Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 04.05.1999 – 2 UF 107/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0504.2UF107.99.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, daß der gemeinsame Sohn I bei der Mutter aufwachsen sollte und ihr deshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden muß.

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Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Entscheidung ist das Kindeswohl. Bei der Frage, welche Problemlösung dem Wohl von I am besten entspricht, sind insbesondere die Bindungen des Kindes, d.h. seine emotionalen Beziehungen zu beiden Elternteilen, aber auch an sein soziales Umfeld, desweiteren die Förderungsmöglichkeiten der beiden Elternteile und die Geschwisterbindung zu berücksichtigen. In Anbetracht der Trennung der Eltern sprechen regelmäßig nicht sämtliche Kriterien für den einen oder den anderen Elternteil, vielmehr ist die das Kind am wenigsten belastende Regelung zu treffen. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung sprechen von den aufgezeigten Entscheidungskriterien mehr für ein Verbleiben des Kindes beim Vater. Für ihn haben sich die beiden älteren Geschwister ausgesprochen und werden nach der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung bei ihm aufwachsen. Die Entscheidung für die Mutter bringt deshalb eine unerwünschte Trennung der Geschwister mit sich. Das Überwechseln von I zur Mutter trennt I aber nicht nur von seinen Geschwistern, sondern reißt ihn darüber hinaus aus seinem gewohnten Lebensumfeld heraus. Der Vater kann dem Kind auch die weitaus stabileren Verhältnisse und Lebensperspektiven bieten, als sie bei der Mutter anzutreffen sind. Wenn der Senat gleichwohl mit dem Amtsgericht dem Aufenthalt des Kindes bei der Mutter den Vorzug einräumt, beruht dies letztlich auf dem Gesichtspunkt der emotionalen Beziehungen. Auch wenn nicht zu bestreiten ist, daß I zu beiden Eltern offensichtlich gute Bindungen entwickelt hat, hat er sich indessen beim Amtsgericht und nach den glaubhaften Bekundungen auch in der Folgezeit immer wieder für einen dauerhaften Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, ist der Wille des Kindes, noch dazu wenn es erst 4 Jahre alt ist, für sich allein kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt. Er ist häufig aus dem Augenblick heraus geboren, ganz abgesehen von der Unfähigkeit eines Kindes dieses Alters, Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu ermessen. Eine Vernachlässigung des erklärten Willen des Kindes kommt aber dann nicht in Betracht, wenn erkennbar hinter der Äußerung des Kindes beachtliche, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zu erkennen sind. Dies ist zur Überzeugung des Senats der Fall. Ein Kind im Alter von 4 Jahren ist in erhöhtem Maße auf die gefühlsmäßige Zuwendung angewiesen. Diese Zuwendung hat die Mutter dem Kind ersichtlich in der Vergangenheit zuteil werden lassen. Der Vater ist demgegenüber mehr rational veranlagt und nach Einschätzung des Senats nicht in der Lage, in gleicher Weise seinen sicher genauso vorhandenen Gefühlen Ausdruck zu verleihen. Zur Äußerung von Gefühlen wie Liebe, Zuneigung und der Vermittlung von gefühlsmäßiger Geborgenheit ist er vom Wesen her offenbar nicht so wie die Mutter in der Lage. Die Erklärung des Kindes, bei der Mutter leben zu wollen, ist nach Überzeugung des Senats aus dem Bedürfnis des Kindes nach ausgeprägter gefühlsmäßiger Zuwendung zu verstehen. Bei allen sonstigen Vorteilen, die der Vater dem Kind eher als die Mutter bieten kann, ist dieser aufgezeigte Vorzug der Mutter demgegenüber von größerer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung. Die Trennung der Geschwister muß deshalb in Kauf genommen werden, zumal diese, anders als wenn sämtliche Kinder beim Vater wären, beiden Eltern die Notwendigkeit der Durchführung des Umgangsrechts immer wieder vor Augen führt und die Durchsetzung desselben in Zukunft gesicherter erscheinen läßt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a FGG, 131 KostO.