Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 29.05.1986 – 20 U 181/95
ECLI:DE:OLGHAM:1986:0529.20U181.95.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Mai 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Mit der im März 1993 erhobenen Klage verlangt der Kläger Befreiung von Anwaltskosten, die er wegen eines geführten Prozesses vor dem Arbeitsgericht aufwenden muß. Die Beklagte hatte den im Januar 1990 nachgesuchten Deckungsschutz mit Schreiben vom 30.03.1990 wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt. Das Landgericht hat aus diesem Gesichtspunkt die Klage abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Es kann unerörtert bleiben, ob die Klage auch aus dem vom Landgericht für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt des §14 Abs. 3 ARB unbegründet ist. Die Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klageforderung, worauf sich die Beklagte berufen hat, verjährt ist.
Ansprüche aus einem Rechtschutzversicherungsvertrag verjähren nach §12 Abs. 1 VVG in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz konnte, wie zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist, 1990 verlangt werden. Der Kläger hat Leistungen auch im Jahre 1990 verlangt. Die Beklagte hat im März 1990 Leistungen endgültig verweigert. Verjährung ist mithin, Klage ist erst 1993 erhoben worden, Ende 1992 eingetreten.
Der Kläger meint, dies gelte nicht für die Honoraransprüche seiner Anwälte, weil diese erst mit Beendigung des Prozesses vor dem Arbeitsgericht im Jahre 1994 fällig geworden seien. Die Verjährung des Rechtschutzgewährungsanspruches und der aus diesem fließenden einzelnen Zahlungs bzw. Befreiungsansprüche seien gesondert zu beurteilen. Dem kann der Senat in dieser Allgemeinheit nicht folgen. Eine solche Auffassung wird in Rechtsprechung und Litaratur zwar vertreten (Nachweise bei Harbauer, Rechtschutzversicherung, §18 ARB Rdnr. 3 f.; Prölss/Martin §18 ARB, Anm. 2). Der Senat folgt der Auffassung, daß aus einem verjährten Anspruch auf Versicherungsschutz keine einer gesonderten Verjährung zugänglichen Zahlungsansprüche fließen können (insbesondere Harbauer a.a.O. Rdnr. 4). Nach §1 ARB ist der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN zu sorgen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Bei der Sorgerechtsverpflichtung handelt es sich nicht nur um einen Programmsatz, der Verpflichtungen nicht begründet und deshalb einer Verjährung nicht zugänglich ist. Anderenfalls ließen sich, wie aber allgemein üblich und zulässig, Deckungsschutzklagen kaum rechtfertigen. Die Kostentragungspflicht ist zwangsläufige Folge des Rechtsschutzgewährungsanspruchs, die hier nach Auffassung des Senats in viel engerer Beziehung zueinander stehen als die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Rechtschutzgewährung und ggf. Zahlung. Überzeugend weist Habauer darauf hin, daß der Versicherer die Befreiung von jedenfalls den Verbindlichkeiten verweigern kann, die nach Ablauf der Verjährung des Versicherungsschutzanspruches fällig und klagbar geworden sind.
So verhält es sich aber hier. Nach eigener Dartellung des Klägers sind die mit der Klage zuletzt noch verfolgten Ansprüche erst 1994, also nach Ablauf der Verjährung, fällig geworden.