Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 15.02.1999 – 26 U 5/98

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0215.26U5.98.00

Tenor

Der Tatbestand des Senatsurteils vom 11.12.1998 wird wie folgt gemäß § 319 ZPO berichtigt:

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Tatbestandes sind zu streichen und durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Mit dem Vertrieb beauftragte sie die U AG. Diese setzte verschiedene Subunternehmer ein. Eine Hälfte des Anlagevolumens akquirierte das Büro K, das wirtschaftlich mit der Klägerin verflochten ist, die andere Hälfte unter anderem die E GmbH.

Zwischen der Firma E2 GmbH (im folgenden: Firma E2), die mit der E GmbH verbunden ist, und den Anteilserwerbern bestand ein sogenannter Treuhand- und Verwaltungsvertrag.“ ...

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II.

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Im übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 03.02.1999 zurückgewiesen.

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1.

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Die Beklagte beantragt, den Satz unter I. 2. 2. Absatz der Entscheidungsgründe:

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"Dieselbe wirtschaftlich gleichwertige und soweit möglich rechtlich abgesicherte Stellung sollte auch die Klägerin bekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Zeuge K bzw. die Klägerin Kapitalanteile von fast 4 Mio. DM akquiriert hatte und dies mit dem Vertrag anerkannt werden sollte."

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durch den Satz zu ersetzen:

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"Dieselbe wirtschaftlich gleichwertige und soweit möglich rechtlich abgesicherte Stellung sollte auch die Klägerin bekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Zeuge K versprochen hatte, für eine andere KG noch bis zum Jahresende 1982 ein Kommanditkapital von 2 Mio. DM zu sammeln."

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Der Antrag ist unbegründet. Der WeilSatz in der vorstehenden Formulierung entspricht streitigem Vortrag der Beklagten, der durch die Bezugnahme am Ende des Tatbestandes erfaßt ist.

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Ferner beantragt die Beklagte, den letzten Satz unter I. 3. der Entscheidungsgründe:

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"Einzelheiten zur behaupteten finanziellen Notlage der Beklagten hat die Berufung nicht vorgebracht."

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durch den Satz zu ersetzen:

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"Zur behaupteten finanziellen Notlage trägt die Beklagte vor, ihr Konkurs habe sich nur durch persönliche Sicherheiten abwenden lassen. Dazu hat sie ein Bankschreiben vorgelegt, dessen Inhalt unstreitig geblieben ist.".

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Der Antrag ist unbegründet. Die beanstandeten Ausführungen des Senats stellen eine rechtliche Würdigung des Vorbringens der Beklagten dar, das durch die Bezugnahme am Ende des Tatbestandes erfaßt ist.

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Hamm, den 15. Februar 1999

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Oberlandesgericht, 26. Zivilsenat