Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.01.1999 – 2 UF 440/98
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0112.2UF440.98.00
Tenor
G r ü n d e
Der Antragsteller ist Vater der am 8.8.1991 nicht ehelich geborenen Tochter der Antragsgegnerin. Durch den angefochtenen Beschluß ist der Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das minderjährige Kind der nicht miteinander verheirateten Parteien mit der Begründung zurückgewiesen worden, eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die elterliche Sorge gemeinsam tragen zu wollen, liege nicht vor.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 621 e, 621 Absatz 1 Ziffer 1 ZPO zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Sein erstinstanzlich gestellter Antrag ist nicht zulässig. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Verfahren zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht ehelich geborenen Kindern nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die vom Antragsteller angestrebte gemeinsame Sorge tritt ein, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ohne daß es dazu eines besonderen Ausspruchs bedarf. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nach § 1626 a BGB, wie der Antragsteller selbst einräumt, allerdings nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter die elterliche Sorge, es sei denn, beide Elternteile erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung) oder heiraten.
Auch ein Verfahren auf Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter, wohin der Antrag des Antragstellers ausgelegt werden könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Trotz verschiedentlich geäußerter Kritik an dem passiven Vetorecht der Mutter (vgl. etwa Lipp, Das elterliche Sorgerecht für das nichteheliche Kind nach dem Kindschaftsreformgesetz, C II., Rauscher, Das Umgangsrecht im Kindschaftsreformgesetz Fußnote 76, beide in Schwab, Das neue Familienrecht) hat der Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Gesetzeslage. Die gesetzliche Regelung wird der besonderen Stellung einer nicht verheirateten Mutter gerecht und setzt die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Vorgaben (BVerfG NJW 1991, 1944 und 1995, 2155) an die Regelung der elterlichen Sorge sachgemäß um (vgl. auch Rehberg FuR 1998, 65 [68 f]).