Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 09.07.1995 – 7 UF 92/95

ECLI:DE:OLGHAM:1995:0709.7UF92.95.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Trennungsunterhalt ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme des Beklagte wäre grobunbillig, weil der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zu Last fällt. Dieses Fehlverhalten sieht der Senat darin, daß sie sich im März 1994 mit dem Zeugen ... auf ... getroffen hat und dort mit ihm regelmäßig zusammen war, ohne daß es letztlich darauf ankommt, ob es während dieses Aufenthaltes außerdem gemeinsamen Verbringen der Freizeit, dem gemeinsamen Einnehmen des Essens und den Besuch eines Tanzlokals noch zu weitergehenden Beziehungen gekommen ist. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Klägerin mit dem zeugen im Jahre 1993 4 mal die Ehe gebrochen hat und daß der Beklagte ihr dieses Fehlverhalten im Herbst 1993, nach dem sie es ihm eingestanden hatte, verziehen hat, oblag es ihr sich nunmehr völlig von dem Zeugen fernzuhalten. Das hat sie in grob vorwerfbarer Weise nicht getan. Es ist schon als fehlerhaft anzusehen, daß sie den Zeugen bei einem Telefongespräch im Januar 1994 von ihrem Plan, Urlaub auf ... zu machen, unterrichtet hat. Nach seiner Ankündigung, er werde gleichfalls dorthin kommen, hätte sie ihn entweder davon abhalten müssen, daß zu tun, oder aber zumindest, wenn sie nicht ganz auf die Fahrt verzichten wollte, dafür sorgen müssen, daß sie im Urlaub ausreichende Distanz zu dem Zeugen wahrte. Schon unabhängig von früheren Begegnungen ist es bedenklich, wenn ein Ehepartner sich ohne Wissen des anderen mit einem Bekannten oder einer Bekannten im Urlaub trifft. In dem hier vorliegenden Fall wurde mit Rücksicht auf das erst kurze Zeit zurückliegende ehebrecherische Verhältnis mit dem erneuten Zusammentreffen nicht nur von Seiten der Klägerin gezeigt, daß es ihr nicht hinreichend ernst mit einer Abkehr von ihrem früheren Verhalten war, sie hat auch in einer für den Beklagten unerträglichen Weise den Anschein gesetzt, daß das ehebrecherische Verhältnis fortgesetzt worden ist.

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Das Fehlverhalten der Klägerin ist einseitig. Der Beklagte hatte sich seinerseits vor März 1994 nicht von der Klägerin abgewendet, insbesondere auch nicht eine Verbindung zu einer anderen Frau aufgenommen, die mit dem Gebot der ehelichen Treue nicht zu vereinbaren war. Wie die Vernehmung der Zeugin vor dem Senat ergeben hat, hat der Beklagte diese Zeugin erst im Mai 1995 kennengelernt, als er wegen des Verhaltens der Klägerin den persönlichen Kontakt zu einer anderen Frau gesucht hat, um seine Schwierigkeiten zu überwinden. Die Aussage der Zeugin ... darüber, wie man sich aufgrund einer Ende April 1994 aufgegebenen Zeitungsannonce kennengelernt habe, ist glaubhaft. Die Zeugin hatte keinen ersichtlichen Anlaß, insoweit in irgendeinem Punkte die Unwahrheit zu sagen, zumal ihre Verbindung zu dem Beklagten längst abgebrochen ist.

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Der Senat geht entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht davon aus, daß das persönliche Verhältnis der Partien bereits seit Jahren gestört war. Ihr Darlegung, der Beklagte habe sich in den letzten Jahren nicht ausreichend um sie gekümmert und sei in zu hohem Maße eigenen Freizeitinteressen nachgegangen, läßt nicht auf ein so ernsthaftes Zerwürfnis der Parteien schließen, daß das Fehlverhalten der Klägerin entschuldigt wäre oder, in einem milderen Lichte gesehen werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, daß die Parteien noch im Mai 1993 gemeinsam eine mehrwöchige Kreuzfahrt in die ... unternommen haben und noch im April 1994 gemeinsam nach ... gereist sind. Unter diesen Umständen kann keinesfalls von einer so tiefgreifenden Störung des Verhältnisses ausgegangen werden, daß schwerwiegenden Verstößen gegen die eheliche Treue keine wesentliche Bedeutung mehr beizumessen wäre.

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Unter den gegebenen Umständen wäre es grob unbillig, wenn der Beklagte jetzt Trennungsunterhalt zahlen müßte. Er ist durch das Fehlverhalten der Klägerin so schwer getroffen worden, daß er in eine deutliche persönliche Krise geraten ist. Diese Überzeugung hat der Senat sowohl aus dem persönlichen Eindruck des Beklagten in der mündlichen Verhandlung als auch aus den Aussagen der Zeugin ... gewonnen, die deutlich geschildert hat, daß der Beklagte selbst kaum in der Lage war, die für ihn entstanden persönlichen Schwierigkeiten zu überwinden. Unter diesen Umständen wäre es grob unbillig, wenn der Beklagte jetzt auch noch unter finanziellen Opfern für den Unterhalt der Klägerin aufkommen müßte. Da in absehbarer Zeit mit einer Scheidung der Ehe zu rechnen ist, sind Unterhaltsansprüche der Klägerin zumindest für die Dauer der Trennungszeit ausgeschlossen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708, 713 ZPO.