Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.09.1977 – 4 Ss OWi 1230/77

ECLI:DE:OLGHAM:1977:0920.4SS.OWI1230.77.00

Tenor

Die Anträge werden verworfen, der Antrag zu 1.) auf Kosten des Betroffenen.

Gründe

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Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. März 1977 wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG zu einer Geldbuße von 800,- DM verurteilt worden. Das Urteil ist in Gegenwart des Betroffenen und seines Verteidigers verkündet worden. Der Verteidiger hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Belehrung des Betroffenen über die gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel übernommen. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 14. April 1977 zugestellt.

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Durch Beschluß vom 6. Juni 1977 hat das Amtsgericht das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Rechtsmittel" des Betroffenen vom 31. März 1977 als unzulässig verworfen, weil eine Begründung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt war.

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Juni 1977, eingegangen am Amtsgericht ... am selben Tage, beantragt der Betroffene

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1.)

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die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 1977,

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2.)

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die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den am 22. Juni 1977 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1977.

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Beide Anträge bleiben erfolglos.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am 14. April 1977 in Lauf gesetzte Begründungsfrist von einem Monat, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, lief, da der 14. Mai 1977 auf einen Sonnabend fiel, mit dem 16. Mai 1977 ab, § 43 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die mithin eingetretene Fristversäumung ist unbegründet.

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Der Betroffene hat keinerlei Gründe für die Versäumung der Frist vorgetragen, geschweige denn - wie in § 45 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG vorgeschrieben - glaubhaft gemacht.

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Es besteht auch nicht der Wiedereinsetzungsgrund des § 44 Satz 2 StPO. Zwar ist dem Betroffenen ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Das Protokoll enthält jedoch den Vermerk "Der Verteidiger übernahm Rechtsmittelbelehrung".

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Die in Gegenwart des Betroffenen abgegebene Übernahmeerklärung des Verteidigers kann nur dahin verstanden werden, daß der Betroffene damit auf eine Belehrung durch das Gericht verzichtet hat. Dieser Verzicht ist wirksam. Seine Erklärung durch den Verteidiger ist durch die bei den Akten befindliche Vollmacht gedeckt, die ausdrücklich die noch weitergehende Ermächtigung zum Verzicht auf Rechtsmittel beinhaltet. Auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sind Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts nicht herzuleiten (vgl. hierzu eingehend OLG Hamm NJW 1956, 1330 f).

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Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig durch das Amtsgericht ist unbegründet. Wie dargelegt, ist die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht erfolgt und sie bleibt wegen der Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung verspätet. Der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1977 ist daher zu Recht ergangen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 1 StPO), so daß es bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verbleiben hat.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags beruht auf § 473 Abs. 6 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG; die Entscheidung über den Antrag nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO ergeht gebührenfrei.