Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 28.04.1999 – 12 UF 174/98
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0428.12UF174.98.01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen teilweise abgeändert.
In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 25. 6. 1992 (15 F 209/91) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin wie folgt Nachscheidungsunterhalt zu zahlen:
5. bis 31. Dezember 1995 872,69 DM
Januar und Februar 1996 je 920,01 DM.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtzuges tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 25.06.1992 (15 F 209/91) ist der Beklagte für den noch verbliebenen Unterhaltszeitraum vom 5. 12. 1995 bis zum 28. 2. 1996 verpflichtet, an die Klägerin in dem im Tenor des Urteils bestimmten Umfang Unterhalt zu zahlen.
Der Abänderungsanspruch folgt aus § 323 I ZPO: Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
Da hier das Einkommen der Klägerin sich in dem noch in der Berufung offenen Unterhaltszeitraum vom 5. 12. 1995 bis Ende Februar 1996 deutlich verringert und das Einkommen des Beklagten sich erhöht hat, ist das Abänderungsbegehren der Klägerin zulässig und teilweise begründet.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin errechnet sich nach dem maßgeblichen abzuändernden Urteil so, daß zum Nettoeinkommen des Beklagten 1/3 der Auslösung hinzuzurechnen ist, da der Beklagte insoweit Einsparungen erzielt.
Hinzuzurechnen ist der Anteil der Steuererstattung, die der Beklagte im Jahre 1996 für 1995 erhalten hat. Soweit in dem abzuändernden Urteil die Steuererstattung nicht erfaßt ist, steht dies einer Berücksichtigung nicht entgegen. Die steuerliche Veranlagung gehört nicht zu den beizubehaltenen Grundlagen des abzuändernden Titels. Vielmehr ist das tatsächliche Einkommen nach Abzug der Steuern zugrundezulegen (BGH FamRZ 1990, 981, 982).
Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 15.3.1996 betrug die Erstattung 14.052, 40 DM. Allerdings kann nur der Anteil der Erstattung dem Einkommen des Beklagten zugeschlagen werden, der auch durch sein Einkommen begründet worden ist. Zunächst ist daher von dem Erstattungsbetrag der Anteil abzurechnen, der auf die Eigentumswohnung entfällt, da diese im Eigentum der jetzigen Ehefrau des Beklagten steht. Dies sind 28.256,-DM. Danach wäre die Steuererstattung um 8.078,-DM geringer, so daß nur eine Erstattung von 5.974,40 DM sich ergeben hätte. Hiervon kann der Beklagte 76,65 % verlangen (Anteil des Brutteinkommens an dem Gesamtbruttoeinkommen). Dies wären 4.579,34 DM, also rd. 382 DM monatlich.
Danach errechnet sich das Einkommen des Beklagten so:
Einkommen des Beklagten 1996
Gesamtbrutto 86.843,12 DM
LSt -21.210 DM
KSt -1.497,22 DM
SV -10.807,62
es verbleiben 53.328,28 DM
Nettoanteil VwL 61,41 % -574,80 DM
52.753,48 DM
monatlich 4.396,12 DM
Steuerfreie Auslösung
Jan 96 573,8
Feb 96 180,4
Mrz 96 306,9
Apr 96 59,7
Mai 96 0
Jun 96 0
Jul 96 586,7
Aug 96 223
Sep 96 95,2
Okt 96 109,4
Nov 96 626,4
Dez 96 218,8
zusammen 2980,3
davon 2/3 1986,87
monatlich 248,36
Steuerpflichtige Auslösung
Jan 96 74,2
Feb 96 37,13
Mrz 96 111,89
Apr 96 37,13
Mai 96 0
Jun 96 0
Jul 96 148,52
Aug 96 37,13
Sep 96 37,13
Okt 96 37,13
Nov 96 111,39
Dez 96 74,26
705,91
davon 61,41 % 433,50
davon 2/3 289
monatlich 24,08
Anzurechnendes Gesamtnettoeinkommen
Nettoeinkommen 4.396,12 DM
./. Steuerfr. Auslösung -248, 36 DM
./. Steuerpfl. Auslösung -24,08 DM
Steuererstattung 382,00 DM
es verbleiben 4.505,68 DM
Von diesem Einkommen ist zunächst der Kindesunterhalt abzuziehen, und zwar mit 650,-DM für Dez. 1995, mit 735,-DM ab Jan. 1996. Von dem verbleibenden Einkommen errechnet sich der Bedarf der Klägerin als 3/7-Anteil, auf den das Einkommen der Klägerin anzurechnen ist. Da die Klägerin Krankengeld bezogen hat und ihr anschließend die EU-Rente bewilligt worden ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, daß sie sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Es sind ihr damit im Dezember 1995 650,-DM und für Januar und Februar 1996 je 696,-DM Krankengeld auf ihren Bedarf anzurechnen. Danach ergenben sich folgende Unterhaltsansprüche für die Klägerin:
Rechnungen
Einkommen des Beklagten
Unterhaltszeitraum Dez. 1995
Anzurechnende Einkommen Bekl. 4.505,68 DM
./. Kindesunterhalt -650
es verbleiben 3.855,68 DM
3/7-Anteil 1.652,43
./. Einkommen Klägerin -650,45
Aufstockungssunterhalt 1.001,98
27/31 872,69
Unterhaltszeitraum Jan-Febr 1996
Nettoeinkommen 4.505,68 DM
./. Tabellenunterhalt -735,00 DM
Anzurechnende Einkommen 3.770,68 DM
3/7-Anteil 1.616,01 DM
./. Einkommen der Klägerin -696,00 DM
920,01 DM
Auf die berechneten Ansprüche sind die vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 10.