Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.05.1999 – 3 WF 259/99
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0531.3WF259.99.00
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern (Beteiligte zu 1) und 2) vom 11.06.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Fami-liengericht - Lüdinghausen vom 31. Mai 1999 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2).
Der Gegenstandswert wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführer sind die - nicht miteinander verheirateten - leiblichen Eltern des Kindes M. Das Kind lebt mit Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter bei den Eheleuten N als Pflegeeltern. Diesen wurde auf Antrag der Kindesmutter durch Beschluß des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 16.09.1997 die elterliche Sorge in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie des Rechtes auf Antragstellung nach dem BSHG und dem KJHG übertragen.
Seit September 1997 fanden regelmäßig begleitete Besuchskontakt zwischen Kindesmutter, Kindesvater und dem Kind in den Räumen des jeweilig zuständigen Jugendamtes statt.
Zuletzt haben derartige Besuchskontakte am 05.02.1999, 02.03.1999 und 13.04.1999 stattgefunden.
Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 15.12.1998 an das Amtsgericht Lüdinghausen angeregt, zum Wohle des Kindes diese Besuchsregelung zu überprüfen, da sich starke Spannungen zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern ergeben hätten, die bei diesen Besuchskontakten auch dem Kind gegenüber zu Tage träten.
Durch Beschluß vom 16.03.1999 hat das Amtsgericht - Familiengericht - im Wege der einstweiligen Anordnung die Kindesmutter vorläufig vom persönlichen Umgang mit ihrem Kind M ausgeschlossen. Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1999 zurückgewiesen worden mit der Maßgabe, daß der Ausschluß der Kindesmutter vom persönlichen Umgang mit ihrem Kind M vorläufig bis zum 30. Juni 1999 befristet wurde.
Im Anschluß hieran hat das Amtsgericht - Familiengericht - umgehend Termin zur mündlichen Verhandlung über das Besuchsrecht unter Ladung sämtlicher Beteiligten auf den 27. Mai 1999 bestimmt. In diesem Termin wurden die anwesenden Kindeseltern angehört, die anwesenden Pflegeeltern und der Vertreter des Kreisjugendamtes X. Weiterhin wurde in diesem Termin für das Kind M eine Verfahrenspflegerin bestellt.
Da der Vertreter des Jugendamtes und die Pflegeeltern in diesem Termin nachdrücklich anregten, das Besuchsrecht weiterhin auszusetzen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch den angegriffenen Beschluß vom 31. Mai 1999 zur Vorbereitung einer endgültigen Entscheidung die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet.
Weiterhin hat es in diesem Beschluß die Kindeseltern vorläufig vom persönlichen Umgang mit dem Kind M ausgeschlossen, wobei es diesen Ausschluß vorerst bis zum 31.08.1999 befristet hat.
Die gegen diesen Ausschluß vom Umgangsrecht von beiden Kindes-
eltern eingelegte Beschwerde ist nach § 19 FGG zulässig, jedoch unbegründet.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichtes in dem angegriffenen Beschluß verwiesen.
Nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln, sowie dieses einschränken, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Allerdings darf dabei eine Einschränkung des Umgangsrechtes für längere Zeit oder auf Dauer nur erfolgen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 26. April 1999 den Ausschluß der Kindesmutter vom persönlichen Umgang mit ihrem Kind vorläufig bis zum 30. Juni 1999 befristet.
Inzwischen sind jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1999 vor dem Familiengericht Lüdinghausen weitere Konfliktpunkte zwischen den leiblichen Eltern des Kindes M und seinen Pflegeeltern zu Tage gekommen, die einer gedeihlichen seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes entgegenstehen könnten. Auch aus dem Verlauf des Termins selbst ergibt sich, daß ein erhebliches Konfliktpotential zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern besteht, welches wiederum der Entwicklung der erforderlichen vertrauensvollen Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern, durch die zur Zeit allein seine kindlichen Grundbedürfnisse befriedigt werden, entgegensteht.
Bei dieser Sachlage ist die vom Familiengericht eingeleitete Maßnahme, ein familienpsychologisches Gutachten mit dem Ziel einzuholen, ob nicht durch geeignete Auflagen bzw. eine entsprechende Gestaltung der Besuchskontakte eine hinreichende Konfliktdämpfung erreicht werden kann, oder aber zum Wohle des Kindes ein gänzlicher Ausschluß des Umgangsrechtes für einen gewissen Zeitraum zu erfolgen hat, durchaus sachgerecht. Dies gilt um so mehr, weil erfahrungsgemäß bei der Erstellung eines derartigen Gutachtens auch die beteiligten Personen vom Gutachter eingebunden werden und möglicherweise hierdurch zu einem dem Kindeswohl dienenden Verhalten hingeführt werden.
Deshalb ist es im Interesse des Kindeswohles angezeigt, bis zur Durchführung dieser weiteren gebotenen Aufklärung für einen vorübergehenden Zeitraum das Umgangsrecht beider Elternteile mit dem Kind auszuschließen. Das Familiengericht hat diesen Ausschluß selbst zunächst bis zum 31.08.1999 befristet, angesichts des Umstandes, daß der letzte Besuchskontakt am 13.04.1999 stattfand, erscheint dieser zeitliche Rahmen auch ohne weiteres angemessen im Hinblick auf die bisher eingetretene weitere Entwicklung.
Der Senat sieht im übrigen Veranlassung, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß eine angemessene befristete Verlängerung des Ausschlusses der Kindeseltern vom Umgangsrecht angezeigt sein könnte, wenn bis zum 31.08.1999 das vom Familiengericht in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht vorliegen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 114 ZPO, 14 FGG zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot.