Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.09.1998 – 4 Ws 536/98

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0917.4WS536.98.00

Tenor

Unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils des Land-ge-richts Münster vom 2. Juli 1998 wie folgt abgeän-dert:

Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten im Beru-fungsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, jedoch mit Ausnahme derjenigen ge-richtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeid-bar gewesen wären, letztere hat der Angeklagte zu tragen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/10 er-mäßigt und in dieser Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen des Angeklagten trägt dieser zu 1/10, im übrigen die Staatskasse.

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G r ü n d e :

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Das Amtsgericht Lüdinghausen hat den Beschwerdeführer am 3. Februar 1998 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 1998 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft "auf den Straffolgenausspruch" beschränkt. Er hat erklärt, daß "Ziel der Berufung lediglich die Strafaussetzung zur Bewährung sei". Mit seinem Schlußantrag hat er beantragt, "die verhängte Freiheitsstrafe unter angemessenen Auflagen zur Bewährung auszusetzen".

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Das Landgericht hat die Berufung auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird und daß die Sperre noch zweieinhalb Jahre andauert.

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Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Er vertritt die Auffassung, daß die Kosten für die 2. Instanz der Landeskasse hätten auferlegt werden müssen.

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Das gemäß § 464 Abs. 3 S.1 StPO statthafte Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). Es hat in der Sache in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang (überwiegenden) Erfolg.

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Nach herrschender Meinung (vgl. OLG Hamm, MDR 1982, 778; OLG Bremen, StV 1994, 495 - jeweils m.w.N. -) ist die Kostenentscheidung auch bei vollem Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels nach § 473 Abs. 3 StPO zu treffen. Danach sind die notwendigen Auslagen eines Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sein auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränktes Rechtsmittel Erfolg hat. Daß er in diesem Fall auch keine Gerichtskosten zu tragen hat, spricht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich aus, ist aber in der Rechtsprechung als selbstverständlich anerkannt (vgl. BGHSt 19, 226, 230; OLG Bremen, a.a.O.). Indessen muß sich die Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO Beschränkungen gefallen lassen, indem der unmittelbar nur für die vollständige Zurücknahme des Rechtsmittels geltende § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilzurücknahme sinngemäß angewendet wird. Danach werden bei vollem Erfolg des erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein, d.h. alsbald nach Urteilszustellung beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

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Ob und in welchem Umfange gerichtliche oder außergerichtliche Auslagen dem Angeklagten tatsächlich zur Last fallen, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 464 b StPO vorbehalten. Insoweit hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.