Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.03.1996 – 6 W 3/95

ECLI:DE:OLGHAM:1996:0321.6W3.95.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 1.700, DM; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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I.

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Die Beklagte zu 1) verursachte am 27.05.1993 in B mit dem Pkw Mitsubishi Colt des Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Mofa-Fahrer stürzte und verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

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Die Beklagte zu 3) zahlte vorprozessual,

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wie nunmehr unstreitig ist, an den Kläger

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insgesamt 23.092,00 DM,

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wovon zur Verrechnung auf den materiellen

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Schaden 5.681,00 DM

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bestimmt wurden.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass der

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verbleibende Betrag von 17.411,00 DM

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zur Abdeckung seiner Schmerzensgeld-

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ansprüche nicht ausreicht.

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Er hält ein Gesamtschmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000,00 DM für angemessen und begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Landgericht, mit der er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen über den Betrag von 17.411,00 DM hinausgehenden Schmerzensgeldes in Anspruch nehmen will.

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Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Verletzungen des Klägers rechtfertigen kein über 17.411,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld; zumindest werde durch eventuell noch bestehende Schmerzensgeldansprüche die landgerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreicht.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 127 II 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.

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1.

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Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten zu 2) entfallen von vornherein schon deswegen, weil er lediglich als Fahrzeughalter in Anspruch genommen wird, als solcher aber gemäß §§ 7 ff StVG nicht auf Schmerzensgeld haftet.

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2.

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Demgegenüber umfasst die auf §§ 823, 847 BGB und, soweit es die Beklagte zu 3) betrifft, auf § 3 Nr. 1 PflVG beruhende dem Grunde nach unstreitige volle Haftung auch die Schmerzensgeldansprüche des Klägers.

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Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass angesichts der erheblichen Verletzungen des Klägers und des eingetretenen Dauerschadens die nach Verrechnung der Zahlungen auf die materiellen Schäden verbliebenen 17.411,00 DM als Schmerzensgeld nicht ausreichen, zumal der Kläger durch fachärztliche Bescheinigung vom 12.01.1995 belegt hat, dass der Dauerschaden an der linken Hand sich im Vergleich zu früheren Untersuchungen deutlich verschlechtert hat. Im Hinblick auf den ungünstigen Heilungsverlauf, auf die in der genannten Bescheinigung beschriebene Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der linken Hand und die vom Kläger geschilderten und angesichts der ärztlichen Bestätigung Bl. 11 d. A. auch glaubhaften Schmerzen kommt daher durchaus ein weiteres Schmerzensgeld in Betracht, wie es der Senat in Übereinstimmung mit anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen auch zuzuerkennen pflegt. Dieses würde aber auch bei voller Würidgung des eingetretenen Dauerschadens nicht den Gesamtbetrag von 25.000,00 DM überschreiten. Da der Kläger von der Beklagten zu 3) bereits 17.411,00 DM erhalten hat, die zur Verrechnung auf das Schmerzensgeld zur Verfügung stehen, steht ihm jedenfalls kein über 10.000,00 DM hinausgehendes weiteres Schmerzensgeld mehr zu. Da gemäß §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG das Landgericht für solche Ansprüche zuständig ist, deren Gegenstand die Summe von 10.000,00 DM übersteigt, wäre für eine Klage, soweit sie in der Sache Aussicht auf Erfolg hätte, das angerufene Landgericht nicht zuständig.

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Demgemäß konnte dem Kläger für eine Klage vor dem angerufenen Landgericht keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Das führt dazu, dass sein Antrag in vollem Umfang zurückgewiesen werden müsste.

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Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, daß es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht allein darauf ankommt, ob der Streitwert für die beabsichtigte Klage in die landgerichtliche Zuständigkeit fällt, und daß dem Gericht auch dann, wenn es die sachliche Erfolgsaussichten nur für einen solchen Teil der Klage bejaht, welcher unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze liegt, hierfür die Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sie im übrigen zu versagen hat (vgl. OLG Dresden VerR 95, 235; ähnlich Bork bei Stein/Jonas, 21. Aufl. § 117 Rdn. 10).

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Dabei wurden jedoch Gesichtspunkte der Zulässigkeit des PKH-Verfahrens einerseits und des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens anderseits in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Richtig ist zwar, dass sich gem. § 117 I 1 ZPO die Zuständigkeit für das PKH-Prüfungsverfahren danach richtet, welches Gericht als Prozessgericht für die beabsichtigte Klage zuständig wäre. Dieses Gericht hat indessen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage in vollem Umfang zu prüfen. Dazu gehört nicht nur die sachliche Erfolgsaussicht, sondern auch seine Zuständigkeit für die nach PKH-Bewilligung zu erhebende Klage (überwiegende Meinung, vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl. § 114 Rdn. 105 Stichwort "Zuständigkeit; Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 114 Rdn. 23). Besteht sachliche Erfolgsaussicht nur für einen solchen Teil der beabsichtigten Klage, der die landgerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreicht, so hat die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht insgesamt keine Erfolgsaussicht. Denn andernfalls müsste das Landgericht, wenn es nur wegen des in der Sache aussichtsreichen Teils Prozesskostenhilfe bewilligen würde, die anschließend in entsprechender Höhe erhobene Klage bei einer Zuständigkeitsrüge des Gegners, mit der regelmäßig zu rechnen ist, mangels Zuständigkeit abweisen. Eine Fortdauer seiner Zuständigkeit aus dem PKH-Verfahren, welche sich auf den höheren Klageantrag für die ursprünglich beabsichtigte Klage gründete, ließe sich insbesondere nicht aus § 261 III Nr. 2 ZPO herleiten, denn die dort angeordnete perpetuztio fori gilt nur für die rechtshängige Klage, nicht aber für die im PKH-Verfahren als beabsichtigt bezeichnete Klage, die in dieser – ggf. die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden – Höhe nie rechtshängig geworden ist. Demgemäß mag etwas anderes in den Fällen gelten, in denen unabhängig vom Ausgang des PKH-Verfahrens oder schon vor seiner Einleitung die Klage in einer Höhe rechtshängig geworden ist, wie die Zuständigkeit des Landgerichts begründete; denn dann kann eine Fortdauer der Zuständigkeit selbst dann angenommen werden, wenn nach nur teilweiser PKH-Bewilligung und entsprechender Klagereduzierung der Streitwert unter die landgerichtliche Zuständigkeitsgrenze sinkt (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 261 Rdn. 12; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 117 Rdn. 7). Darum geht es hier aber nicht, da mangels Klagezustellung noch keine Rechtshängigkeit eingetreten ist. Soweit danach in sachlicher Hinsicht Erfolgsaussicht besteht, wird der Kläger diese Ansprüche vor dem zuständigen Amtsgericht verfolgen müssen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 I 4 ZPO, Nr. 19006 der Anlage 1 zu § 11 I GKG; der Gegenstandswert ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Kosteninteresse.