Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.05.1989 – 2 Sdb (Zust) 7/89
ECLI:DE:OLGHAM:1989:0502.2SDB.ZUST7.89.00
Tenor
ist die Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichts Essen zuständig.
Gründe
Dem Zuständigkeitsstreit zwischen den Abteilungen für Zivilsachen und Familiensachen des Amtsgerichts Essen liegt eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO zugrunde, mit der gegenüber einem durch Urteil des Amtsgerichts Essen - 23 C 74/88 - vom 16.09.1988 titulierten Zahlungsanspruch des Beklagten die Aufrechnung mit einen angeblichen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemacht wird.
Gem. § 767 Abs. 1 ZPO ist zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage das Prozeßgericht erster Instanz zuständig. Sinn und Zweck dieser von der sonstigen Zuständigkeitsregelung im Vollstreckungsverfahren abweichenden Regelung ist die Absicht, über materiellrechtliche Einwendungen, die die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen, das Prozeßgericht entscheiden zu lassen, weil es aufgrund seiner früheren Befassung mit dem Gegenstand des Verfahrens, in welchem der Vollstreckungstitel ergangen ist, über besondere Sachkunde verfügt. Von diesem Normzweck her hält der Senat eine Einschränkung der Zuständigkeitsregelung jedenfalls dann für erforderlich, wenn mit der Vollstreckungsgegenklage wie vorliegend gegenüber einem titulierten Anspruch nach allgemeinem bürgerlichen Recht die Aufrechnung mit einem familienrechtlichen Anspruch geltend gemacht wird. In diesem Fall würde nämlich eine allein auf dem Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO abstellende Beurteilung der Zuständigkeit dazu führen, daß eine besondere Sachkunde des Prozeßgerichts erster Instanz für die allein entscheidungserhebliche Frage des Bestehens des behaupteten familienrechtlichen Anspruchs entgegen dem Gesetzeszweck gerade nicht gegeben wäre. Es erscheint daher allein sach- und interessengerecht, eine Zuständigkeit des Familiengerichts, die für den Fall der isolierten Geltendmachung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs gem. § 621 Abs. 1 ZPO ausschließlich gegeben wäre, auch für die Vollstreckungsgegenklage zu bejahen. Nur auf diese Weise kann der in der Bildung besonderer Familiengerichte erkennbaren gesetzgeberischen Absicht, familienrechtliche Sachverhalte ausschließlich durch fachlich besonders kompetente Gerichte entscheiden zu lassen, Rechnung getragen werden.
Aufgrund dieser Erwägungen ist nach Auffassung des Senats unabhängig von der in der Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, ob hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung gem. § 767 Abs. 1 ZPO auf den Rechtscharakter des zugrundeliegenden Titels oder der hiergegen erhobenen Einwendungen abzustellen ist (für die Maßgeblichkeit des Rechtscharakters des Vollstreckungstitels: OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 52; OLG Hamm FamRZ 78, 523; Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage, § 767 Rdn. 46; für die Maßgeblichkeit des Rechtscharakters der Einwendung: OLG München FamRZ 1978, 50, 51), zumindest in Fällen der vorliegenden Art eine Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.