Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 27.11.1998 – 5 UF 220/98
ECLI:DE:OLGHAM:1998:1127.5UF220.98.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 20. April 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn teilweise abgeändert.
Der Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 15. August 1994 (14 F 50/94) wird für die Zeit von September 1997 bis einschließlich November 1998 dahin abgeändert, daß der Anspruch des Beklagten auf Kindesunterhalt entfällt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
A.
Für die Zeit von September 1997 bis November 1998 kann die Klägerin die Abänderung des am 15.08.1994 vor dem Familiengericht Iserlohn geschlossenen Vergleichs (14 F 15/94) in der Weise verlangen, daß ihre Unterhaltspflicht vollständig entfällt, für den sich anschließenden Zeitraum ab Dezember 1998 ist bzw. war ihr Abänderungsbegehren hingegen unbegründet.
I.
Von September bis Dezember 1997 hat die Klägerin nämlich krankheitsbedingt abweichend von den dem Vergleich zugrunde gelegten Verhältnissen so wenig verdient, daß ein Festhalten an der Unterhaltsverpflichtung von 318,00 DM monatlich unbillig wäre. Denn dem Vergleich lag, wie sich aus dem Schriftwechsel in dem Vorprozeß ergibt, die Annahme zugrunde, daß die Klägerin mindestens 1.818,00 DM monatlich verdienen konnte (1.300,00 DM Selbstbehalt + 200,00 DM Kredit + 318,00 DM Kindesunterhalt). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Da das Arbeitslosengeld der Klägerin seinerzeit nur 1.504,25 DM (347,40 DM Arbeitslosengeld wöchentlich x 52 : 12) betrug, die Klägerin also unter Berücksichtigung der Kreditrate von 200,00 DM über dem notwendigen Selbstbehalt von damals 1.150,00 DM für Nichtberufstätige (HLL Stand Juli 1992) über keine ausreichenden Mittel verfügte, um 318,00 DM zu zahlen, müssen die Parteien von fiktivem Einkommen ausgegangen sein. Anhaltspunkte dafür, daß damals zusätzliche Einkünfte aus einer Tätigkeit in einer Gaststätte von den Parteien mitberücksichtigt worden sind, bestehen entgegen der Behauptung des Beklagten schon deshalb nicht, weil solche nicht neben dem Arbeitslosengeld hätten bezogen werden dürfen.
Die Möglichkeiten der Klägerin, Kindesunterhalt zu zahlen, waren vorübergehend unverschuldet eingeschränkt. In dem hier streitigen Zeitraum ab September 1997 verfügte die Klägerin nämlich krankheitsbedingt mit 1.568,48 DM monatlich (11.783,63 DM : 7,5 Monate (vom 16.05. bis 31.12.1997)) über so wenige Mittel, daß sie keinen Kindesunterhalt mehr leisten konnte. Die Einkommensverringerung aufgrund der Krankengeldzahlung ist belegt. Worunter die Klägerin im einzelnen gelitten hat, war obwohl der Beklagte die von ihr vorgetragenen Leiden bestreitet, nicht weiter aufzuklären, da die Klägerin unstreitig krankgeschrieben war und nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie sich diese Krankschreibung in Hinblick auf diesen Unterhaltsrechtsstreit erschlichen hat. Die Einkommenseinbuße ist trotz angemessener Erwerbstätigkeit eingetreten, da die Klägerin, wie der Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts Z1 vom 09.04.1998 belegt, vor dem Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum von 1996 bis April 1997 41.434,14 DM brutto verdient hat.
Die Vergleichsanspassung durch Reduzierung des Unterhaltsbetrages auf Null ist angemessen, ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die inzwischen eingetretene Erhöhung der Kreditrate von 200,00 DM auf 560,00 DM monatlich eine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Veränderung darstellt. Denn auch bei Abzug von nur 200,00 DM verblieben der Klägerin mit 1.368,48 DM nur Mittel unter dem notwendigen Selbstbehalt für Berufstätige von derzeit 1.500,00 DM.
