Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.04.1987 – 15 W 104/87
ECLI:DE:OLGHAM:1987:0409.15W104.87.00
Tenor
Der Klägerin wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet; denn das Amtsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Insbesondere ist die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1596 Abs. 2 in Vb. mit Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht verstrichen, einerlei ob insoweit für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe der Mutter der Klägerin mit dem Beklagten (am 28.8.1984) oder auf den Ablauf dreier Trennungsjahre (die Trennung soll am 12.3.1978 stattgefunden haben, wie aus den Vorprozeßakten xxx, Bl. 7 d.A., hervorgeht) abzustellen ist.
Zwar waren der Kindesmutter die nach § 1596 BGB für den Fristbeginn maßgebenden Umstände schon seit der Geburt der Klägerin - am 3.5.1979 - bekannt. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Kindesmutter während bestehender Ehe und auch nach der Ehescheidung (28.8.1984) gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB nicht zur Vertretung dieses Kindes im Anfechtungsprozeß berechtigt war, solange ihr nicht die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Köln JMBl. NW 1970, 234 ff. mit weit. Nachweisen).
Dafür, daß eine dahingehende vormundschaftsgerichtliche Entscheidung überhaupt irgend wann ergangen ist, liegt bisher kein Anhaltspunkt vor.
Die Anfechtungsfrist hat daher erst mit der Bestellung des Jugendamts xxx zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Vertretung der Klägerin im vorliegenden Anfechtungsprozeß - mithin erst im Dezember 1986 - zu laufen begonnen.
Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 114 ZPO erfüllt sind, mußte der Beschwerde der Klägerin stattgegeben werden.