Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.12.1986 – 4 Ss 1434/86

ECLI:DE:OLGHAM:1986:1210.4SS1434.86.00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es sich im Schuldspruch gegen den Angeklagten L richtet, mit den diesen zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten und seinen Bruder ... wegen Diebstahls zu je acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Berufungen hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

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Die Revision des Angeklagten ... hat der Senat mit gesondertem Beschluß vom heutigen Tage als offenbar unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

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Die Revision des Angeklagten ... ist indessen offenbar begründet, § 349 Abs. 4 StPO.

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Sie muß mit der erhobenen Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit der Schuldspruch diesen Angeklagten betrifft. Die Entscheidung beruht auf der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Wie vom Angeklagten zurecht gerügt wird, hätte gegen ihn nicht ohne den Beistand eines Verteidigers verhandelt werden dürfen. Dessen Mitwirkung war nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig. Das bestimmte sich im vorliegenden Falle jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sachlage. Auf diese sich vorzubereiten und seine Verteidigung darauf einzurichten, war dem Angeklagten ... ohne Mitwirkung eines Verteidigers kaum möglich. Dieser Angeklagte war nämlich zur Frage seiner Schuldfähigkeit fachärztlich untersucht worden. Hierzu sah sich der Vorsitzende aufgrund des Berichts der Bewährungshelferin vom 17. Dezember 1985 veranlaßt; danach hatte sich der Angeklagte schon seit geraumer Zeit im psychiatrischer und neurologischer Behandlung befunden. Das von der Strafkammer daraufhin veranlaßte Gutachten der Sachverständigen kommt zwar im Ergebnis zur Bejahung der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten. Darauf allein war die Frage der notwendigen Verteidigung also nicht abzustellen, sondern darauf, daß ihm eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Gutachtens zur Vorbereitung seiner Verteidigung nicht gestattet war. Das Recht zur Akteneinsicht hatte nach § 147 StPO nur ein Verteidiger. Dieses Recht im vorliegenden Falle auch auszuüben, gebot sich vernünftigerweise zur Vorbereitung der Verteidigung schon deshalb, weil die Sachverständige die Beantwortung der Frage; ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig war oder nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abhängig gemacht hatte. Aus diesem Grunde durfte die Berufungsstrafkammer die vom Angeklagten rechtzeitig beantragte Beiordnung eines Verteidigers bereits nicht ablehnen (vgl. BGH LM, § 140, Nr. 18; OLG Celle StV 83, 187; OLG Hamm in GA 71, 25; OLG Köln StV 86, 238). In aller Regel wird vielmehr als schwierige Sachlage anzusehen sein, wenn eine Untersuchung zur Frage der Schuldfähigkeit eines Verfahrens unterworfenen erforderlich ist, zumal hier noch hinzukam, daß der Angeklagte mit diesem erst in der Hauptverhandlung zu klärenden Gesichtspunkt einfach überfordert war.

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Die Sache war nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere (kleine) Strafkammer zurückzuverweisen.