II.
Für die Zeit von Januar bis November 1998 hat sich die Geschäftsgrundlage des Vergleichs schon deshalb geändert, weil die Bedürftigkeit des Beklagten durch den Bezug eines Unterhaltsvorschusses gemäß UVG entfallen ist. Insoweit kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob die Geschäftsgrundlage weiterhin durch die in dem genannten Zeitraum tatsächlich verringerten Einkünfte der Klägerin berührt wird oder ob die Verhältnisse wegen der Möglichkeit, ihr wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Genesung ein fiktives Einkommen zuzurechnen, als gleichbleibend zu beurteilen sind. Denn auch in dem für die Klägerin ungünstigen Fall einer fiktiven Fortschreibung der ursprünglichen Einkommensverhältnisse hat sie die Inanspruchnahme durch das Land Nordrhein-Westfalen aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht nicht zu befürchten. Zwar enthält § 7 Abs. 2 UVG anders als § 91 Abs. 2 BSHG keine ausdrückliche Beschränkung des Anspruchsübergangs für die Fälle, in denen der Unterhaltsschuldner nach sozialhilferechtlichen Kriterien als leistungsfähig anzusehen ist. Jedoch ist der Grundsatz, daß niemand durch die Erfüllung einer Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf, zu beachten (vgl. Wendl/StaudiglScholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdz. 576 und Senatsbeschluß vom 21.01.1998 NJWRR 1998, S. 793 f.). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Klägerin unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nicht ergänzend sozialhilfeberechtigt gewesen wäre - die Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner T ist seit Januar 1998 beendet , ist der Anspruchsübergang für die Vergangenheit ausgeschlossen. Daß die zuständige Behörde die Rechtslage ebenso beurteilt, ergibt sich im übrigen aus der von der Klägerin überreichten Bescheinigung der Stadt Z1 vom 17.11.1998, wonach sie wegen ihrer tatsächlichen geringen Einkünfte nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen werden soll.
Die fehlende Möglichkeit des Landes, den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit gegen die Klägerin durchzusetzen, führt dazu, die Leistungen nach dem UVG beim Beklagten als bedarfsdeckend anzusehen (vgl. Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O., Rz. 569). Wollte man diesem nämlich gestatten, den Anspruch ohne jede Einschränkung geltend zu machen, so ergäbe sich die Konstellation, daß ein Kind, das einen Unterhaltsvorschuß erhalten hat, durch die Geltendmachung des nicht übergegangenen Unterhaltsanspruches eine doppelte Abdeckung seines Bedarfs erhalten würde.
III.
Für die Zukunft allerdings, d.h. ab Dezember 1998 gilt der Vorrang des Unterhaltsrechts (vgl. Wendl/Staudigl-Scholz a.a.O., Rz. 572). Insoweit kann bereits ab diesem Zeitpunkt eine Erschütterung der Vergleichsgrundlagen nicht festgestellt werden, obgleich die Klägerin erst ab Januar 1999 bei der Firma b-E-E2 GmbH vollschichtig als kaufmännische Angestellte für 2.900,00 DM monatlich brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt arbeiten wird. Denn sie hat sich seit Mai 1998 mit einer stundenweisen Arbeit in dieser Firma zufrieden gegeben, ohne sich, wie es unterhaltsrechtlich geboten gewesen wäre, bei anderen Firmen um eine ausreichend dotierte Stellung zu bemühen, die sie zu einem früheren Zeitpunkt hätte antreten können. Insoweit ist sie auf der Basis fiktiver Einkünfte wie bei Vergleichsabschluß so zu behandeln, als ob sie über ausreichende Mittel verfügte.
IV.
Auf dieser Überlegung basiert auch die Zurückweisung der Berufung für die Zeit ab Januar 1999, für die die Klägerin eine einseitige Erledigungserklärung abgegeben hat. Die Klage war insoweit unschlüssig, so daß sich durch die Wiederherstellung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin die Hauptsache nicht erledigen konnte.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10 ZPO.