Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24

ECLI:DE:OLGHE:2026:0211.9U107.24.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 11. Dezember 2024, 2-07 O 310/24, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2024 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat umfassend Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils (§ 538 Abs. 1 ZPO) und Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.883,70 € aus §§ 535, 537 BGB, da zwischen den Parteien kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist.

Soweit das Landgericht im angegriffenen Urteil davon ausgegangen ist, dass zwischen den Parteien durch den Schriftwechsel vom 13.10.2022 und 14.10.2022 ein Beherbergungsvertrag über vier Übernachtungen für fünf Personen sowie über weitere sechs Übernachtungen für 25 Personen zustande gekommen sei, ist die rechtliche Würdigung zum Vertragsschluss von Rechtsfehlern beeinflusst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann in der mit „Zimmeranfrage“ überschriebenen E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten vom 13.10.2022 kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags gesehen werden.

a) Ein Vertrag kommt durch zwei sich inhaltlich entsprechende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen - Angebot und Annahme - zustande. Das Angebot im Sinne des § 145 BGB ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die jemand einem anderen in verbindlicher und annahmefähiger Weise den Abschluss eines Vertrages vorschlägt (vgl. Staudinger/​Bork, BGB, Neubearbeitung 2025, § 145 Rn. 1). Gegenstand und Inhalt dieses Angebots müssen so bestimmt oder bestimmbar sein, dass dessen Annahme durch ein einfaches Ja möglich ist (vgl. BeckOK/Eckert, BGB Kommentar, Stand 1.11.2025, § 145 Rn. 34 m.w.N.).

Das Angebot ist durch einen Rechtsbindungswillen gekennzeichnet. Fehlt dieser, kann in der Erklärung lediglich die Aufforderung gegenüber dem Adressaten gesehen werden, seinerseits ein Angebot abzugeben - sog. „invitatio ad offerendum“ (vgl. BGH, Urteil vom 4.2.2009 - VIII ZR 32/08, juris Rn. 12 m.w.N.).Der Erklärende will, falls der Gegenüber sich einverstanden erklärt, noch nicht vertraglich gebunden sein, sondern sich eine zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung vorbehalten. Seine jetzige Erklärung hat nur den Sinn, den potenziellen Vertragspartner die Vertragsbereitschaft zu signalisieren und die Grenzen abzustecken, innerhalb deren sein Gegenüber mit einem Zustandekommen des Vertrages rechnen kann (vgl. Staudinger/​Bork, BGB, Neubearbeitung 2025, § 145 Rn. 3). Ob ein Angebot oder eine invitatio ad offerendum vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie seine Äußerung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) verstanden werden konnte und durfte. Bei der Auslegung dieser Willenserklärung ist insoweit deren Wortlaut (BGH, Urteil vom 22.4.2016 - V ZR 189/15, juris Rn. 12) und der diesem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille, wie er auch aus Begleitumständen und der Interessenlage hervorgehen kann, zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 18.9.2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 96, BGH, vom 22.4.2016 - V ZR 189/15, juris Rn. 15).

b) Hieran gemessen kann in der E-Mail vom 13.10.2022 kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Beherbergungsvertrags gesehen werden. Die E-Mail hatte lediglich den nachfolgenden Inhalt:

Weder lässt sich aus dieser ein Rechtsbindungswille der Beklagten ableiten, noch enthielt die E-Mail sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrags.

aa) Der Betreff sowie der Inhalt der E-Mail („Gerne würden wir … folgende Zimmer reservieren“) lässt in seiner Gesamtschau für den objektiven Empfänger der Nachricht nur den Schluss zu, dass die Mitarbeiterin der Beklagten bei der Klägerin freie Kapazitäten abfragen, nicht aber eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte. Die Verwendung des Begriffs „Zimmeranfrage“ im Betreff indiziert dies bereits. Die Annahme ist auch deshalb naheliegend, weil die Beklagte zumindest für den Zeitraum 16.9. bis 22.9.2023 eine größere Anzahl an Einzelzimmern benötigte und sie bei lebensnaher Betrachtung nicht sicher davon ausgehen konnte, dass die Klägerin so viele Einzelzimmer noch zur freien Verfügung haben wird.

