Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 04.09.1998 – 10 UF 512/97
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0904.10UF512.97.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung des Tatbestandes
wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag auf Zahlung von 3.887,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07. August 1996 weiterverfolgt, ist unbegründet.
Zunächst ist festzustellen, das die Verzugsvoraussetzungen, die für den in erster Instanz geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vorliegen müssen (vgl. BGH FamRZ 1989, 850), für den Zeitraum vor Klagezustellung am 02.04.1997 nicht dargelegt worden sind. In Frage käme vorliegend also nur ein Ausgleichsanspruch für die Zeit vom 02.04.1997 bis 12.07.1997. Das sind etwa 3 1/3 Monate. Unter Zugrundelegung der Berechnung des Klägers ergäbe das insgesamt nur einen Ausgleichsanspruch von 1.080,00 DM.
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist aber, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht gegeben. Voraussetzung dafür ist, daß der den Unterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt hat (vgl. BGH FamRZ 1994, 1102, 1103). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nur seine eigene Verpflichtung aus der notariellen Urkunde vom 17.06.1992 erfüllt hat und nicht auch für die Beklagte zahlen wollte. Abgesehen davon, ist es zweifelhaft, ob der Aufenthalt der Tochter in Amerika die Beklagte von ihren Betreuungspflichten als Sorgeberechtigte mit der Folge befreite, daß ihrerseits während dieses Aufenthaltes eine Barunterhaltspflicht bestand.
Die Klage ist auch nicht aus dem in der Berufungsinstanz hervorgehobenen Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB begründet. Ein solcher Anspruch wird in der Rechtsprechung dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsgläubiger eingeräumt, wenn dieser nach Erlangung des Titels eine grundlegende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt. Hinzukommen müssen dann besondere Umstände, die das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig erscheinen lassen. Davon kann hier um so weniger die Rede sein, als der Kläger nicht etwa die Unterhaltsschuldnerin selbst, sondern deren gesetzliche Vertreterin in Anspruch nimmt. Soweit diese dem Kläger in dieser Eigenschaft mitgeteilt hat, die Tochter bekomme in Amerika kein monatliches Stipendium, ist das keine bewußte Irreführung des Klägers und damit kein Fehlverhalten im Sinne von § 826 BGB. Tatsächlich ist nämlich ein Stipendium nur in der Weise gewährt worden, daß die Reisekosten gezahlt und in den USA bei Gasteltern Kost und Logis gewährt wurden.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger durch das von ihm behauptete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden wäre. Ihm stand nämlich jederzeit der prozessuale Weg offen, die über den Kindesunterhalt errichtete notarielle Urkunde unter Hinweis auf die veränderten Umstände gerichtlich abändern zu lassen und zwar auch für den Unterhaltszeitraum vor Klageerhebung.