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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.09.1998 – 2 Ws 386/98

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0929.2WS386.98.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird auf Kosten der Landeskasse aufgehoben.

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G r ü n d e :

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Der Angeklagte ist durch noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Juni 1998 wegen Brandstiftung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Gegen zwei Mitangeklagte sind wegen Beihilfe dazu Bewährungsstrafen verhängt worden.

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Durch den angefochtenen Beschluß ist ein Brief des Angeklagten vom 22. August 1998 an seine Ehefrau nebst zwei beigefügten Zusatzbriefen, in denen der Angeklagte eine Belohnung von 100.000,- DM für Hinweise, die die alleinige Täterschaft seiner beiden Mitangeklagten bestätigen sollen, auslobt, beschlagnahmt und als Beweismittel zu den Akten genommen worden, da die Weitergabe dieser Schreiben nicht nur das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren gefährde, sondern auch in hohem Maße besorgen lasse, daß auf die Mitangeklagten Druck ausgeübt werde und in verfahrenswidriger Weise angebliche "Beweise" gesammelt würden.

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Hiergegen richtet sich die zulässige und begründete Beschwerde des Angeklagten.

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Gemäß § 119 Abs. 3 StPO dürfen dem Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.

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Nr. 34 (1) 2 UVollzO, auf den sich der angefochtene Beschluß stützt, ist lediglich eine Konkretisierung der in § 119 Abs. 3 StPO aufgeführten Generalklauseln.

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Anhaltspunkte dafür, daß die fraglichen Schreiben die Ordnung in der Anstalt gefährden könnten, sind nicht ersichtlich.

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Der Senat vermag auch keine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft, das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren zu sichern, zu erkennen. Grundsätzlich ist die Auslobung einer Belohnung, die zur Erlangung von Hinweisen zur Aufklärung einer Straftat führen soll, eine zulässige Maßnahme, die auch einem inhaftierten Angeklagten im Rahmen seines Rechts auf Verteidigung zusteht. Daß im vorliegenden Fall eine solche Auslobung zu einer unzulässigen Beeinflussung eventueller Zeugen oder anderer Verfahrensbeteiligter führen könnte, ist, zumal der Angeklagte bereits erstinstanzlich verurteilt und eine neuerliche Hauptverhandlung fraglich ist, jedenfalls aus derzeitiger Sicht so wenig konkret belegt, daß die Beschlagnahme der fraglichen Schreiben nicht gerechtfertigt ist.

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Der angefochtene Beschluß unterliegt daher der Aufhebung.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 und 4 StPO.