Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 25.09.1998 – 5 UF 262/98
ECLI:DE:OLGHAM:1998:0925.5UF262.98.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. September 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der gerichtliche Vergleich des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 (52 F 106/94) wird zu Ziffer 3) dahin ab-
geändert, daß der Kläger ab 1. Juli 1997 nur noch ver-pflichtet ist, an die Beklagte Ehegattenunterhalt in Höhe von 690,00 DM monatlich zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 80 % der Kläger und zu 20 % die Beklagte.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 90 % der Kläger und zu 10 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat weitgehend Erfolg.
Gemäß § 242 BGB kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zwar eine Anpassung des durch den gerichtlichen Vergleich vom 03.02.1995 titulierten Ehegattenunterhalts an veränderte Umstände verlangen. Diese Anpassung führt jedoch nicht zu einem Wegfall des Ehegattenunterhalts, sondern lediglich zu einer Reduzierung auf 690,00 DM monatlich.
I.
Im einzelnen gilt folgendes:
1.
Der unter Beachtung der Vergleichsgrundlagen allein auf der Grundlage des bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers fortzuschreibende Bedarf der Beklagten ist für den fraglichen Abänderungszeitraum ab Juli 1997 mit 2.400,00 DM zu bemessen.
a)
Aus den vorliegenden Verdienstabrechnungen ergibt sich, daß das Einkommen des Klägers im Jahre 1997 im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen ist. Diese Steigerung wirkt sich teilweise zugunsten der Beklagten bedarfserhöhend aus.
aa)
Sie resultiert zum einen aus einer deutlich höheren Bruttobesoldung, die mit einer Übernahme zusätzlicher betrieblicher Aufgaben einhergegangen ist. Dieser Einkommensverbesserung kann eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Bedeutung nicht beigemessen werden. Zu berücksichtigen sind beim Bedarf nur solche nachehelichen Einkommensverbesserungen, die nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Dies ist im Hinblick auf die Bruttolohnerhöhung hier nicht der Fall.
bb)
Die Einkommensverbesserung resultiert zum anderen daraus, daß der Beklagte, der 1996 noch nach der Steuerklasse I/0,5 veranlagt wurde, seit Januar 1997 aufgrund seiner Wiederverheiratung nur noch Steuern nach der Steuerklasse III/0,5 abführt. Da auch die ehelichen Lebensverhältnisse durch diese günstigere Steuerklasse geprägt worden sind, kommt die damit einhergehende Einkommensverbesserung auch der Beklagten zugute (vgl. BGH FamRZ 90, 981).
cc)
Den nach vorstehenden Ausführungen bedarfsprägenden Teil des Einkommens des Klägers bemißt der Senat mit 6.640,00 DM.
Auszugehen ist dabei von dem sich aus der Verdienstabrechnung für Januar 1997 ergebenden Nettobetrag von 6.649,49 DM. In diesem Monat hat der Kläger noch dasselbe Bruttogrundgehalt bezogen wie zuletzt im Jahre 1996. Die Bruttolohnerhöhung ist ausweislich der vorliegenden Verdienstabrechnungen erst ab Februar 1997 wirksam geworden.
Da das Januargehalt bereits nach Steuerklasse III versteuert worden ist, kann es als nachhaltig erzielbares Einkommen zugrundegelegt werden.
Der genannte Nettobetrag von 6.649,49 DM ist zu mindern um die private Krankenversicherung von 390,53 DM und die Pflegever-
sicherung von 52,28 DM sowie die aus Anlaß der Heirat gewährte steuerfreie Zuwendung von 300,00 DM. Es bleibt ein Nettoeinkommen von 5.906,68 DM.
In den Monaten Mai und November erhält der Kläger ausweislich der vorliegenden Abrechnungen für 1996 und 1997 jeweils eine Gratifikation, die rechnerisch jeweils 75 % des Grundgehaltes entspricht.
