Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 28.12.1998 – 23 W 497/98

ECLI:DE:OLGHAM:1998:1228.23W497.98.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Rechtspfleger des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

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Die Erinnerung des Klägers ist als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO) zulässig. Sie führt in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

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Das Festsetzungsverfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser Mangel liegt darin, daß der angefochtene Beschluß keine Begründung enthält; insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15. September 1998, das dann zum Gegenstand der sofortigen Beschwerde vom 03. November 1998 gemacht geworden ist. Die Pflicht zur Begründung eines Beschlusses ergibt sich grundsätzlich aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (vgl. BVerfG 71, 135); nur anhand einer Begründung läßt sich die Anwendung von Recht und Gesetz für die Betroffenen nachvollziehen. Auch gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), daß die Betroffenen erfahren, aus welchen Gründen ihren Anträgen oder Einwendungen entsprochen oder nicht entsprochen wird (vgl. BGH NJW 1983, 123).

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Soweit vor Neufassung des § 11 RPflG an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses geringere Anforderungen gestellt wurden, weil ein Nachholen der Begründung im Erinnerungsverfahren in Betracht kam, hat sich die Rechtslage nach der Neufassung von § 11 RPflG entscheidend geändert. Nach der neuen Rechtslage kommt ein Nachholen der Begründung genausowenig in Betracht wie eine Änderung der einmal getroffenen Entscheidung. Der Rechtspfleger muß nunmehr von Anfang an besonderes Augenmerk darauf richten, daß die Beteiligten  ggfls. nach den erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Hinweisen (vgl. § 139 ZPO)  ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben; er muß seine Entscheidung von Anfang an unter entsprechender Würdigung des Parteivorbringens sorgfältig begründen. Nur so kann insbesondere die unterlegene Partei sachgerecht entscheiden, ob und in welchem Umfang sie ggfls. Rechtsmittel einlegen will.

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Dem Senat erscheint es nicht sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen und selbst zu entscheiden (vgl. § 540 ZPO). Der angefochtene Beschluß, dem jede Begründung fehlt, erscheint als Grundlage für eine Rechtsmittelentscheidung in der Sache völlig ungeeignet.