Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.02.1997 – 2 Ss OWi 1306/96

ECLI:DE:OLGHAM:1997:0214.2SS.OWI1306.96.00

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. den §§1 II, 4 I, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 200 DM festgesetzt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

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Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. Juli 1995 gegen 10.23 als Führer eines PKW ... die BAB ... und hielt im Bereich der Gemeinde ... nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand ein. Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr er so gleichbleibend nah hinter einem vorausfahrenden Pkw her, daß der Abstand nur maximal 11,23 Meter betrug.

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Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen beruhen u.a. auf einem computergefertigten Berechnungsbogen - "Messprotokoll der Videoabstandsmessanlage" -, den der Zeuge POK ... zur Hauptverhandlung mitgebracht hatte. Bis dahin befand sich dieser Berechnungsbogen nicht bei den Akten. Der Berechnungsbogen wurd in der Hauptverhandlung verlesen und zu den Akten genommen.

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An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nahmen weder der Betroffene noch sein Verteidiger teil. Das persönliche Erscheinen des Betroffenen war nicht angeordnet worden. Er wurde gemäß §73 Abs. 3 OWiG zuvor von dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht ... kommissarisch vernommen.

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Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. auch geltend, daß das Amtsgericht den zu seinen Lasten verwerteten Computerberechnungsbogen nicht hätte, verwenden dürfen, da er weder ihm noch seinem Verteidiger bekannt gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

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Mit seiner formellen Rüge, die ausreichend im Sinn des §79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ist, macht der Betroffene geltend, daß das Amtsgericht in der Hauptverhandlung - zu seinen Lasten - ihm nicht bekannte, neue Beweismittel, nämlich den vom Zeugen POK ... mitgebrachten und zu den Akten gereichten Computerberechnungsbogen verwendet habe. Diese Rüge greift durch, da das Amtsgericht, wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht, mit dieser Verfahrensweise den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat.

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Im Abwesenheitsverfahren nach §74 Abs. 1 OWiG dürfen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., §74 Rn. 17, sowie die - vergleichbare, Fallgestaltungen betreffende - Entscheidungen des OLG Koblenz in VRS 62, 296, sowie NZV 1991, 45, und auch des OLG Hamm in MDR 1971, 1029). Anderenfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel, einrichten, insbesondere kann er, wenn er nicht alle ihn möglicherweise belastenden Beweismittel kennt, nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der ihm durch das Amtsgericht gem. §§74 Abs. 1, 73 OWiG eingeräumten Möglichkeit, der Hauptverhandlung fernzubleiben, Gebrauch machen und nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen will. Den vom Zeugen POK ... in der Hauptverhandlung überreichten Computerberechnungsbogen hätte das Amtsgericht daher nur verwenden dürfen, wenn der Betroffene vom Vorhandensein dieser Beweismittel zuvor in Kenntnis gesetzt worden war. Ggf. hätte er nochmals gem. §[xxxxx] Abs. 3 OWiG vernommen werden müssen.

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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann das angefochtene Urteil auch auf diesem Rechtsfehler beruhen (vgl. dazu auch die o.a. Rechtsprechungsnachweise). Der Senat kann nämlich nicht ausschließen, daß der Betroffene sich bei rechtzeitiger Kenntnis vom Inhalt des Meßprotokolls in Form des Computerberechnungsbogens anders verteidigt hätte. Auch wenn der Betroffene bislang die ihm zur Last gelegte Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands nur "schlicht" bestritten hat, läßt sich allein daraus nicht ableiten, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der Betroffene gegen den nachträglich in das Verfahren eingeführten Computerberechnungsbogen/das Meßprotokoll gerade nicht gewandt hätte. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zutreffend darauf hin, daß, da das Meßprotokoll dem Betroffenen bislang nicht bekannt ist, er überhaupt nicht darlegen kann, was er dagegen vortragen will/sollte. Zudem läßt sich auch nicht ausschließen, daß der Betroffene, der bestritten hat, "so dicht aufgefahren zu sein", gegen das Meßprotokoll und die daraus vom Amtsgericht abgeleitete Ordnungsgemäßheit der Messung mit einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigen vorgegangen wäre.

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Da somit schon diese formelle Rüge des Betroffenen Erfolg hatte, konnte die Entscheidung über die anderen vom Betroffenen noch geltend, gemachten formellen Rügen dahinstehen. Insoweit weist der Senat nur darauf hin, daß es sich auch bei Abwesenheit de Betroffenen und seines Verteidigers empfehlen dürfte, über einen bei einer kommissarischen Vernehmung gestellten Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu entscheiden (siehe dazu KG VRS 77, 293; Göhler, a.a.O., §73 OWiG Rn. 35).

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Nach allem war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.