Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.08.1991 – 2 WF 322/91

ECLI:DE:OLGHAM:1991:0814.2WF322.91.00

Tenor

wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.07.1991 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 09.07.1991 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgerichts Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren verweigert. Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Der Scheidungsantrag hat zur Zeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach § 1565 BGB kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Parteien mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Das ist hier nicht der Fall. Die Parteien leben erst seit 23. Februar 1991 getrennt. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

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Die unzumutbare Härte muß sich auf das Eheband, also auf das "Weiter-miteinander-verheiratet-Sein", nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH FamRZ 1981, 127; Palandt/Diederichsen, BGB, 46. Aufl., § 1565 Anm. 3 8). An die Auslegung des Begriffes sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muß sich um Zerrüttungsgründe von besonderer Art und Schwere handeln, weil die Vorschrift leichtfertige und unüberlegte Scheidungen verhindern soll. Der Umstand, daß sich der andere Ehegatte inzwischen einer neuen Partnerin zugewandt hat, reicht grundsätzlich allein nicht aus, um eine unzumutbare Härte anzunehmen. Das gilt auch nicht für die dargelegten Handgreiflichkeiten, die mit der Trennung ihr Ende gefunden haben.

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Gerade die Tatsache, daß die Parteien erst seit dem 18.04.1990 verheiratet sind, gebietet die strenge Beachtung der Einhaltung des Trennungsjahrs zwecks Prüfung, ob ein endgültiges Scheitern der Ehe vorliegt.