäumnis trifft die Partei häufig härter als die Au-
ßerachtlassung von Nebenpunkten.
c) Im Streitfall rief das Übergehen eines Klagantrags nicht nur eine Ent-
scheidungslücke hervor, sondern führte - wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen
Entscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner
Urteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Klägerin und damit auch den
von der Beklagten anerkannten (§ 307 ZPO) Feststellungsantrag der Klägerin
abgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit
dieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezog, ergab sich aus dem
Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit.
aa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Ent-
scheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivor-
bringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80,
NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR
1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082,
unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteils-
formel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt
möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten,
was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom
15. Juni 1982, aaO; Urteil vom 16. April 2002, aaO, jeweils m.w.N.).
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der
Entscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Fest-
stellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsge-
richt hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht er-
füllten Voraussetzungen des § 313a ZPO abgesehen. Für die Parteien er-
schloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Ansprüchen
sich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen
nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit er-
kennen, dass sich die Klageabweisung nicht auf den zusätzlich gestellten und
anerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Darüber, über welches Pro-
zessbegehren entschieden worden ist, können regelmäßig nicht die Entschei-
dungsgründe allein zuverlässig Aufschluss gegeben. Es ist Aufgabe des Tatbe-
standes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen An-
sprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthal-
ten nur die für deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen
Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den Entschei-
dungsgründen eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine
Erwähnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das
Gericht den Antrag versehentlich übergangen und deswegen keine Ausführun-
gen hierzu für erforderlich gehalten hat.
cc) Im Streitfall lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht
mit der erforderlichen Sicherheit eine Einschränkung der ausgesprochenen
Klageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten
Leistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt,
das Schweigen der Entscheidungsgründe könne auch darauf beruhen, dass
das Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigte, jedoch die hierfür
erforderliche Begründung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahr-
scheinlich gewesen sein, auszuschließen war diese Möglichkeit jedoch nicht
(etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des
Rechtsschutzbedürfnisses). Eine einschränkende Auslegung der in der Ent-
scheidungsformel zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der
von der Klägerin gestellten Anträge scheidet damit aus. Durch die nachteilige
Abweichung des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung
von ihren erstinstanzlichen Anträgen ist die Klägerin formell beschwert.
2. Die Beschwer der Klägerin ist nicht vor Einlegung der Berufung durch
die Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung
nach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend im schriftlichen Verfahren
über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem Amts-
gericht blieb es trotz dieser Ankündigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu
ändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher ist die
Beschwer der Klägerin erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils am
11. September 2008 entfallen.
3. Der Klägerin fehlte für die Berufung auch nicht das allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis.
a) Regelmäßig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das
Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Zöl-
ler/Heßler, aaO, Vor § 511 Rdnr. 11). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutz-
bedürfnis fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu
erlangen ist (vgl. BGHZ 111, 168, 171). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren
Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGHZ aaO, 171
f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, unter I 2
b).
b) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend ange-
nommen, dass der Klägerin im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und
ebenso sicherer Weg zur Verfügung stand (so auch Stein/Jonas/Leipold, aaO;
aA OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972, 973). Es konnte nicht ausgeschlos-
sen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und
Rechtslage den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde,
der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für
eine Urteilsergänzung kein Raum sei. Auch wenn das die Ergänzung ablehnen-
de Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen wäre, hätte
das Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erklärung des erstinstanz-
lichen Richters nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungslücke ausgehen
dürfen. Demgegenüber ist es für die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne
Bedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen
wurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen
Entscheidung maßgebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein
abweisendes Ergänzungsurteil - zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter un-
bewusst eine lückenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied ver-
kennt die Revision, die die Klägerin allein auf § 321 ZPO und ein hiergegen er-
öffnetes Rechtsmittel verweisen will.
Hinzu kommt, dass die Klägerin neben der Ergänzung der Urteilsformel
in der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gun-
sten verlangt hat. Es war nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht diesem
- nach den Grundsätzen des § 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder
nicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. In Rechtsprechung und im
Schrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung
auch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulässt (vgl.
zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rdnr. 18, m.w.N.; vgl. fer-
ner Proske, Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, 2002, S. 107 ff., m.w.N.).
Dem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der
Kostenentscheidung möglich gewesen.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 68 C 54/07 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.12.2008 - 9 S 87/08 -