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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 01.07.1994 – 20 U 55/94

ECLI:DE:OLGHAM:1994:0701.20U55.94.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 1993 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Vorfalles vom 09.06.1992 Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Jagdhaftpflichtversicherung, aus der er den Beklagten in Anspruch nimmt. Der Kläger wird von dem Landwirt ... wegen eines Schadens vom 09.06.1992 in Anspruch genommen. Der Kläger hatte mit Zustimmung des Landwirts ... auf dessen Wiese eine sogenannte Ablenkungsfütterung für Wildschweine angelegt. Die Futterstelle war im Boden vertieft und mit Holz abgedeckt. Im Frühjahr wurde vergessen, das Holz zu entfernen. Der Landwirt ... verfing sich mit der Mähmaschine in dem Holz, so daß die Maschine beschädigt wurde.

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Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger den Schaden fristgerecht gemäß §5 Nr. 2 AHB gemeldet hat. Unstreitig ging erst am 28. Dezember 1992 bei der Zentrale in Münster eine Schadenanzeige ein. Der Kläger behauptet, er habe erst im November 1992 Kenntnis vom Versicherungsfall gehabt. Daraufhin habe er den Schaden sofort der Agentur in ... gemeldet.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

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Die Berufung ist begründet.

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Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Schadensfall vom 09.06.1992 Versicherungsschutz zu gewähren (zum richtigen Klageantrag in der Haftpflichtversicherung vgl. BGH VersR 81, 173; Senat r + s 93, 294).

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1.

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Der Beklagte ist nicht wegen Verstoßes gegen §5 Nr. 2 AHB leistungsfrei.

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Nach dieser Klausel war der Kläger verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Versicherungsfall ist dabei gemäß §5 Nr. 1 AHB ein Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

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Damit der Kläger seine Anzeigeobliegenheit hätte erfüllen können, hätte er zweierlei wissen müssen, nämlich daß ein Schaden vorlag und daß er selbst dafür verantwortlich war oder hätte sein können. Die Beweislast für diese Kenntnis des Klägers liegt beim Versicherer. Da ein Versicherungsnehmer nur das anzeigen kann, was ihm auch bekannt ist, gehört zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit auch der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer vom Versicherungsfall Kenntnis hatte (für den Bereich der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vgl. Senat NJW-RR 90, 1310 = VVGE §7 AKB Nr. 15).

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a)

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Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, daß der Kläger bereits kurz nach dem 09.06.1992 vom Schadensfall und von seiner möglichen Verantwortlichkeit Kenntnis erlangt hat. Zwar hat der Zeuge ... dies bei seiner Vernehmung eindeutig bestätigt. Er hat erklärt, der Kläger selbst habe ihm gegenüber eingeräumt, er sei telefonisch kurz nach dem Schadensfall informiert worden. Demgegenüber haben aber der Kläger und der Geschädigte, der Zeuge ... ebenso eindeutig erklärt, der Kläger sei erst im November 1992, kurz vor dem Schreiben vom 20.11.1992, vom Schaden informiert worden. Der Zeuge ... hat anschaulich geschildert, daß er zunächst selbst nicht gewußt habe, wer für den Schaden verantwortlich gewesen sei. Welche der Aussagen letztlich richtig ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Zwar ist keinerlei Grund erkennbar, warum der Zeuge ... hätte etwas Falsches angeben sollen. Seine Aussage deckt sich vielmehr mit dem kurz nach dem Gespräch mit dem Kläger angefertigten Reisebericht. Es ist aber auch nicht erkennbar, warum der Kläger, wenn er vom Versicherungsfall durch den Zeugen ... schon im Juni 1992 informiert worden wäre, den Schaden nicht sofort dem Beklagten hätte anzeigen sollen. Letztlich kann auch ein Mißverständnis zwischen dem Zeugen ... und dem Kläger nicht ausgeschlossen werden. Irgendwelche Anhaltspunkte, daß es den Schadensfall überhaupt nicht gegeben hat und daß der Kläger vom Zeugen ... überhaupt nicht in Anspruch genommen wird, sind nicht ersichtlich. Gegen den Kläger selbst ist nichts einzuwenden. Soweit der Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, 1989 und 1990 seien vergleichbare vom Kläger verursachte Schäden reguliert worden, hat hierauf der Kläger mit der Berufung klargestellt, daß es sich bei diesen regulierten Schäden um einen Jagdhundeschaden und um einen Sachschaden wegen einer zerrissenen Hose gehandelt habe. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

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b)

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Hatte der Kläger erst kurz vor dem Schreiben vom 20.11.1992 Kenntnis vom Versicherungsfall, dann hat er seine Anzeigeobliegenheit rechtzeitig erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Schadenanzeige von der Agentur zwar erst am 26.12.1992 an den ... in ... abgeschickt. Der Zeuge ... hat aber ausgesagt, die erste Schadenmeldung durch den Versicherungsnehmer habe zu diesem Zeitpunkt aber schon ca. 3 bis 4 Wochen zurückgelegen. Dies paßt auch zur Aussage des Zeugen ... der den ersten Anruf des Klägers entgegengenommen, sich dann in ... erkundigt, dann den Kläger in die Agentur bestellt und dann mit ihm die Schadenanzeige teilweise ausgefüllt hat. Damit ist die Angabe des Klägers bestätigt, er habe direkt nach Erhalt des Schreibens vom 20.11.1992 bei der Agentur ... den Schaden gemeldet und um Deckung angefragt.

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2.

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Nach alledem ist der Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet. Soweit unter den Parteien streitig ist, ob gerade die Fütterungsabdeckung des Klägers für die Beschädigung ursächlich war, welchen Umfang die Reparatur hatte, ob ein Abzug Neu für Alt gemacht werden muß, von welcher Lebensdauer der Maschine auszugehen ist, ob der Zeuge ... vorsteuerabzugsberechtigt ist und ob ihn ein Mitverschulden trifft, ist dies für den Deckungsprozeß bedeutungslos. Der Beklagte hat sich insoweit später mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.