Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.04.1999 – 2 Ss OWi 381/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0420.2SS.OWI381.99.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen, der von Beruf Rechtsanwalt ist, ist durch Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises ... vom 1. Juli 1998 wegen einer am 2. März 1998 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 260,- DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene Einsspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. Januar 1999 bestimmt. Der Betroffene ist von der Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden worden. Zu dem Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene durch zwei Ladungen zugleich als Betroffener und als Verteidiger geladen worden. In der ihm als Betroffenen zugegangenen Ladung heißt es: "Zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sind Sie nicht verpflichtet". In der ihm als Verteidiger zugegangenen Ladung wird mitgeteilt, daß das Gericht, "die Betroffene/den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden" hat.
Der Betroffene ist in der Hauptverhandlung am 7. Januar 1999 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat seinen Einspruch deshalb gem. §74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Der Betroffene macht mit seiner ausreichend im Sinn von §344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründeten Verfahrensrüge zu Recht geltend, daß das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht hätte gemäß §74 Abs. 2 OWiG hätte verwerfen dürfen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang allerdings, ob der Vewerfung des Einspruchs schon entgegenstand, daß der Verteidiger des Betroffenen, der sich erst nach der Terminsanberaumung als Verteidiger unter Vorlage einer Vollmacht gemeldet hat, nicht noch zum Termin geladen worden ist oder ob dies, da der Verteidiger durch die ihm gewährte Akteneinsicht Kenntnis vom Termin hatte und dieser kurz bevor stand, entbehrlich war (vgl. dazu Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., §218 StPO Rn. 5).
Die Verwerfung ist jedenfalls nämlich deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen des §74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen haben. Zwar ist, was der Verteidiger des Betroffenen bei der Begründung des Rechtsmittels übersieht, dieser tatsächlich nicht von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, so daß nach §74 Abs. 2 OWiG bei Nichterscheinen des Betroffenen grundsätzlich die Verwerfung des Einspruchs die zwingende verfahrensrechtliche Folge des Ausbleibens sein mußte, wenn der Betroffene nicht genügend entschuldigt war. Dies war indes jedoch der Fall. Dem Betroffenen ist in beiden ihm zugegangenen Ladungen mitgeteilt worden, daß er zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet war. Auf diese amtliche Mitteilung durfte der Betroffenen, der die Richtigkeit der Mitteilung nicht überprüfen kann, vertrauen, so daß ihm aus seinem Fernbleiben im Termin Nachteile in Form der Vewerfung seines Einspruchs nicht erwachsen durften. Sein Ausbleiben war vielmehr genügend entschuldigt.