Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.10.1979 – 5 WF 470/79

ECLI:DE:OLGHAM:1979:1015.5WF470.79.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird in Ziff. 2) (Androhung eines Zwangsgeldes) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 12. April 1979, soweit er die Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen die Beteiligte zu 1) betrifft, an das Amtsgericht Wetter zurückverwiesen, daß auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500,- DM.

Gründe

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Zwischen den Beteiligten schwebt ein Ehescheidungsverfahren. Der erkennende Senat hat in dem Berufungsverfahren 5 UF 787/79 mit einstweiliger Anordnung vom 14.02.1979 das Besuchsrecht des Beteiligten zu 2) für das gemeinschaftliche Kind der Beteiligten gerecht. Mit der Behauptung, die Beteiligte zu 1) verhindere das Besuchsrecht, hat der Beteiligte zu 2) am 12.04.1979 beantragt, die elterliche Gewalt über das Kind ihm zu übertragen, hilfsweise gegen die Beteiligte zu ...) eine Haftstrafe zu verhängen. Diesem Hilfsantrag hat das Amtsgericht in Ziff. 2) des angefochtenen Beschlüsse dahingehend entsprochen, indem es der Beteiligten zu 1) "für jeden Fall der Verhinderung der Ausübung des Verkehrsrechts gemäß § 33 Abs. 3 FGG ein Zwangsgeld" angedroht hat.

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Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und führt zur Aufhebung der Zwangsgeldandrohung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft die Zwangsgeldandrohung nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommen. Denn die einstweilige. Anordnung des Senats über das Besuchsrecht nach § 620 ZPO stellt einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Z. 3a ZPO dar, der nach den Vorschriften der ZPO, also nach §§ 888, 890 ZPO zu vollstrecken ist, falls - wie hier behauptet - der Sorgeberechtigte seiner Verpflichtung, das Kind für das Besuchsrecht bereitzuhalten, zuwiderhandelt. Das gilt für einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO auch dann, wenn die in ihnen getroffene Regelung, grundsätzlich dem FGG-Verfahren zuzuordnen ist (vgl. Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 20. Aufl. § 620 a Rdz. 10; Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 37. Aufl., § 620 a Anm. 3, OLG München FamRZ 1979, S. 317, OLG Hamm FamRZ 1979, S. 316, OLG Oldenburg FamRZ 1978, S. 911, OLG Koblenz FamRZ 1978 S. 605; a. A. ohne nähere Begründung Keidel-Kuntze-Winkler FGG, 11. Aufl., § 33 Rdz. 35 Anm. 5).

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Da nicht ersichtlich ist, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach ZPO vorgelegen haben, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht, so daß die Sache zur erneuten Entscheidung über den Hilfsantrag des Beteiligten zu 2) vom 12.04.1979 an das Amtsgericht zurückzuverweisen war. Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.