bb) Die E-Mail enthielt überdies nur die Angabe eines Zeitraums sowie die benötigte Anzahl und Art der Zimmer, nicht aber den Zimmerpreis. Die Angabe des Zimmerpreises oder wenigstens ein gemeinsames Verständnis der Parteien hiervon aus sonstigen Umständen ist allerdings wesentlicher Bestandteil eines Angebots, ohne den eine Einigung nicht zustande kommen kann. Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen. Fehlt eines dieser Elemente - insbesondere die Angabe des Zimmerpreises - kann die Erklärung nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen (Gesamt-) Preis mitzuteilen. In der Antwort auf die Anfrage liegt das eigentliche Vertragsangebot, welches von dem Anfragenden durch ein einfaches Ja angenommen werden kann.

Soweit das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung die Auffassung vertritt, dass der Zimmerpreis grundsätzlich nicht Bestandteil eines wirksamen Angebots zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags sein muss, kann dem auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur nicht gefolgt werden. Das vom Landgericht zitierte Urteil des LG Frankfurt am Main vom 18.8.2005 (2-01 S 52/04, juris Rn. 15) enthält wie auch die Entscheidungen des OLG Braunschweig (Urteil vom 31.7.1975 - 2 U 29/74, NJW 1976, 571) und OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.5.1991 - 10 U 191/90, MDR 1991, 865 f.) die jeweilige Besonderheit, dass der Zimmerpreis dem Anfragenden im Vorfeld bekannt war oder explizit in der „Reservierungsanfrage“ genannt und somit nicht außen vorgelassen wurde.

Soweit die Kommentarliteratur die vorgenannten Entscheidungen zum Teil aufnimmt und hierzu ausführt, dass die Bitte um die Reservierung eines Hotelzimmers in der Regel ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages und keine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sei (vgl. etwa MüKoBGB/Busche, BGB, 2025, § 145 Rn. 12, Grüneberg/Ellenberger, BGB 84. Aufl. 2025, § 145 Rn. 2; ferner Tonner/Bergmann/Blankenburg/Stenzel, Reiserecht, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 27; a.A. Erman/Graf von Westphalen, BGB Kommentar, 17. Auflage 2023, Vorbemerkung vor § 701 Rn. 2), kann dem nur unter der Prämisse gefolgt werden, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben muss, dass der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt war (etwa durch eine frühere Buchung oder vorherige Nachfrage bei der Unterkunft) oder der Zimmerpreis explizit in der Reservierungsanfrage genannt wird. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann hierin nur eine unverbindliche Reservierungsanfrage gesehen werden, die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen. Der Interessent kann das Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrags dann annehmen oder ablehnen (vgl. Steuerberater Branchenhandbuch/Bruß, 251. Ergänzungslieferung, Juni 2023, B. Recht Rn. 52).

Dies folgt unmittelbar aus § 535 Abs. 2 BGB, der auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.3.1978 - VIII ZR 220/76, NJW 1976, 1426; Tonner/Bergmann/Blankenburg/Stenzel Reiserecht, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1 m.w.N.). Danach ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar nicht erforderlich, dass sich die Mietvertragsparteien über einen Mietzins in bestimmter Höhe einigen. Es reicht unter Umständen aus, wenn die Miete nach der Parteivereinbarung bestimmbar ist, etwa durch Ermittlung einer angemessenen oder ortsüblichen Vergleichsmiete (vgl. BGH, Urteil vom 31.1.2003 - V ZR 333/01, juris Rn. 8 m.w.N.).

