BGH Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
nein
BGB § 305
Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Ände-
rungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine Vertrags-
bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise
ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen,
dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich
sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden kön-
nen. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschrän-
kung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtli-
cher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-
braucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
(UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtun-
gen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunk-
dienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für ihre Produkte
wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der auf
dieser Seite beworbenen UMTS-Netzkarten mit unterschiedlichen Tarifoptionen
einen kleingedruckten Absatz mit nummerierten Fußnoten und der ebenfalls
kleingedruckten Schlusszeile:
"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irr- tümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."
Entsprechende Hinweise befinden sich auf zahlreichen anderen Katalog-
seiten.
Ein Verbraucher, der Kunde U. , wurde auf die von der Beklagten auf
Seite 39 des Katalogs angebotene T-Mobile Netzkarte mit der Tarifoption "Data
30" aufmerksam, für die im Katalog ein Inklusivvolumen von "100 MB" zu einem
monatlichen Servicepreis von 10,00 € ausgewiesen war; für die gleichfalls an-
gebotene Netzkarte "Data 150" waren dagegen das Inklusivvolumen mit "150
MB" und der monatliche Servicepreis mit 30,00 € angegeben. Vor Vertragsab-
schluss sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten dem Kunden auf dessen
Frage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte "Data 30" tatsächlich bei 100
Megabyte liege; dies ließ sich der Kunde durch entsprechende Nachfragen un-
ter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal telefonisch bestätigen. Der
Kunde bestellte sodann die Netzkarte "Data 30" sowie ein Mobilfunkgerät. Das
Endgerät und die notwendige SIM-Karte wurden ihm übersandt; in der Rech-
nung über das Endgerät wurde der Tarif "Data 30" mit der Erläuterung "Inklusi-
ve Volumen 30 Megabyte" bestätigt. Die Beklagte kam der Aufforderung des
Kunden, ihm ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte zur Verfügung zu stellen,
nicht nach und teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter anderem
mit:
"Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolu- men beträgt – wie aus dem beiliegenden Informationsmaterial ersicht- lich – 30 MB. Wir bitten Sie, die Ausweisung im September-Katalog zu entschuldigen.
Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in un- seren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen; leider ist es daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie auszuschlie- ßen, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir danken Ihnen für den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die Auswei- sung des Inklusivvolumens bereits korrigiert."
Die Beklagte erteilte dem Kunden eine Gutschrift und entließ ihn aus
dem Vertrag. Der Kläger nahm eine bei ihm eingegangene Beschwerde des
Kunden zum Anlass, die im Katalog enthaltenen Hinweise "Änderungen und
Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" zu beanstanden und die Be-
klagte aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab-
zugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten da-
hingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbil-
dungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang
mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kata-
logs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf diese Bestim-
mungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Katalogs
geschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begrün-
dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung
aus § 1 UKlaG zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um
Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte
keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden inte-
ressiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung
handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstande-
ten Erklärungen nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern um Hin-
weise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes
unterstrichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss
noch gelte, entscheide sich bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum Ver-
tragsschluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss lasse sich den
Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso gehe es nicht um den Vorbehalt von
Änderungen nach Vertragsschluss.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dem Kläger steht bezüglich der Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unter-
lassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich hierbei nicht um
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-
griff der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine
Erklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll
(BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Ver-
tragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie blo-
ßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfänger-
horizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner
Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck
hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen
Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ aaO, 188). Das ist hier, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei den Kataloghinweisen "Ände-
rungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" nicht der Fall, weil
diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der
Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen
eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen
regeln.
a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten
stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht - noch
kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ledig-
lich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein
Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die
Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bin-
dung gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von An-
geboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht
gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält
(vgl. RGZ 133, 388, 391; Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). Da-
nach handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsan-
noncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um
Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert
werden soll (Staudinger/Bork, aaO, Rdnr. 5; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl.,
§ 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR
284/04, NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internet-
seite). Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich
der darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf
der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden
Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht
ausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes, wie unter
anderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten - Hinweis "Solange der
Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag über die im Katalog der Beklagten an-
gebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entspre-
chenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und erst dann zustan-
de, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb
von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte ein
solches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den
Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen.
aa) Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt, dass Irr-
tümer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschan-
gaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach
Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte.
Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt be-
stehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben
zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres
Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als
sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert
werden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abge-
gebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt
eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind.
Katalogangaben über Eigenschaften der Produkte können zwar unter den Vor-
aussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Sachmängelhaftung des
Verkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts am Vorrang der ver-
traglichen Willenserklärungen, wie sich auch aus der Verweisung in § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Eine Korrektur irrtümli-
cher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss
abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abwei-
chende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Dies kommt
in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck.
Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsicht-
lich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Ver-
trags kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das Be-
rufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Beschränkung der Rechte
des Vertragspartners - etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hin-
sicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kata-
loghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung
auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten
(BGH, Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter II 2).
bb) Für den weiteren Hinweis "Abbildungen ähnlich" gilt nichts anderes.
Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu entneh-
men. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildli-
chen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen
Waren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und Än-
derungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des Kata-
logs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der Hin-
weis, soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich abgesetzt
von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte - in
einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen "Änderun-
gen und Irrtümer vorbehalten" und "Solange der Vorrat reicht!". Er ergänzt den
Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im
Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen unverbindlich sind; maßge-
bend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom Kunden erworbenen Ge-
genstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt.
b) Die Revision meint dagegen, die Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" stellten Vertragsbedingungen dar, weil
sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einräu-
men wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt
einseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen
von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Diese Auslegung der Hinweise
geht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB
(dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 1) liegt entgegen der
Auffassung des Klägers nicht vor.
Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht
den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden
Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechti-
gen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen
und diesen einseitig abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996, aaO,
unter II 2 b, zum Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten"). Ein solches Verständnis
der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerho-
rizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt, fern liegend. Ein
durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der Revision be-
haupteten Sinn beilegen.
aa) Die Revision räumt selbst ein, dass es zu Änderungen des Waren-
und Dienstleistungsangebots innerhalb des Angebotszeitraums eines Katalogs
kommen kann und dass sich auch Irrtümer bei der Katalogherstellung nicht
ausschließen lassen. Sie hält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht
generell für unzulässig, meint aber, dies rechtfertige keinen "so weitgehenden
Änderungsvorbehalt" wie in dem Katalog der Beklagten. Die Revision legt je-
doch nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des Irrtums- und Ände-
rungsvorbehalts, die von der üblichen Formulierung derartiger Hinweise nicht
abweicht (vgl. BGH, aaO), zu weit ginge und sprachlich so zu ändern wäre,
dass dem auch von der Revision anerkannten Bedürfnis nach einem Ände-
rungs- und Irrtumsvorbehalt Genüge getan wäre.
bb) Die Unzulässigkeit des Irrtums- und Änderungsvorbehalts lässt sich
auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegen-
über dem Kunden U. herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sach-
verhalt hinsichtlich des Kunden U. rechtfertigt bereits nicht den vom Kläger
erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu be-
nutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein solcher
Vorwurf ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso
wenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der
Beklagten und dem Kunden U. . Davon abgesehen kommt es für die Frage,
ob der Hinweis eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht auf das
etwaige Verhalten der Beklagten in einem Einzelfall, sondern darauf an, welche
Bedeutung der Hinweis aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden hat. Zu
Recht hat deshalb das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Aus-
legung des Hinweises nach dem Empfängerhorizont der Auseinandersetzung
zwischen der Beklagten und dem Kunden U. keine entscheidende Bedeu-
tung beigemessen.
cc) Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das Um-
gehungsverbot (§ 306a BGB) gerechtfertigt. Nach § 306a BGB finden die Vor-
schriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des
§ 305 BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht
als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung
der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Wei-
se - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingun-
gen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4
BGB) einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls. und 299 ff.). Ein Verstoß gegen
das Umgehungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf
die Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstel-
len, gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
berufen würde, um - ohne Rücksicht auf die von ihr eingegangenen vertragli-
chen Verpflichtungen - eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der
versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die
Hinweise gemäß § 306a BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu be-
handeln und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet
(BGHZ aaO, 301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden
Vorgehen der Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vor-
liegenden Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "Ände-
rungen und Irrtümer vorbehalten" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls
nicht ausreichen.
dd) Im Übrigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im
September 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs
"Data 30" enthält, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt
bei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG dar-
stellt, dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot. Unrichtige Angaben im
darstellen (§ 16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irreführungsverbot zuwider,
kann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-
spruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden
Fall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog
abgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer ent-
sprechenden Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die Hinwei-
se "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" Allgemei-
ne Geschäftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem objekti-
ven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenre-
gelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach § 305c Abs. 2 BGB
gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt da-
nach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbe-
dingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts
her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02, WM 2003,
1535, unter II 1 a).
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen,
dass § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Aus-
schöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht beheb-
barer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind
(vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504,
Tz. 23 m.w.N.). Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für
die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Dass sich auch aus § 310
Abs. 3 Nr. 3 BGB keine andere Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht
- von der Revision unangegriffen - ebenfalls zutreffend angenommen.
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht schließlich auch
nicht dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu
unterlassen hätte, sich auf die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"
und "Abbildungen ähnlich" bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, die
auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil des Unterlas-
sungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es
zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf ei-
ne Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber eine zu beanstan-
dende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
handelt es sich jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass ein Unterlassungsan-
spruch aus § 1 UKlaG insgesamt nicht besteht.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 13.04.2007 - 8 O 313/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2007 - 17 U 91/07 -