Ausgehend von dem im Januar 1997 erzielten Bruttogrundgehalt von 9.024,00 DM ergibt sich eine Gratifikation von brutto
jeweils 6.768,00 DM. Unter Berücksichtigung der Steuerpro-
gression entspricht diese einem Nettobetrag von jeweils ca. 4.400,00 DM. Die jährlichen Einmalzahlungen summieren sich
daher auf 733,33 DM
(2 x 4.400,00 DM : 12), so daß monatsdurch-
schnittlich als Nettoeinkommen 6.640,00 DM
verbleiben.
b)
Davon in Abzug zu bringen ist der Kindesunterhalt in der Höhe, wie er sich nach dem vorgenannten Einkommen ergibt. Dies sind 875,00 DM nach der 8. Einkommensgruppe. Die einem Tabellenwert von 945,00 DM nach der 9. Einkommensgruppe entsprechenden 835,00 DM, die der Kläger zwischenzeitlich tatsächlich zahlt, kann er hinsichtlich des Mehrbetrages der Beklagten nicht entgegenhalten. Er schuldet diesen Mehrbetrag nur im Hinblick auf die nicht bedarfsprägenden Einkünfte, an denen die Beklagte nicht partizipiert. Der Spitzenbetrag des Kindesunterhalts ist deshalb der nicht bedarfsprägenden Einkommensspitze zu entnehmen. Ansonsten würde die Beklagte an den Nachteilen, nicht aber an den Vorteilen der Einkommenserhöhung teilhaben.
c)
Der berufsbedingte Fahrtkostenaufwand ist weiterhin mit den im abzuändernden Vergleich unter Ziffer 4) genannten 154,00 DM
monatlich in Ansatz zu bringen, da sich weder der Arbeitsplatz noch der Wohnort des Klägers verändert haben.
d)
Nicht bedarfsprägend zu berücksichtigen sind die als privater Lebenshaltungsaufwand zu qualifizierenden Kosten einer Putzfrau.
e)
Ebenfalls nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden können die erst nach der Scheidung zwecks Finanzierung des Erwerbs
eines Einfamilienhauses eingegangenen Schuldverpflichtungen.
Es verbleibt danach ein der Unterhaltsberechnung zugrundezu-
legendes bereinigtes Einkommen von 5.611,00 DM.
Der Bedarf der Beklagten ist mit 3/7 hiervon,
also mit 2.400,00 DM
anzusetzen.
2.
Hierauf sind über die mit einer teilschichtigen Tätigkeit erzielten tatsächlichen Einkünfte hinaus fiktive Einkünfte aus einer insgesamt vollschichtigen Tätigkeit anzurechnen.
Die Kindesbetreuung steht einer solchen Tätigkeit angesichts des Alters des Kindes der Parteien nicht mehr entgegen. Daß auch gesundheitliche Gründe jedenfalls bei einer angemessenen ärztlichen Behandlung der vorhandenen Beschwerden der Beklagten einer vollschichtigen Tätigkeit nicht entgegenstehen, steht zur Überzeugung auch des Senats nach dem Inhalt der erstinstanzlich eingeholten ärztlichen Gutachten fest. Auf die familiengerichtlichen Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil, denen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Hinreichende Erwerbsbemühungen hat die Beklagte bislang nicht gezeigt, so daß Einkünfte in erzielbarer Höhe zu fingieren sind.
Unter Berücksichtigung der beruflichen Biographie der Beklagten erscheint es nicht realistisch, daß diese ihren gesamten eheangemessenen Bedarf durch eigenes Einkommen decken kann. Bei dem Bedarf von 2.400,00 DM müßte sich dieses unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus auf netto 2.800,00 DM belaufen. Dies entspricht bei der maßgeblichen Steuerklasse II/0,5 einen Bruttogehalt von mehr als 4.600,00 DM und ist unrealistisch hoch.
Zutreffend weist allerdings der Kläger darauf hin, daß angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung der Beklagten als Industriekauffrau nicht nur einfache Hilfstätigkeiten, sondern auch qualifizierte Bürotätigkeiten in Betracht kommen. Soweit die Beklagte auf fehlende EDV-Kenntnisse verweist, muß sie sich die vielfältigen Fortbildungsangebot gerade in diesem Bereich entgegenhalten lassen. Der Senat geht davon aus, daß bei gehörigen Bemühungen ein Nettoeinkommen von 2.000,00 DM erzielt werden könnte.
Von diesem mithin fiktiv anzusetzenden Einkommen sind 6/7, also 1.714,00 DM auf den Bedarf der Beklagten anzurechnen. Es verbleibt gerundet ein offener Bedarf von 690,00 DM.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 515 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.