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BGH Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 4. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

nein

BGB § 305

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "Ände-

rungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine Vertrags-

bedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise

ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen,

dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich

sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden kön-

nen. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschrän-

kung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtli-

cher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-

braucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

(UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtun-

gen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und Mobilfunk-

dienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für ihre Produkte

wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb der auf

dieser Seite beworbenen UMTS-Netzkarten mit unterschiedlichen Tarifoptionen

einen kleingedruckten Absatz mit nummerierten Fußnoten und der ebenfalls

kleingedruckten Schlusszeile:

"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irr- tümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

3

Entsprechende Hinweise befinden sich auf zahlreichen anderen Katalog-

seiten.

Ein Verbraucher, der Kunde U. , wurde auf die von der Beklagten auf

Seite 39 des Katalogs angebotene T-Mobile Netzkarte mit der Tarifoption "Data

30" aufmerksam, für die im Katalog ein Inklusivvolumen von "100 MB" zu einem

monatlichen Servicepreis von 10,00 € ausgewiesen war; für die gleichfalls an-

gebotene Netzkarte "Data 150" waren dagegen das Inklusivvolumen mit "150

MB" und der monatliche Servicepreis mit 30,00 € angegeben. Vor Vertragsab-

schluss sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten dem Kunden auf dessen

Frage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte "Data 30" tatsächlich bei 100

Megabyte liege; dies ließ sich der Kunde durch entsprechende Nachfragen un-

ter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal telefonisch bestätigen. Der

Kunde bestellte sodann die Netzkarte "Data 30" sowie ein Mobilfunkgerät. Das

Endgerät und die notwendige SIM-Karte wurden ihm übersandt; in der Rech-

nung über das Endgerät wurde der Tarif "Data 30" mit der Erläuterung "Inklusi-

ve Volumen 30 Megabyte" bestätigt. Die Beklagte kam der Aufforderung des

Kunden, ihm ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte zur Verfügung zu stellen,

nicht nach und teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter anderem

mit:

"Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolu- men beträgt – wie aus dem beiliegenden Informationsmaterial ersicht- lich – 30 MB. Wir bitten Sie, die Ausweisung im September-Katalog zu entschuldigen.

Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in un- seren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen; leider ist es daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie auszuschlie- ßen, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir danken Ihnen für den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die Auswei- sung des Inklusivvolumens bereits korrigiert."

4

Die Beklagte erteilte dem Kunden eine Gutschrift und entließ ihn aus

dem Vertrag. Der Kläger nahm eine bei ihm eingegangene Beschwerde des

Kunden zum Anlass, die im Katalog enthaltenen Hinweise "Änderungen und

Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" zu beanstanden und die Be-

klagte aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab-

zugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.

5

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten da-

hingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit

Verbrauchern die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbil-

dungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang

mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kata-

logs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf diese Bestim-

mungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des Katalogs

geschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos

geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begrün-

dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung

aus § 1 UKlaG zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um

Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte

keine bindenden Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden inte-

ressiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung

handele es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstande-

ten Erklärungen nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern um Hin-

weise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes

unterstrichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss

noch gelte, entscheide sich bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum Ver-

tragsschluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss lasse sich den

Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso gehe es nicht um den Vorbehalt von

Änderungen nach Vertragsschluss.

10

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Dem Kläger steht bezüglich der Hinweise "Änderungen und Irrtümer

vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unter-

lassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich hierbei nicht um

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.

11

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-

griff der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine

Erklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll

(BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Ver-

tragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie blo-

ßen Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfänger-

horizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner

Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck

hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen

Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ aaO, 188). Das ist hier, wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei den Kataloghinweisen "Ände-

rungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" nicht der Fall, weil

diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der

Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen

eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen

regeln.

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a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten

stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht - noch

kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ledig-

lich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein

Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die

Erklärung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bin-

dung gemacht wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von An-

geboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht

gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält

(vgl. RGZ 133, 388, 391; Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). Da-

nach handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsan-

noncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um

Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert

werden soll (Staudinger/Bork, aaO, Rdnr. 5; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl.,

§ 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR

284/04, NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internet-

seite). Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich

der darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf

der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden

Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht

ausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes, wie unter

anderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten - Hinweis "Solange der

Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag über die im Katalog der Beklagten an-

gebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entspre-

chenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und erst dann zustan-

de, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb

von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte ein

solches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den

Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen.

13

aa) Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt, dass Irr-

tümer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschan-

gaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach

Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte.

Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt be-

stehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben

zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres

Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als

sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert

werden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abge-

gebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Inhalt

eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind.

Katalogangaben über Eigenschaften der Produkte können zwar unter den Vor-

aussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Sachmängelhaftung des

Verkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts am Vorrang der ver-

traglichen Willenserklärungen, wie sich auch aus der Verweisung in § 434

Abs. 1 Satz 3 BGB auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Eine Korrektur irrtümli-

cher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss

abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog abwei-

chende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Dies kommt

in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck.

14

Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsicht-

lich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Ver-

trags kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das Be-

rufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Beschränkung der Rechte

des Vertragspartners - etwa in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hin-

sicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kata-

loghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung

auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten

(BGH, Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter II 2).