Diese einschränkende Auslegung des Wortlauts des § 535 Abs. 2 BGB ist indes nicht unmittelbar auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags übertragbar. Zwar mag die Beklagte nicht davon ausgegangen sein, unentgeltlich bei der Klägerin die Zimmer in Anspruch nehmen zu können, sondern dies nur gegen Entrichtung eines Entgelts erfolgen wird. Die Höhe dieses Entgelts ist aber nicht anhand eines angemessenen bzw. ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Unterkünfte bestimmbar. Anders als für Wohnraum, bei dem auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreis vergleichbarer Objekte etwa anhand eines Mietspiegels zur Bestimmung zurückgegriffen werden kann, ist diese Vergleichbarkeit bei einem Beherbergungsvertrag nicht ohne nähere Anhaltspunkte gegeben. Da der Beherbergungsvertrag nicht ausschließlich mietvertragliche Elemente aufweist, sondern als gemischter Vertrag aus Elementen des Miet-, Werk-, Dienst, Kauf- sowie Verwahrungsvertrages besteht, ist die Bestimmung eines ortsüblichen Übernachtungsentgelts in der Regel nicht möglich. Neben der eigentlichen Miete für das Zimmer fließen weitere Faktoren in den Gesamtpreis ein - etwa die Verpflegung des Gastes, die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes, sonstige Annehmlichkeiten und Services des Hoteliers, die Lage und der Umstand, ob Haupt- oder Nebensaison herrscht. Erst das Zusammenspiel dieser preisbildenden Faktoren bestimmt den Gesamtpreis. Dies verdeutlicht die Reservierungsbestätigung der Klägerin vom 14.10.2022 (Bl. 10 LGA), in der ein Einzelzimmer „standard plus inkl. Business-Pauschale (Frühstück - Wlan - Parken)“ zum Einzelpreis von 139 € pro Nacht aufgeführt ist, obgleich die Beklagte mit ihrer E-Mail lediglich ein Einzelzimmer anfragte, ohne Hinweis auf zusätzliche Leistungen.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Vertrauensschadens aufgrund einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Zwar sind die Parteien durch die E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten vom 13.10.2022 in Vertragsverhandlungen getreten, weil die Beklagte die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer sowie den Zimmerpreis abfragte. In diesem vorvertraglichen Stadium entstehen gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten gegenüber jedem potenziellen Vertragspartner.

Die Beklagte hat durch ihr Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin vom 14.10.2022 indes keine vorvertragliche Pflicht verletzt.

Voraussetzung ist, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen erweckte, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen. Denn es ist das gute Recht eines jeden an Vertragsverhandlungen Beteiligten, vom Vertragsschluss letztlich Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen (BGH, Urteil vom 7.12.2000 - VII ZR 360/98, juris Rn. 11). Wenn der eine Teil sich ausgerechnet hat, der Vertrag werde zustande kommen, und aus diesem Grund etwa Aufwendungen gemacht hat, so ist dies grundsätzlich seine Sache (BGH, Urteil vom 14.7.1967 - V ZR 120/64, NJW 1967, 2199). Auch wenn der andere Teil von diesen Aufwendungen weiß, begründet allein das noch keine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 18.10.1974 - V ZR 17/73, juris Rn. 21). Wird der potenzielle Vertragspartner allerdings durch dieses Verhalten zu Maßnahmen ermuntert, die nur bei einem Zustandekommen des Vertrages sinnvoll sind, liegt darin in der Regel ein solcher Haftungsgrund (BGH, Urteil vom 22.2.1989 - VIII ZR 4/88, juris Rn. 21 m.w.N.).

Gemessen hieran konnte das Schweigen der Beklagten bei der Klägerin kein Vertrauen in das wirksame Zustandekommen eines Beherbergungsvertrags erwecken. Allein der Irrtum der Klägerin, in der E-Mail vom 13.10.2022 lege bereits ein verbindliches Vertragsangebot, führte nicht zu einer Pflicht der Beklagten, diesen Irrtum nach Erhalt der „Reservierungsbestätigung“ proaktiv aufzuklären. Dies wäre nur anders, wenn die Beklagte durch ihr nachfolgendes Verhalten den Eindruck erweckt hätte, ein Vertrag sei zustande gekommen. Die Beklagte nahm im Nachgang zu ihrer E-Mail vom 13.10.2022 allerdings keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin auf und ignorierte die Versuche der Klägerin, mit ihr in Verbindung zu treten. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin aufgrund eines Buchungsfehlers am 10.11.2022 eine korrigierte Reservierungsbestätigung an die Beklagte verschickte (Bl. 19 LGA) und hierauf auch keine Reaktion erfolgte, zeigt, dass die Beklagte im Nachgang nicht zu erkennen gab, sich vertraglich gebunden zu fühlen. Hierauf konnte die Klägerin auch nicht vertrauen.

3. Mangels Anspruch in der Hauptsache steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren.