Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.01.1989 – 3 Ws 39/89
ECLI:DE:OLGHAM:1989:0123.3WS39.89.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die dem Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 1986 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 453 Abs. 2 S. 2 StPO statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden.
Der Beschluß ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelerung ausweislich der Akten am 16. Dezember 1988 selbst in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede II zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 23. Dezember 1988 bei dem Landgericht Bielefeld eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 27. Dezember 1988, also verspätet, dort eingegangen. Das Rechtsmittel mußte daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden.
Es besteht kein Anlaß, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da das Rechtsmittel auch aus sachlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg geboten haben würde.