Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.12.1995 – 12 WF 418/95
ECLI:DE:OLGHAM:1995:1205.12WF418.95.00
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird für das Ehescheidungsverfahren - einschließlich der Folgesachen zur Regelung der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... in ... zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Anwalts beigeordnet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat, da die Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt leben, hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 1566 Abs. 2, 1565 Abs. 1 BGB.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts, das sich der Stützung des von ihm vertretenen Standpunktes im wesentlichen den Ausführungen bei Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Auflage, Rn. 378 f. angeschlossen hat, ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin, die ergänzende Sozialhilfe bezieht, prozeßkostenhilfebedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO ist. Auf einen - vermeintlichen - Anspruch auf Leistung von Prozeßkostenvorschuß gegen ihre Eltern braucht sie sich nicht verweisen zu lassen.
Es spricht vieles dafür, daß jedenfalls volljährige Kinder, die eine Lebensstellung erlangt haben, die von den Eltern unabhängig ist, gegen sie keinen Anspruch mehr auf Prozeßkostenvorschuß haben (vgl. Nachweise zum Streitstand bei Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Auflage, § 6, Rn. 23 ff.). Der BGH hat entschieden, daß geschiedene Ehegatten einander nur in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB prozeßkostenvorschußpflichtig sein könnten, da weder der von dem Unterhaltsverpflichteten zu deckende Lebensbedarf im Sinne des § 1578 BGB noch ein Sonderbedarf die entsprechende Verpflichtung umfasse (BGH NJW 1984, 291). Im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander wurde eine entsprechende Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB jedoch mangels Regelungslücke verneint. Weiter hat der BGH ausgeführt, daß eine entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auf andere Unterhaltsrechtsverhältnisse - außer in dem vom Gesetzgeber selbst geregelten Fall des Trennungsunterhalts - allenfalls dort in Betracht gezogen werden könne, wo die unterhaltsrechtliche Beziehung ebenfalls Ausdruck einer besonderen, Ehegatten vergleichbaren Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten sei, wie dies etwa im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern sein könne, ohne daß der BGH jedoch darüber zu entscheiden hatte (a.a.O., S. 292). § 1610 Abs. 2 BGB dürfte demnach den Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß nicht (mit) umfassen (str., wie hier z. B. OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 534 und OLG Hamburg, FamRZ 1990, 1141). Ist das Kind volljährig und hat es, wie hier, aufgrund der seit 1987 bestehenden Ehe eine eigene Lebensstellung erlangt, dürfte es daher an einer die entsprechende Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB rechtfertigenden Vergleichbarkeit zu den Verhältnissen, die zwischen Verheirateten gelten, fehlen. Jedenfalls bestehen in Fällen dieser Art durchgreifende Bedenken, ob die Inanspruchnahme der Eltern noch zumutbar erscheint.
Letztlich konnte der Senat die angesprochenen Fragen unentschieden lassen. Der Antragstellerin kann es jedenfalls angesichts der höchst unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob ein volljähriges Kind nach erworbener selbständiger Lebensstellung gegen die Eltern überhaupt noch einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben kann, nicht angesonnen werden, sie hierauf - mit fragwürdiger Aussicht auf Erfolg - in Anspruch zu nehmen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 420). Auf die (nicht aufgeklärte) Frage, ob die Eltern der Antragstellerin freiwillig bereit wären, die Kosten der Prozeßführung vorzuschießen, kann es insoweit nicht ankommen, denn bei fehlender Rechtspflicht wird im Zweifel die Zahlungsbereitschaft allein bestehen, um die Tochter, nicht aber den Fiskus, von ... dem die Prozeßkostenhilfe als besondere Form der Sozialhilfe geleistet wird, zu entlasten.