15

bb) Für den weiteren Hinweis "Abbildungen ähnlich" gilt nichts anderes.

Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu entneh-

men. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildli-

chen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen

Waren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und Än-

derungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des Kata-

logs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der Hin-

weis, soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich abgesetzt

von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte - in

einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen "Änderun-

gen und Irrtümer vorbehalten" und "Solange der Vorrat reicht!". Er ergänzt den

Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im

Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen unverbindlich sind; maßge-

bend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom Kunden erworbenen Ge-

genstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt.

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b) Die Revision meint dagegen, die Hinweise "Änderungen und Irrtümer

vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" stellten Vertragsbedingungen dar, weil

sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einräu-

men wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt

einseitig zu ändern und dadurch die für die Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen

von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden. Diese Auslegung der Hinweise

geht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB

(dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 1) liegt entgegen der

Auffassung des Klägers nicht vor.

17

Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht

den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden

Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechti-

gen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen

und diesen einseitig abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996, aaO,

unter II 2 b, zum Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten"). Ein solches Verständnis

der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerho-

rizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt, fern liegend. Ein

durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der Revision be-

haupteten Sinn beilegen.

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aa) Die Revision räumt selbst ein, dass es zu Änderungen des Waren-

und Dienstleistungsangebots innerhalb des Angebotszeitraums eines Katalogs

kommen kann und dass sich auch Irrtümer bei der Katalogherstellung nicht

ausschließen lassen. Sie hält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht

generell für unzulässig, meint aber, dies rechtfertige keinen "so weitgehenden

Änderungsvorbehalt" wie in dem Katalog der Beklagten. Die Revision legt je-

doch nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des Irrtums- und Ände-

rungsvorbehalts, die von der üblichen Formulierung derartiger Hinweise nicht

abweicht (vgl. BGH, aaO), zu weit ginge und sprachlich so zu ändern wäre,

dass dem auch von der Revision anerkannten Bedürfnis nach einem Ände-

rungs- und Irrtumsvorbehalt Genüge getan wäre.

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bb) Die Unzulässigkeit des Irrtums- und Änderungsvorbehalts lässt sich

auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegen-

über dem Kunden U. herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sach-

verhalt hinsichtlich des Kunden U. rechtfertigt bereits nicht den vom Kläger

erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu be-

nutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein solcher

Vorwurf ist aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso

wenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der

Beklagten und dem Kunden U. . Davon abgesehen kommt es für die Frage,

ob der Hinweis eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, nicht auf das

etwaige Verhalten der Beklagten in einem Einzelfall, sondern darauf an, welche

Bedeutung der Hinweis aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden hat. Zu

Recht hat deshalb das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Aus-

legung des Hinweises nach dem Empfängerhorizont der Auseinandersetzung

zwischen der Beklagten und dem Kunden U. keine entscheidende Bedeu-

tung beigemessen.

20

cc) Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das Um-

gehungsverbot (§ 306a BGB) gerechtfertigt. Nach § 306a BGB finden die Vor-

schriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn

sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des

§ 305 BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht

als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung

der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der

Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Wei-

se - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingun-

gen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4

BGB) einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls. und 299 ff.). Ein Verstoß gegen

das Umgehungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf

die Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstel-

len, gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

berufen würde, um - ohne Rücksicht auf die von ihr eingegangenen vertragli-

chen Verpflichtungen - eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der

versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die

Hinweise gemäß § 306a BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu be-

handeln und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet

(BGHZ aaO, 301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden

Vorgehen der Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vor-

liegenden Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "Ände-

rungen und Irrtümer vorbehalten" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls

nicht ausreichen.

21

dd) Im Übrigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im

September 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs

"Data 30" enthält, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt

bei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG dar-

stellt, dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot. Unrichtige Angaben im

Katalog sind unzulässig (§§ 5, 3 UWG); sie können sogar strafbare Werbung

darstellen (§ 16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irreführungsverbot zuwider,

kann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-

spruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden

Fall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog

abgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung

abgegeben.

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c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer ent-

sprechenden Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die Hinwei-

se "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" Allgemei-

ne Geschäftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem objekti-

ven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenre-

gelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach § 305c Abs. 2 BGB

gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt da-

nach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbe-

dingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts

her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02, WM 2003,

1535, unter II 1 a).

23

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen,

dass § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Aus-

schöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht beheb-

barer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind

(vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504,

Tz. 23 m.w.N.). Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für

die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Dass sich auch aus § 310

Abs. 3 Nr. 3 BGB keine andere Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht

- von der Revision unangegriffen - ebenfalls zutreffend angenommen.

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2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht schließlich auch

nicht dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu

unterlassen hätte, sich auf die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"

und "Abbildungen ähnlich" bei der Abwicklung von Verträgen zu berufen, die

auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil des Unterlas-

sungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner

Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es

zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf ei-

ne Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber eine zu beanstan-

dende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung

handelt es sich jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass ein Unterlassungsan-

spruch aus § 1 UKlaG insgesamt nicht besteht.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 13.04.2007 - 8 O 313/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2007 - 17 U 91/07 -